RA Solmecke informiert: Arbeitsrechtliche Hinweise für die Krise

Arbeitsrechtliche Hinweise für die Krise

Wenn ich Veranstalterin bin und die Stadt meine Veranstaltung untersagt bzw. so einschränkt, daß ich meine Kosten nicht decken kann, darf ich dann von der Stadt den Ersatz der Einkünfte fordern?

In einem solchen Fall kommt ein Entschädigungsanspruch nach § 65 IfSG in Betracht. Diese Norm sieht vor, dass Maßnahmen der Gesundheitsämter nach dem Infektionsschutzgesetz zur Eindämmung des Virus einen Entschädigungsanspruch nach sich ziehen können, wenn ein „nicht unwesentlicher Vermögensnachteil“ verursacht wird. Der Entschädigungsanspruch richtet sich dann allerdings gegen das Land, wo die Veranstaltung planmäßig stattfinden sollte.

Es ist unter Juristen umstritten, ob Veranstalter von diesem Entschädigungsanspruch profitieren können, wenn ihre Veranstaltung absagt oder eingeschränkt wurde. Verlassen kann man sich darauf leider nicht.