Bach-Chor als Laienchor mit hohem künstlerischen Anspruch von Künstlersozialkassenabgane befreit

Bach-Chor als Laienchor mit hohem künstlerischen Anspruch von Künstlersozialkassenabgane befreit

In 2. Instanz beim Landessozialgericht (LSG) Stuttgart war der Freiburger Bachchor erfolgreich.
Weil nur bei drei Konzerten Gastsolisten gegen Entgelt auftraten, muss für die unentgeltlich Probenden und in Ihrer freien Zeit auftretenden ca. 120 Mitglieder des Chors keine laufende Künstlersozialabgabe (aktuell 5,2% der Honorare) entrichtet werden.
Der Pferdefuss der Gerichtsbegründung liegt aber im Kleingedruckten. "Nach Auffassung des Landessozialgerichts ist der wesentliche Vereinszweck der Betrieb eines Laienchores mit Organisation eigener, von den Mitgliedern getragener, nicht kommerzieller Veranstaltungen. Der Vereinszweck sei nicht überwiegend darauf gerichtet, künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen öffentlich aufzuführen. Wesentlich für die Entscheidung sei im Fall des Bachchors das hohe Gewicht der nicht kommerziellen Vereinszwecke gewesen, wie z.B. die Freizeitgestaltung, die Pflege des gemeinsamen Hobbys, die Freude am gemeinsamen Musizieren, der regelmäßige gesellschaftliche Kontakt in der Gruppe sowie die Aufrechterhaltung und Förderung des Vereinslebens. Es handele sich zwar um einen Chorverein mit künstlerisch hohem Anspruch, aber es gehe nicht überwiegend darum, künstlerische Werke öffentlich aufzuführen, denn die öffentlichen Veranstaltungen des Chores fänden nur drei- bis viermal jährlich statt."
Folgerichtig verlangt die Kammer denn von dem Trägerverein für die Jahre in denen mehr als die 3-4 öffentlichen Veranstaltungen mit entgeltlich zusätzlichen Solisten  und Instrumentalisten stattfanden, die Bezahlung der Forderungen der Deutschen Rentenversicherung auf zu entrichtende KSK-Abgabe.

s.a. PDF icon Pressetext KSK Urteil Freiburger Bachchor.pdf