EU Bürgerinnen dürfen nicht durch diskriminierende Preisgestaltung eines kommunalen Freizeitbad in Ihren Grundrechten verletzt werden

EU Bürgerinnen dürfen nicht durch diskriminierende Preisgestaltung eines kommunalen Freizeitbad in Ihren Grundrechten verletzt werden

Dass ein in Österreich wohnender EU-Bürger durch einen "Normal"-Preis, der für alle Nicht-Einwohner eines bayrischen Landkreises bzw. deren Kommunen gilt, diskriminiert  sein kann, hat das BVerfG festgestellt. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn das Bad auf überregionale Kundschaft ausgerichtet ist. 
Die Watschen des Bundesverfassungsgerichtes trifft aber nicht nur die niedere Feld- und Wiesen Justiz (Amtsggerich) bayrischer 1er -Justiz. Auch das zuständige OLG bekommt sein Fett weg, Da es die Frage der europarechtlichen Anwendbarkeit des Gleichbehandlungsgebotes des "Art. 49 EGV (Art. 56 AEUV) mit Blick auf das darin enthaltene Diskriminierungsverbot nicht als Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB ansieht. Diese Annahme lässt sich unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt begründen."

Insofern das OLG auch noch die Frage nicht dem EUGH vorlegte, wurde das Rechts auf den gesetzlichen Richter des klagenden Österreichers zudem verletzt.
Na bei soviel Schelte , wird der bayrische Selbstherrlichkeitswimpel im Verfassungsrecht, für den Seehofer und Söder so kongenial stehen, bei der Anti-Flüchtlingshetze wohl lieber doch  nicht den Klage-Weg nach Karlsruhe antreten - Oder?

http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/...

http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2016...