Der Bundesgerichtshof hat nunmehr die sechsmonatige Beugehaft gegen Lina E. bestätigt. Mit Beschluss vom 4. August 2026, wies der BGH ihre Beschwerde gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden zurück.
Lina E. war im sogenannten „Antifa Ost“-Verfahren bereits zu fünf Jahren und drei Monaten Haft verurteilt worden. Einen Teil der Strafe hatte sie verbüßt, der Rest wurde zur Bewährung ausgesetzt.
Im Juni sollte sie vor dem Oberlandesgericht Dresden als Zeugin zu Angriffen auf Neonazis aussagen, derentwegen sie schon verurteilt wurde. Lina E. verweigerte die Aussage vollständig. Daraufhin verhängte das OLG sechs Monate Beugehaft.
Linas Argument: sie könne durch eine Aussage Gefahr laufen, sich selbst zu belasten. Sie berief sich auf den § 55 StPo, der Zeug:innen ein Auskunftsverweigerungsrecht einräumt, wenn eine Selbstbelastung droht.
Der BGH folgte dieser Argumentation nicht. Zwar räumt das Gericht ein, Lina E. habe zum engeren Kreis der verurteilten Vereinigung gehört und wahrscheinlich umfangreiche Kenntnisse über deren Aktivitäten. Eine konkrete Gefahr, dass sie sich durch ihre Aussage zu weiteren Taten belasten könnte, sieht der BGH jedoch nicht.
Auch eine bereits früher verhängte Beugehaft von sechs Monaten spielt in dem Beschluss eine Rolle. Sie war wegen eines anderen Ermittlungsverfahrens angeordnet worden. Nach Ansicht des BGH werden beide Anordnungen allerdings nicht nacheinander vollstreckt, es bleibt es bei sechs Monaten.
Der Bundesgerichtshof bewertet die Beugehaft als verhältnismäßig. Entscheidend sei die Bedeutung des Verfahrens und das mutmaßlich umfangreiche Wissen der Zeugin. Ob die Haft tatsächlich dazu führt, dass Lina E. ihre Aussage verweigert, sei dabei nicht ausschlaggebend.
Kritiker:innen sehen darin eine problematische Entwicklung, denn formal ist Beugehaft keine Strafe. Praktisch trifft sie jedoch Menschen, die sich entscheiden, nicht auszusagen. Der BGH bestätigt damit eine Linie, nach der konsequentes Schweigen im Verfahren nicht folgenlos bleibt.
Oder anders gesagt: Wer sich auf das Recht der Aussageverweigerung beruft, riskiert die maximale Dauer der Beugehaft. Aus einem Mittel zur Erzwingung einer Aussage wird damit für Betroffene faktisch eine Strafe für ihr Schweigen.
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Eine ausführlichere Analyse der Entscheidung des BGH:
Der Bundesgerichtshof hat am 4. August 2026 (Az. StB 47/26) die Beschwerde von Lina E. gegen die im Juni vom OLG Dresden verhängten sechs Monate Beugehaft zurückgewiesen. Lina E. war selbst bereits wegen mehrerer Taten im Zusammenhang mit dem sogenannten„Antifa Ost“-Verfahren zu fünf Jahren und drei Monaten Haft verurteilt worden. Einen Großteil der Strafe hatte sie verbüßt, der Rest war zur Bewährung ausgesetzt worden.
Im Juni sollte sie vor dem Oberlandesgericht Dresden als Zeugin aussagen, zu Taten, wegen derer sie bereits rechtskräftig verurteilt worden war. Sie verweigerte dennoch die Aussage vollständig. Das OLG verhängte daraufhin Beugehaft. Der BGH hält in seiner Entscheidung von dieser Woche, die sechs Monate Beugehaft für rechtmäßig (Beschluss als PDF).
BGH: Kein Zeugnisverweigerungsrecht!
Das OLG wollte Lina zu „zu vier Überfällen der Vereinigung auf dem neonazistischen Spektrum zugeordnete Personen am 8. Januar 2019, 19. Oktober 2019, 14. Dezember 2019 und 15. Februar 2020, zu einem Diebstahl von Tatwerkzeugen am 13. Dezember 2019 sowie zur Auskundschaftung einer Zielperson im Juni 2020“ (Rz. 16, die Rz-Angaben beziehen sich auf das PDF des BGH-Beschlusses) befragen.
Allerdings berief sie sich vor dem OLG § 55 StPO. Danach darf ein:e Zeug:in die Aussage verweigern, wenn sie/er sich selbst belasten könnte. Eine solche Gefahr der Selbstbelastung wollen weder OLG noch BGH anerkennen. Denn es gebe keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass Lina Gefahr liefe, durch eine Aussage, „relevante Verdachtsmomente für eine Beteiligung an einer anderen Tat“ einräumen zu müssen. „Bloße Vermutungen und spekulative Annahmen einer Verfolgungsgefahr genügen (…) nicht, um ein Auskunftsverweigerungsrecht (...) zu begründen“ (Rz.14), so der BGH.
BGH: keine Gefahr der Selbstbelastung
Das oberste deutsche Strafgericht kommt zu dem Schluss, Lina habe zwar „zum engeren Kreis der besonders engagierten und in zentraler Funktion tätigen Vereinigungsmitglieder gehört“ (Rz. 18). Die verschiedenen Überfälle seien zudem von wechselnden Gruppen begangen worden, und „die Struktur der Vereinigung sei) durch ein kollektives Selbstverständnis und eine Fungibilität (Anm: Austauschbarkeit) der Akteure gekennzeichnet“ (Rz. 18) gewesen.
