Unis sind verfassungswidrige Rundfunkveranstalter

Unis sind verfassungswidrige Rundfunkveranstalter

Vielmehr erklärte das Gericht ausdrücklich, dass die Klage in der Hauptsache aller
Voraussicht nach rechtlich erfolgreich sein wird! (vgl. Zitat im Anhang)
Wenn dass Gericht die Universität trotzdem weiter senden lässt, weil es für RDL angeblich
nur
mittelbare faktische Nachteile abzuwehren (gäbe) , die sich aus der vorläufigen
Fortsetzung des Sendebetriebes (durch die Universität) ergeben könnten.“
und die Universität
beträchtliche Mittel in den Aufbau eines Sendebetriebes investiert hat, die bei Anordnung
der aufschiebenden Wirkung brachliegen würden.“
(Beschluss S.5)
dann sind beide Erwägungen für RDL im hohen Maße befremdlich.
Natürlich ist die unmittelbare Verbesserung der Empfangbarkeit von RDL in Freiburg, die die
88,4 Mhz ermöglichen würde, und ihre Ersetzung durch einen schlecht gemachten
Rektoratsfunk ein unmittelbarer Nachteil für Radio Dreyeckland.
Bei den sog. beträchtlichen Mitteln handelt es sich überwiegend, wenn nicht ausschließlich,
um Mittel aus der Rundfunkgebühr und gerade nicht um Eigenmittel der Universität. Sie lägen
natürlich nicht brach, sondern würden zur Ausstrahlung und Empfangbarkeit des RDLProgrammes
führen, wie zu dem des PH-Radios.
Dass der VGH Mannheim sich - in einem Eilverfahren - mit seinem Beschluss sechs Monate
Zeit liess, um der LfK die Einführung einer Lex Universität Freiburg beim rechtswidrigen
Nutzungsplan zu ermöglichen, verletzt nach RDL-Ansicht den Grundsatz eines fairen
rechtsstaatlichen Verfahrens.
Kernpunkt des Dissens sei jedoch die Zulassungsfähigkeit allgemein wie konkret der
staatlichen Einrichtung Universität Freiburg.
Hier geht RDL davon aus, dass das Bundesverfassungsgericht allgemein wie bezogen auf den
konkreten Fall an dem Grundsatz der Staatsferne des Rundfunks festhalten wird und die
Meinung des 1 Senats des VGH Mannheims keinen Bestand haben wird.
Anhang:
Der Senat geht allerdings davon aus, dass der Rechtsbehelf der Antragstellerin (RDL, MM)
aller Voraussicht nach erfolgreich sein wird. Es spricht zum einen viel dafür, dass die
Antragstellerin klagebefugt ist.(...) Denn die auf sogenante Lernradios beschränkte
Ausschreibung hat die Frequenzausweisung nicht erschöpft, so dass die Antragstellerin
geltend machen kann, in ihrem Anspruch auf chancengleiche Teilhabe an den begrenzten
Übertragungskapazitäten verletzt worden zu sei.(...) Zum anderen ist die Zuweisung (an die
Universität, MM) materiell rechtswidrig, da sie auf einer unwirksamen Frequenzausweisung
beruht (vgl. das den Beeiligten bekannte Normenkontrollurteil des Senats vom 11.10.2006 -1
S 1742/04 -).“

Beschluss des VGH Mannheim vom 5.3.07 S.3f

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