Das Verwaltungsgericht Köln hat gestern eine Klage des Naturschutzverbandes BUND gegen den weiteren Kohleabbau im Tagebau Hambach zurückgewiesen. Der BUND hatte das Land Nordrhein-Westphalen verklag. Seiner Argumentation folgend hätte der Hauptbetriebsplan 2018 bis 2020 für den Tagebau Hambach nicht genehmigt werden dürfen.
Dies begründete die Organisation damit, dass ein weiterer Abbau und die damit drohende Rodung des Hambacher Forstes gegen europäisches Umweltrecht verstoße. Im Hambacher Forst gebe es Vorkommen der Bechtsteinfledermaus, welche unter Naturschutz stehe. Aus diesem Grund müsse der Wald nach der EU Richtlinie Flora-Fauna-Habitat in das Schutzprogramm „Natura 2000“ aufgenommen werden. Eine Rodung wäre damit ausgeschlossen. Das Verwaltungsgericht Köln wies diese Klage zurück. Damit bleibt der vom Land NRW genehmigte Hauptbetriebsplan für den Tagebau Hambach bis 2020 rechtskräftig und der Hambacher Forst von der Rodung bedroht.
Zuvor hatte das Gericht RWE und die Naturschutzorganisation BUND einen Vergleich angeboten. Dabei hätte der BUND seine Klage zurückziehen sollen, wenn RWE den Erhalt des Hambacher Forstes garantiert. Beide Parteien lehnten dies ab. Der BUND möchte jetzt in Berufung gehen.