BVerfG beharrt auf sorgfältiger Prüfung der Angemessensheitsvoraussetzungen einer Durchsuchung bei Berufsgeheimnisträgern

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BVerfG beharrt auf sorgfältiger Prüfung der Angemessensheitsvoraussetzungen einer Durchsuchung bei Berufsgeheimnisträgern

In einem heute am 10.9.25 veröffentlichten Beschluss vom 25.Juli 2025 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) trotz Negierung der Zulässigkeit  der Verfassungsbeschwerde eines Rechtsanwaltes {fehlende Ausschöpfung des Gehörsrechtsweges einer Durchsuchung] erneut die Elemente der Angemessenheitsprüfung von Durchsuchungen bei  Berufsgeheimnisträger (§53 StPO) ausbuchstabiert. [Im konkreten Beispiel - wenn auch folgenlos - verneint]
Die Begründung dürfte auch für andere Berufsgeheimnisträger - wie Journalistinnen - gegenüber denen mittlerweile auch von Landgerichten  recht leichtfertig Durchsuchungsanordnungen ausgestellt werden, von Relevanz sein: Schwere des Strafvorwurfs - Gewicht des Tatverdachtes - Auffindewahrscheinlichkeit - Tiefe des Eingriffs, gerade auch bei elektronischen Datenträgern - weitere mildere  Ermittlungsmöglichkeiten, die in Prüfungen  die Durchsuchungsanordnungen gerade auch als unangemessen erscheinen lassen.
Hier nachlesbar:PDF icon rk20250721_1bvr039824.pdf