Der Ahriman-Verlag, sein Antisemitismusbegriff und die Gnade der späten Geburt des 14.Zivilsenat des OLG Karlsruhe

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Der Ahriman-Verlag, sein Antisemitismusbegriff und die Gnade der späten Geburt des 14.Zivilsenat des OLG Karlsruhe

Am 21. September 2026 wird er 14. Zivilsenat des OLG Karlsruhe sein schriftliches Urteil, dessen Grundzüge er bereits in der mündlichen Verhandlung umriss, verkünden. Die kamen so klar zum Ausdruck, daß der Verlag den Vergleichsvorschlag des Senates, das Wort "antisemitische" im von ihm beantragten strafbewehrten Verbot  des Zitat 
"Dort werden regelmäßig rassistische, antisemitische und auch völkische Bücher veröffentlicht, die nicht selten gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse in Frage stellen oder auch gezielt gegen Minderheiten hetzen."  ablehnen konnte.
Statt  den Gesamtkontxt zu würdigen, scheint der Senat im Unterschied zur Vorinstanz die propagandistische Verballhornung des Bund gegen Anpassung (BgA) und des seine Publikationen als zentrale Ansicht verlegenden Verlag zu ""der Verlag veröffentliche "regelmäßig antisemitische Bücher"" als Tatsachen Anknüpfungspunkt seiner Rechtsauffassung zu machen.
Diese Verkürzung entgegen der rechtlichen Pflicht den Gesamtkontext des mit Verbot zu belegen Werturteils im Artikel zu berücksichtigen, ist nach seiner Ansicht im Kollegengespräch mit Michael nur ein zentraler Rechts-Fehler.
Er wird in der zwingend vorzunehmenden Abwägung  zwischen Unternehmens"persönlichkeit" des Verlages und der Meinungsfreiheit des wertenden Autors dann  noch durch eine Helmut Kohlsche Variante der "Gnade  der späten Geburt"  getoppt.
So liess der Senat erkennen, der BgA Begriff von Antisemitismus - antisemitisch sei vorrangig , wenn nicht nur der Angriff auf die Religion und/oder Herkunft von Personen wegen diesen Gründen  - nicht aber im Kontext auf  Ihnen zugeschriebene gesellschaftliche Funktionen - wie sie nach 1945 auch und gerade u.a. bei gebräuchlichen dogwhistles für das eigene Zielpublikum auftauchen - zu verstehen.
Also: auch nur so eindeutig reduziert sei der Antisemitismus rechtlich eindeutig zu beurteilen?
Dies wäre aber dann auch verfassungsrechtlich ein Prüfpunkt sui generis.
Ob der beklagten perspektive-online dafür noch Mittel übrig bleiben?
s.a. zum Prozessverlauf:
https://rdl.de/Ahriman%20gegen%20Perspektive%20%E2%80%93%20Berufungsverf...

(MM)

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MM