BVerfG zu Hamburger Land-und Wiesenrecht:: Keine eigenmächtige Re-Nationalisierung von Europarecht durch die Justiz

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Keine eigenmächtige Re-Nationalisierung von Europarecht durch die Justiz

Erneut hat das hanseatische OLG zu Hamburg vom BVerfG einen Verweis bekommen. Die eigenmächtige "Fortentwicklung"  des Europarechtes in der Frage. was denn als eine menschenwürdige Haftunterbringung aufzufassen ist, entgegen vorläufiger Urteile des EUGH, entzieht Klägern den gesetzlichen Richter meint der 2. Senat des BVerfG.
Das OLG sah sich nämlich befugt, 2 qm - also konkret der Umfang einer Bettstelle - für die Unterbingung im offenen Vollzug als hinreichend für eine Abschiebung zwecks Auslieferung an die rumänische Justiz als ausreichend zu befinden.

Abstrakter formuliert in der Pressemitteilung: " Eine unvertretbare Überschreitung des fachgerichtlichen Beurteilungsrahmens liegt in einer solchen Konstellation jedenfalls vor, wenn das Gericht die mit Blick auf Art. 52 Abs. 3 GRCh einzubeziehende Rechtsprechung des EGMR lediglich selektiv auswertet, ihr weitere Gesichtspunkte hinzufügt und so das Unionsrecht eigenständig fortbildet. Mit dieser Begründung hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts mit heute veröffentlichtem Beschluss einer Verfassungsbeschwerde gegen die Beschlüsse des Hanseatischen Oberlandesgerichts stattgegeben, mit denen dieses die Auslieferung des Beschwerdeführers nach Rumänien für zulässig erklärt hatte, und die Sache zurückverwiesen. Über die Frage, ob die Beschlüsse, wie durch den Beschwerdeführer gerügt, vor dem Hintergrund der Haftbedingungen in rumänischen Justizvollzugsanstalten einen Verstoß gegen die Garantie der Menschenwürde aus Artikel 1 Abs. 1 GG darstellen, war daher zum derzeitigen Verfahrensstand nicht zu entscheiden."

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE...

Gesamter Bcshlusss: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/201...