Die 9.Kammer des Sozialgericht Freiburg hat für den Zeitraum 1.1.22 bis zum 31.3.22 einem in einem Zelt lebenden Freiburger Heizkostenhilfe für seine Zeltunterkunft in der Höhe bis zu 50 € im Monat gegen Einreichung der Kostennachweise zu gesprochen. Damit knüpft es an eine vorherige gewährung dieser Beihilfe durch das Jobcenter an. Der ohne mündliche Verhandlung ergangene Beschluss ist hier annoymisiert einzusehen 0084_22ano.pdf.
Wie der zuständige Richter Bergmann in Kürze zusammenfasst:
Nach Auffassung des Gerichts haben nach dem SGB II („Hartz IV“) leistungsberechtigte Obdach- bzw. Wohnungslose Anspruch auf Beihilfen für Heizmaterial vom Jobcenter. Das Fehlen einer Unterkunft steht dem nicht entgegen. Die Entscheidung ist im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ergangen und daher nur vorläufig. Es handelt sich, soweit ersichtlich, um die erste Gerichtsentscheidung zu diesem Thema.
Die umfassende Begründung stellt auch darauf ab, daß das Jobcenter nicht auf einen bestimmten Mindest Komfort Standard der Unterkunft (z.b. Wohnwagen)verlangen darf. In diesem Fall wird wegen des geringen Streitwert - unter 750 € - auch ohne Einspruchmöglichkeit vorläufig unmittelbar gültig.
Der Beschluss sollte schnellst möglich anderen Obdach-und Wohnsitzlosen zugängig gemacht werden. Frieren ist keine Alternative.
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