Keine Betreuung ohne Anhörung der Betreuten - BVerfG bleibt dabei

Keine Betreuung ohne Anhörung der Betreuten - BVerfG bleibt dabei

"Angesichts der mit einer Betreuung möglicherweise verbundenen tiefen Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist eine persönliche Anhörung im Angesicht der Betreffenden grundsätzlich unverzichtbar. Entsprechend hat der Gesetzgeber - mit den Ausnahmen der § 278 Abs. 4, § 34 Abs. 2 FamFG - die persönliche Anhörung vor einer Entscheidung über die Betreuung oder nach § 302 Satz 2, § 300 Abs. 1 FamFG über die Verlängerung der Betreuung gemäß § 278 Abs. 1 FamFG als zwingend und nicht verzichtbar ausgestaltet. Die persönliche Anhörung darf nur im Eilfall bei Gefahr im Verzug vorläufig unterbleiben, ist dann aber nach § 301 Abs. 1 Satz 1 und 2 FamFG unverzüglich nachzuholen. "
So lautet der Kernsatz des erneuten Beschluss der 3. Kammer des 1. Senates des BVerfG.

Eine Person, gegen den  eine Betreuung nach Anhörung verhängt hatte, war nach Hamburg verzogen. In Hamburg  wollte er nach Ende seiner stationären medizinischen Behandlung ohne einen rechtlichen Betreuer weiterleben, da er u.a  sich ein medizinisches Helfernetz auf gebaut hatte. Zweimal lehnte das zuständige Amtsgericht dies ab und verordnete stattdessen vorläufige Betreuung. Obwohl beantragt, ergingen diese Beschlüsse ohne Anhörung der von der Betreuung betroffenen Person. Bevor es dann  die gerichtlich  angeordenet Zwangsbetreuung, nach einem halben Jahr auslief.
Am 31. Dezember 2013 waren in Deutschland rund 1.311.000 Betreuungsverfahren anhängig. Mit 22,1 Promille je tausend Einwohner liegt Mecklenburg-Vorpommern vor Sachsen-Anhalt und Saarland an der Spitze der angeordneten Betreuungsverhältnisse. Baden-Württemberg mit 11,2 Promille je Tausend Einwohner liegt abschlagen hinten, bei einem Durchschnitt von 16,2 Promille.
s.a. http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2016...