Das entschied der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts gestern. Die Sperrklausel sei ein "schwerwiegende Eingriff in die Grundsätze der Wahlrechtsgleichheit und Chancengleichheit der politischen Parteien" und sei mit dem Grundgesetz unvereinbar entschieden die Richter.
Sperrklauseln können unter Aspekten der Vorsorge gegen Gefahren für die Funktionsfähigkeit gerechtfertigt werden. Nationale Wahlrechtsgesetzgeber können Korrekturen im Europawahlrecht einbringen.
Ob nun auch die Bundesrepublik mit ihrer 5% Hürde aus dieser "Korrektur" Schlüsse ziehen wird, sei einmal dahingestellt.