BVerfG beschränkt erkennungsdienstliche Maßnahmen strikt auf die Erfordernisse des Strafverfahren

BVerfG beschränkt erkennungsdienstliche Maßnahmen strikt auf die Erfordernisse des Strafverfahren

Die in § 81b Alt. 1 StPO genannten erkennungsdienstlichen Maßnahmen - u.a. Fünfseiten-Ganzkörper- Fotos oder Handflächen- und 10-Finger-Abdrücke können nicht beliebig  von den Strafermittlungsbehörden angwendet werde. Sie bedürfen vielmehr eines strikten  Bezuges zu dem konkreten zum ermitteltenden Strafvorwurf.
So das BVerfG in einerem Beschluß vom 29.Juli publiziert am 19.August 2022.

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE...
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/202...