Mit diesen ist der Weg vom Tatstrafrecht zum uferlosen Täter*innen- bzw. Gesinnungsstrafrecht beschritten worden. Er richtet sich gegen Gründer*innen, Mitglieder und Unterstützer*innen "terroristischer Vereinigungen" ohne zu definieren, was eigentlich unter "terroristisceh" zu verstehen ist. Wir sprachen mit Michael Moos über die Bedeutung der sog. Organisationsdelikte und deren Einsetzung gegen politische Gegner*innen des Systems.