Beitrag des Verfassungsgericht zum Antikriegstag: Keine Schadensersatzpflicht der Bundesrepublik Deutschland wegen ziviler Opfer eines NATO-Luftangriffs im Kosovo-Krieg

Beitrag des Verfassungsgericht zum Antikriegstag: Keine Schadensersatzpflicht der Bundesrepublik Deutschland wegen ziviler Opfer eines NATO-Luftangriffs im Kosovo-Krieg

(kmm) Die Angehörigen der zehn Getöteten und 30 Verletzten, 17 davon schwer, Zivilistinne waren Opfer eines NATO Angriffs zweier Flugzeuge am 30.Mai 1999 auf die Brücke von Vavarin.
Sie hatten zuvor erfolglos vor den bundesdeutschen Zivilgerichten geklagt. Ihre Verfassungsbeschwerde nahm das BVerfG nicht zur Entscheidung an, da es diese als unbegründet erachtet.
Flugzeuge der Bundesrepublik Deutschland waren an der Zerstörung der Brücke – nach BVerfG - nicht unmittelbar beteiligt, befanden sich jedoch am Tag des Angriffs im Einsatz. Ob und inwieweit die eingesetzten deutschen Aufklärungsflugzeuge auch den Angriff auf die Brücke von Varvarin abgesichert haben, ist zwischen den Beschwerdeführern und der Bundesrepublik Deutschland im fachgerichtlichen Verfahren streitig geblieben. Das BVerfG billigt den Zivilgerichten keine erkennbaren Fehlbewertung der Sorgfaltsmasstäbe zu, da bei der Erstellung der Ziellisten ein anderer gelte als bei den konkreten Einsatzmassnahmen. Dieser werde voraussichtlich auch Verfassungsmasstäben entsprechen : „Nach dem Sach- und Streitstand spricht alles dafür, dass sich dieser Sorgfaltsmaßstab im Ergebnis nicht von demjenigen unterscheidet, den Oberlandesgericht und Bundesgerichtshof entwickelt haben“. Auch eine Amtshaftung solle entfallen, da die NATO-Grundsätze für Einsätze gerade keine Information der Nationalen Entscheidungsträger voraussetze! Individuelle Schadennsersatzansprüche will nach Völkerrecht das BVerfG ohnehin nicht als in Betracht ziehbar sehen. Wie praktisch, diese verfassungsrechtlichen Weihen des NATO-Krieges ohne UN-Mandat gegen dessen zivile Opfer!