Freiburg: Vorlage eines falschen Maskenattestes war strafbar

Freiburg: Vorlage eines falschen Maskenattestes war strafbar

In einer Entscheidung vom 5. August, deren Begründung erst jetzt bekannt wurde, hat das Landgericht entschieden, dass die Vorlage eines falschen Attestes nicht nur für den Arzt, sondern auch für den Betroffenen strafbar war. Das Amtsgericht Freiburg hatte das noch anders gesehen. Ein 76-jähriger Mann war bei einer Kontrolle ohne den vorgeschriebenen Mund-Nasenschutz angetroffen worden. Dafür hatte er ein ärztliches Attest in der Tasche, in dem zu lesen war, dass bei ihm „das Tragen eines Mundschutzes aus medizinischen Gründen kontraindiziert“ und also „unzumutbar“ sei. Bei näherer Untersuchung stellte sich heraus, dass der Mann das Attest bei einer über 200 km entfernt praktizierenden Ärztin telefonisch bestellt hatte. Die Ärztin schickte ihm das Attest dann gegen einen geringen Betrag zu ohne den Mann gesehen zu haben.

 

Gegen einen Strafbefehl über 20 Tagessätze à 30 Euro klagte der Mann aber erfolgreich vor dem Amtsgericht. Doch das Verfahren landeten dann in der nächsthöheren Instanz beim Landgericht. Das Landgericht ließ die Verteidigung, dass es sich ja nicht um ein Attest handele, weil die Bescheinigung keine Diagnose enthalte, nicht gelten. Ein unrichtiges Gesundheitszeugnis liege auch ohne eine Diagnose vor, meint das Landgericht. Eine wesentliche Grundlage für ein Attest sei nämlich ärztliche Untersuchung des Gesundheitszustandes. Die habe es nicht gegeben. Ärztliche Gutachten dürften nicht alleine auf den Angaben des Patienten beruhen. Eine Telefonische Beratung und auch Behandlung sei zwar möglich, nicht aber das Erstellen eines Gutachtens. Auch die Verteidigung des Mannes, dass er ja nicht gewusst habe, dass er einen Fehler begehe, ließ das Gericht nicht gelten. Aus dem Umstand, dass er eine Ärztin in weiter Ferne anrief, anstatt sich bei seinem Hausarzt zu melden, schloss das Gericht, dass der Mann sehr wohl wusste was er tat. Das Amtsgericht muss nun den Fall erneut entscheiden. Strafbar ist das Ausstellen falscher Atteste natürlich auch für die ausstellende Ärztin oder den Arzt.