In einem heute am 10.9.25 veröffentlichten Beschluss vom 25.Juli 2025 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) trotz Negierung der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde eines Rechtsanwaltes {fehlende Ausschöpfung des Gehörsrechtsweges einer Durchsuchung] erneut die Elemente der Angemessenheitsprüfung von Durchsuchungen bei Berufsgeheimnisträger (§53 StPO) ausbuchstabiert. [Im konkreten Beispiel - wenn auch folgenlos - verneint]
Die Begründung dürfte auch für andere Berufsgeheimnisträger - wie Journalistinnen - gegenüber denen mittlerweile auch von Landgerichten recht leichtfertig Durchsuchungsanordnungen ausgestellt werden, von Relevanz sein: Schwere des Strafvorwurfs - Gewicht des Tatverdachtes - Auffindewahrscheinlichkeit - Tiefe des Eingriffs, gerade auch bei elektronischen Datenträgern - weitere mildere Ermittlungsmöglichkeiten, die in Prüfungen die Durchsuchungsanordnungen gerade auch als unangemessen erscheinen lassen.
Hier nachlesbar: rk20250721_1bvr039824.pdf
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