BVerfG lässt polizeiliche Präventivhaft zum Schottern passieren!

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BVerfG lässt polizeiliche Präventivhaft zum Schottern passieren!

In einem am 1.6.2016 veröffentlichten Beschluss vom 16. April 2016 hat die 2. Kammer des 2. Senates mit den Richterinnen Landau, Kessel-Wolff und König die Annahme einer Verfassungs-Beschwerde von Castor-Gegnerinnen gegen die nachträgliche gerichtliche Bestätigung ihrer polizeilichen knapp 2 tägigen Präventivhaft gegen das "Schottern", verweigert.

In der ausführlichen Begründung wird als tragendes Argument für eine hinreichende (gerichtliche) Abwägung mit dem Freiheitsrecht aus Art 2 GGG und den die Auslegung beinflussenden  Art 5 EMRK genannt "Die Beschwerdeführer hatten sich bereits der Begehung eines der zu verhindernden Straftat gleichartigen Delikts hinreichend verdächtig gemacht. Die Störung des Castortransports durch die Begehung von Straftaten war ihnen sowohl im Zeitpunkt der Ingewahrsamnahme als auch im Zeitpunkt der amtsgerichtlichen Anordnung weiter möglich. Unter diesen Umständen bedurfte keiner weiteren Prüfung, ob nicht ein milderes Mittel - etwa die Erteilung eines Platzverweises oder Aufenthaltsverbotes nach der erkennungsdienstlichen Behandlung - ausgereicht hätte, um die Beschwerdeführerin zu I. und den Beschwerdeführer zu II. von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten."
Eigentlich etwas dürftig in der EX-Post richterlichen Rechtfertigung des offensiven  polizeilich exekutuierten Massnahmenkatalogs mit seinem stärksten Mittel der Präventivhaft, zumal Menschen sich ja auch umentscheiden können. Die Verfassungsrichterinnen  machen aber keinen Hehl daraus, dass , wenn die dann Präventiv-Inhaftierten nicht zuvor beim Schottern ("Straftat gleichartigen Delikts") angetroffen worden wären, diese Maßnahme eher nicht mehr verfassungskonform auslegbar gewesen wäre.

Beschluss http://www.bverfg.de/e/rk20160418_2bvr183312.html

PM http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/...