Laxe Verfassungsrichter lassen automatisierten Abruf von Telekommunikationsdaten gelten

Laxe Verfassungsrichter lassen automatisierten Abruf von Telekommunikationsdaten gelten

(kmm) Wer im Kreis der neuen Datenschützer um AK Vorrat usw. sich auf das Bundesverfassungsgericht verlassen wollte, muss mit der heutigen Entscheidung seine möglicherweise vorhandene Blauäugigkeit korrigieren.
Der Senat sieht nämlich in der Speicherung (§ 111 TelekomG), der automatisierten Weiterleitung an die Bundesnetzagentur sowie dann an alle möglichen Behörden (§ 112 TelekomG), aller Daten, die "von den Telekomanbietern vergebenen beziehungsweise bereitgestellten Telekommunikationsnummern (Rufnummern, Anschlusskennungen, Mobilfunkendgerätenummern und Kennungen von elektronischen Postfächern) sowie die zugehörigen persönlichen Daten der Anschlussinhaber wie Namen, Anschriften und Geburtsdaten" keinen unverhältnismässigen Eingriff in das informationelle Grundrecht der betroffenenenMenschen und Institutionen.
Im Gegenteil, dieser automatisierte Datenaustausch sei verhältnismässig, weil geringfügig eingegriffen werde und zur leichteren Erfüllung staatlicher Aufgaben diese Daten zwingend erforderlich sein.
Der ERSTE Senat will nur die manuelle Weitergabe nach § 113 Satz 2 TKG sofern er "eine spezielle Auskunftspflicht hinsichtlich Zugangssicherungscodes wie Passworten oder Persönlichen Identifikationsnummern (PIN)" für Sicherheitsbehörden incl. Nachrichtendienste umfasst, als unverhältnismässigen Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung auffassen - wie er auch die Erforschung dynamischer ip-Adressen (meist) privater Nutzerinen mangels adäquater Rechtsgrundlage als Eingriff in Art. 10 GG verwirft.
Gleichwohl sollen bis 30.Juni 2013 in beiden Fällen Weitergaben - auch ohne offizielle Gesetzeskorrektur -. dann möglich bleiben, wenn z.B. die einschränkenden Voraussetzungen der Fachgesetze, wie z.b. die Voraussetzungen der Strafprozessordnung, erfüllt sind. Danach soll zumindest eine Gesetzesänderung dem Zitiergebot entsprechend (dynamische ip) bei einen Eingrif fin Art.10 GG sowie ein eigenes Gewicht rechtfertigen können. Bei den Zugangscodes; Passwörtern und PINs muss zumindest eine fachgesetzliche Nutzungserfordernis bzw. -beschränkung der jeweiligen Behörde gegeben sein.

Das Downgraden der sichlich nicht die Intimspäre umfassenden Telekomunikations(anschluss)daten im Verhältnis zu Ihrer erleichterten behördlichen Verarbeitung scheint zwar nachvollziehbar. An ihrer Erforderlichkeit für 1000 x- beliebige behördliche Zweck - und damit extrem weiter Streuung trotz Datenminimierungsgrundsatz - kann gleichwohl mit Fug und Recht gezweifelt werden.
Dass das Bundesverfassungericht jeweils fachgesetzliche Ermächtigungen bei den weiteren Datenerhebungen zu Passwörtern usw. für nötig erachtet, ist zwar schön.
Es hindert einen erwiesenermassen unersättlichen Staat - siehe z.B. Polizeigesetz Baden-Württemberg 2008 - aber nicht daran, sie entweder schon erlassen zu haben bzw. künftig zu erlassen.

Quelle: Bundesverfassungsgericht 1 BvR 1299/05 <">http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20120124_1bvr129905.html>

PS. Allerdings: im Verhältnis zum wesentlichen engeren Freiheitsverständnis wie -begriff des designierten Bundespräsidenten Gauck hebt sich das Erfordernis gesetzlicher Bestimmtheit der Nutzungsrechte von Daten, die aus einem Eingriff in das informationelle Grundrecht resultieren, meilenweit positiv ab.