Teilerfolg. Trojaner Quellenkommunikation bei kleineren Delikten in Strafprozessordnung unverhältnismässig also nichtig
Das NRW Polizeigesetz mit seiner präventiven Trojaner ist grundgesetzkonform. Nicht aber der Trojaner Einsatz in der Strafverolgung bei Delikten unter 3 Jahren Höchststrafandrohung. So das BVerfG mit zwei Beschlüssen vom 24.5.25 publiziert...