OVG Koblenz: Kontrolle wegen Hautfarbe verstösst gegen Art 3 GG

OVG Koblenz: Kontrolle wegen Hautfarbe verstösst gegen Art 3 GG

Das gegenläufige Urteil des VG Koblenz vom 28.02.2012, das es als selbstverständlich ansah, dass die Bundespolizei Menschen nur deshalb kontrolliere könne, weil sie eine andere Hautfarbe als die weisse Mehrheitsgesellschaft habe, wurde kassiert.

Die durch Bundespolizeibeamte durchgeführte Kontrolle eines heute 26-jährigen Studenten aus Kassel einzig wegen seiner Hautfarbe im Dezember 2010 verstößt gegen das Diskriminierungsverbot aus Artikel 3 Abs. 3 des Grundgesetzes. So endete am Montag nach mündlicher Verhandlung ein viel beachtetes Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland Pfalz in Koblenz.

Voraus gegangen war ein eindeutiger richterlicher Hinweis der Vorsitzenden Richterin Dagmar Wüsch, wonach eine Kontrolle einzig oder ausschlaggebend wegen der Hautfarbe gegen das Diskriminierungsverbot verstoße. Daraufhin erkannte die Bundespolizei für die Bundesrepublik Deutschland die Rechtswidrigkeit der Befragung und Personalienfeststellung an und entschuldigte sich bei dem Kläger. "Dieses Ergebnis ist ein Meilenstein für die juristische Einordnung des so genannten Racial Profiling als rechtswidrig. Dieses Verfahren hat weitreichende Signalwirkung für die Praxis der Bundespolizei", so der Göttinger Rechtsanwalt Sven Adam, der den Kläger vertritt, über den Erfolg des Verfahrens. Der Kläger selbst äußerte sich erfreut über den Ausgang des Verfahren: "Ich bin froh, dass die Entscheidung des VG Koblenz für wirkungslos erklärt wurde. Wir haben lange dafür streiten müssen, dass sich die Bundespolizei auch an dem Diskriminierungsverbot messen lassen muss".

RDL Vorberichterstattung

Weitere Informationen unter:
http://www.anwaltskanzlei-adam.de/index.php?sonderseiten-vg-koblenz-presseinformationen
http://www.bug-ev.org/themen/schwerpunkte/dossiers/ethnic-profiling.html
http://www.isdonline.de