Auch habe die Vereinigung über zahlreiche Mitglieder:innen sowie Unterstützer:innen verfügt. Deshalb lasse sich jedoch keineswegs aus einer Aussage über die bereits abgeurteilten Tatenauf eine Beteiligung an weiteren Taten schließen. Hinzu komme, dass die Ermittlungsbehörden ohnehin bereits umfassende Kenntnisse über die Vereinigung, die Rolle Linas und die abgeurteilten Taten hätten. Neue, sie selbst belastende Informationen seien von ihrer Aussage deshalb nicht zu erwarten.
BGH: zweimal Beugehaft, aber dennoch „nur“ sechs Monate Gesamtdauer
In der Berichterstattung ging bislang etwas unter, dass gegen Lina schon mit Beschluss vom 01.10.2025 vom Amtsgericht Dresden, im Rahmen eines von der Generalstaatsanwaltschaft Dresden geführten Ermittlungsverfahrens gegen Unbekannt, eine sechsmonatige Beugehaftanordnung angeordnet worden sind (Rz. 24). Es geht um einen Vorfall vom 08.01.2019, als ein Kanalarbeiter in Leipzig-Connewitz attackiert worden sein soll.
Das OLG entschied zwar, dass die Beugehaft letztlich nicht länger dauern dürfe als insgesamt sechs Monate, d.h. die Beugehaft vom Amtsgericht und jene vom OLG werden nicht nacheinander vollstreckt, sondern nach sechs Monaten gelten beide als erledigt.
Der BGH lässt jedoch erkennen, dass es durchaus möglich gewesen wäre, dies anders zu handhaben. Denn zwar dürfe „Beugehaft in demselben oder in einem anderen Verfahren, das dieselbe Tat zum Gegenstand hat, nicht wiederholt werden“ (Rz. 25). Hätte das OLG jedoch den Tatkomplex Leipzig-Connewitz ausgespart, wäre es durchaus möglich gewesen, zwei Mal sechs Monate Beugehaft zu vollstrecken: einmal den Beschluss des AG Dresden und jenen des OLG Dresden.
BGH: Beugehaft ist „verhältnismäßig“
„Angesichts des Gewichts der (…) massiven Gewaltdelinquenz, ihrer Qualifikation als politisch motivierte linksextremistische Gewalttaten sowie der wahrscheinlichen genauen verfahrensrelevanten Kenntnisse der Beschwerdeführerin als Beteiligte an den Taten, (...) und als Angehörige der linksextremistischen Szene“ (Rz. 35), so der BGH, sei es verhältnismäßig sechs Monate Beugehaft anzuordnen.
Es komme nicht darauf an, „ob damit gerechnet werden kann, dass die Beschwerdeführerin durch Beugehaft dazu veranlasst werden kann, ihre Aussageverweigerung zu überdenken und doch auszusagen“, aber „von vornherein auszuschließen ist eine Haltungsänderung der Zeugin jedenfalls nicht“ (Rz. 39). Woraus der BGH diese Erkenntnis schöpft bleibt sein Geheimnis, denn zugleich stellt das Gericht die „gegenwärtig große Entschlossenheit der anwaltlich beratenen Zeugin, die Aussage – mutmaßlich in Befolgung eines „Schweigegelübdes“ als Angehörige der linksextremen Szene – umfassend zu verweigern“ (Rz. 40) fest.
Aber „angesichts der großen Bedeutung der Strafsache, die schwerwiegende politisch motivierte Gewalttaten betrifft, und des mutmaßlich umfangreichen Wissens der Beschwerdeführerin um die Aktivitäten“ (Rz. 38) der Vereinigung, sei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hier nicht verletzt.
Fazit: wer der sächsische Omerta folgt, wird sanktioniert!
Der BGH macht es sich recht einfach. Nehmen wir das „mosaikartiges Beweisgebäude“, dieses lässt sich seriös im Voraus nicht wirklich überblicken. Gerade bei einer Vereinigung, bei der es um arbeitsteilig begangene Taten und die Beteiligung verschiedener Personen gegangen sein soll, kann eine Aussage über die eigene Beteiligung zu Taten, derentwegen schon eine Verurteilung erfolgt ist, durchaus Anlass für weitere Ermittlungen und eine weitere Verfolgung bieten.
Auch wenn es sich bei der Beugehaft formal nicht um eine Strafe handelt, wirkt sie für davon Betroffene doch wie eine solche. Der BGH argumentiert selbst in einer Straflogik, wenn die Aussage bedeutend und die Tatvorwürfe gewichtig seien, müsse eine verhängte Beugehaft regelmäßig auch vollstreckt werden, ungeachtet der Frage, ob es wirklich wahrscheinlich ist, dass ein:e Zeug:in tatsächlich aussagen wird. Das bedeutet übersetzt: wer sich entschließt dem Grundsatz der Aussageverweigerung, der „sächsischen Omerta“, wie sie ein Genosse nennt, zu folgen, wird mit der maximalen Dauer der Beugehaft sanktioniert.
Damit wird aus der Beugehaft an Ende doch eine Strafe für das bloße Schweigen!

