Nach 7 Jahren: Verfassungsgericht kassiert "Hamburger Landrecht" gegen FSK als verfassungswidrig

Mit zwei am Mittwoch publizierten einstimmigen Beschlüssen vom 10.Dezember 2010 hat die 1. Kammer des 1. Senats des Bundesverfassungsgericht die im Dezember 2003 erfolgte Durchsuchung der Sende- und Redaktionsräume des FSK für verfassungswirig erklärt.
Unser Hamburger Schwester-Sender Freies Sendekombinat - FSK - hat eine angeblich nicht authorisierte Stellungnahme des Polizeisprechers zu Vorwürfen von Polizeiübergriffen im Zuge einer Demonstration aufgezeichnet und dann gesendet.
Die Hamburger Gerichte hatten über 2 Instanzen - Amtsgericht und Landgericht -. die Durchsuchung wegen der Teilnahme an der Straftat der Verletzung der Vertraulichlichkeit des Wortes des Polizeisprechers gerechtfertigt.
Der Kollege W.P .war von den Strafgerichten zudem zu 40 Tagessätzen unter Strafzahlungsvorbehalt bei Wiederholung verurteilt worden.
Wegen mangelnder bzw. gänzlicher (Nicht-)Berücksichtigung der Auswirkungen der Rundfunkfreiheit im Rahmen der zwingenden Verhältnismässigkeitsprüfung -bei der Anordnung wie der Durchführung der staatsanwaltlich begleiteten polizeilichen Durchsuchung - wurden diese Praktiken des "Hamburger Landrechts" jetzt vom Verfassungsgericht als verfassungwidrig kassiert. Diese Rückwirkungen der Rundfunkfreiheit seien auch in Fällen zu beachten, in denen wegen der mutmasslichen bzw. faktischen strafbaren Beteiligung das Beschlagnahmeverbot entfalle, so die Verfassungsrichter in deutlich akzentuierter Bekräftigung ihrer bisheriger Rechtssprechung.
PM des FSK

Erster kommentar:
Beklemmend über die Zustände in Hamburg liest sich allerdings die Schilderung des Zustandekommen dieses "Hamburger Landrechts" in der Version des BVerfG:

Nach 7 Jahren: Verfassungsgericht kassiert "Hamburger Landrecht" gegen FSK als verfassungswidrig

Mit zwei am Mittwoch publizierten einstimmigen Beschlüssen vom 10.Dezember 2010 hat die 1. Kammer des 1. Senats des Bundesverfassungsgericht die im Dezember 2003 erfolgte Durchsuchung der Sende- und Redaktionsräume des FSK für verfassungswirig erklärt.
Unser Hamburger Schwester-Sender Freies Sendekombinat - FSK - hat eine angeblich nicht authorisierte Stellungnahme des Polizeisprechers zu Vorwürfen von Polizeiübergriffen im Zuge einer Demonstration aufgezeichnet und dann gesendet.
Die Hamburger Gerichte hatten über 2 Instanzen - Amtsgericht und Landgericht -. die Durchsuchung wegen der Teilnahme an der Straftat der Verletzung der Vertraulichlichkeit des Wortes des Polizeisprechers gerechtfertigt.
Der Kollege W.P .war von den Strafgerichten zudem zu 40 Tagessätzen unter Strafzahlungsvorbehalt bei Wiederholung verurteilt worden.
Wegen mangelnder bzw. gänzlicher (Nicht-)Berücksichtigung der Auswirkungen der Rundfunkfreiheit im Rahmen der zwingenden Verhältnismässigkeitsprüfung -bei der Anordnung wie der Durchführung der staatsanwaltlich begleiteten polizeilichen Durchsuchung - wurden diese Praktiken des "Hamburger Landrechts" jetzt vom Verfassungsgericht als verfassungwidrig kassiert. Diese Rückwirkungen der Rundfunkfreiheit seien auch in Fällen zu beachten, in denen wegen der mutmasslichen bzw. faktischen strafbaren Beteiligung das Beschlagnahmeverbot entfalle, so die Verfassungsrichter in deutlich akzentuierter Bekräftigung ihrer bisheriger Rechtssprechung.
PM des FSK

Erster kommentar:
Beklemmend über die Zustände in Hamburg liest sich allerdings die Schilderung des Zustandekommen dieses "Hamburger Landrechts" in der Version des BVerfG:

"2. Das Landeskriminalamt Hamburg zeichnete die Radiosendung auf und erstattete Strafanzeige wegen des Verdachts der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes, § 201 Abs. 1 StGB. Der als Zeuge vernommene Pressesprecher K. habe bekundet, dass eine Aufzeichnung der Telefongespräche nicht vereinbart worden sei. Ferner habe ein Online-Beitrag der „taz“ recherchiert werden können, der über eine Person mit demselben Namen W.P., den auch der Anrufer verwendet habe, berichte und diesen als Mitarbeiter des Beschwerdeführers vorstelle, der Radiosendungen mit Aufnahmen linker Diskussionsveranstaltungen durchführe. In Hamburg sei auch eine Person mit diesem Namen gemeldet, die kriminalpolizeilich bereits in Erscheinung getreten und der ermittelnden Dienststelle als Sympathisant der linken Szene bekannt sei. Ob es sich bei dieser in Hamburg gemeldeten Person W.P. um den Mitarbeiter gleichen Namens beim Beschwerdeführer handele, habe bislang noch nicht festgestellt werden können. Aus ermittlungstaktischen Gründen sei man an den Sender noch nicht herangetreten."

Stattdessen erfolgte die Durchsuchung mit Beschlagnahme von Redaktionellen wie organisatorischen Material, Grundrisszeichnungen und Fotos der Räume.
Das Defacto-Schweigen der 1. Kammer zu diesen offensichtlich inszenierten Praktiken der gezielten Frame-up wie Smash- Politik in der Endphase des Beust-Schill-Senates ehrt die Verfassungsrichter allerdings kaum. Das gilt gleichermassen für die Ignorierung des Schutzzweckes der Strafbestimmung "Vertraulichkeit des Wortes" - nämlich Privat- wie Intimsphähre -und seine ausufernde Anwendung auf Gespäche zwischen bekannten Jornalisten und öffentlichen Auskunftsstellen wie Polizei Pressestellen.

kmm

Beschluss zur Verfassungswidigkeit der Art und Weise der Durchsuchung und Beschlagnahme

Beschluss zur Aufhebung der Durchsuchungsanordnung wegen Verfassungswidigkeit