Wenn im Herkunftsland Folter oder unmenschliche Strafen drohen, dürfen Geflüchtete nicht abgeschoben werden – auch wenn sie in der EU wegen einer schweren Straftat verurteilt wurden. Dies hat gestern der Europäische Gerichtshof EuGH geurteilt. Denn auch in diesem Fall gelte die Grundrechte-Charta der EU.
Allerdings dürfen EU-Staaten straffälligen Geflüchteten das Recht auf Asyl entziehen oder verweigern. Auf diese Weise verlieren die Geflüchteten ihren Flüchtlingsstatus nach EU-Recht. Aber auch ohne diesen Flüchtlingsstatus der EU, verlieren diese Menschen nicht ihre Eigenschaft als Flüchtling und die damit verbundenen Rechtsansprüche. Die Genfer Flüchtlingskonvention gelte weiter, so die Richter*innen des EuGHs. Abschiebungen seien daher nicht automatisch möglich.
Geklagt hatten drei Geflüchtete aus Tschetschenien, dem Kongo und der Elfenbeinküste. Ihnen wurde von Belgien und Tschechien der Flüchtlingsstatus verweigert, nachdem sie wegen einer schweren Straftat verurteilt worden waren. Eine schwere Straftat liegt vor, wenn die Tat mit mindestens fünf Jahren Freiheitsentzug bestraft wird.