Verfassungsgericht verschafft Therapieunterbringungsgesetz Verfassungsweihen

Verfassungsgericht verschafft Therapieunterbringungsgesetz Verfassungsweihen

Auf die Beschwerde eines vormals länger in eine psychiatrische Klinik zwangs-eingewiesen Klägers, der erneut vorläufig in eine Therapieunterbingung auf drei Monate (zwangs-)eingewiesen werdens sollte, hat das Gericht in einer am 8.8. publizierten Entscheidung erklärt:" Das Therapieunterbringungsgesetz ist mit dem Grundgesetz vereinbar, muss jedoch verfassungskonform ausgelegt werden.Die Unterbringung darf nur dann angeordnet werden,wenn eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten abzuleiten ist. Zwar sieht der Wortlaut des § 1 Abs. 1 ThUG keine derart einzugrenzende Gefahrenprognose vor. Allerdings ist eine verfassungskonforme - restriktive - Auslegung möglich."

Die konkrete Zwangseinweisung des Klägers wurde damit zwar für verfassungswidrig erklärt. Zugleich überlässt aber erneut das Verfassungsgericht - die nicht nur im Fall Mollath - die problematische , nur eben erschwerte Abwägungskometenz den Fachgerichten. Zumal zugleich die Ansicht des OLG zum Maßstab "demzufolge der erforderliche Wahrscheinlichkeitsgrad nicht an einer festen Prozentgrenze festgemacht werden könne, das Gewicht der prognostizierten Delikte in die Betrachtung mit einzubeziehen sei." nebenher für verfassungskonform erklärt wurde.
Keine wirkliche Hlfe ist auch die abweichende Ansicht des Verfassungsrichters Huber, der die Ansicht , das BVerfG die Gesetzesgebungskompetenz für das Therapieunterbringungsgesetz sei eine Folge der Strafrechtszuständigkeit.