Freiburger Friedenswochen 2008: Dienstag, 23. Dezember um 13 Uhr

Freiburger Friedenswochen 2008: Dienstag, 23. Dezember um 13 Uhr

responsibility_to_protect.png

responsibility_to_protect
responsibility_to_protect
Lizenz: 
Keine (all rights reserved)
v\:* {behavior:url(#default#VML);} o\:* {behavior:url(#default#VML);} w\:* {behavior:url(#default#VML);} .shape {behavior:url(#default#VML);}


Normal
0
21

Andreas Zumach ist internationaler Korrespondent der
Berliner "tageszeitung" und weiterer Zeitungen und Rundfunksender bei
der UNO in Genf.

In den achtziger Jahren war er Sprecher des bundesweiten Koordinierungsausschusses der Friedensbewegung. Er verfolgt die Entwicklung des
Völkerrechts und der internationalen Organisationen einschließlich der
Konflikte in der Golfregion seit mehr als fünfzehn Jahren.

Literaturhinweis:

Christopher Verlage: Responsibility
to Protect
. Ein neuer Ansatz im Völkerrecht zur Verhinderung
von Völkermord, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit, 410 Seiten,
JusIntEu (erscheint im Januar 2009)

Klappentext: „Christopher Verlage geht der Frage nach, ob
die von den Vereinten Nationen im Jahr 2005 beschlossene "Responsibility
to Protect
" der Staatengemeinschaft künftig eine völkerrechtliche
Pflicht auferlegt, Völkermord, schwere Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen
die Menschlichkeit notfalls auch durch militärische Zwangsmaßnahmen zu
verhindern. Nach umfangreicher Rechtsquellenauswertung stuft er die "Responsibility
to Protect
" als neue Norm des Völkerrechts ein und legt dar, dass
sich kein Staat mehr auf den Schutzmantel seiner Souveränität und des daraus
fließenden Interventionsverbots berufen kann, wenn er unwillens oder unfähig
ist, schwerste Missachtungen grundlegender Menschenrechte auf seinem
Territorium zu verhindern. Vielmehr geht in einer solchen Situation die
Verantwortung zum Schutz der bedrohten fremden Staatsbürger in erster Linie durch
den Friedenssicherungsmechanismus der UNO auf die Staatengemeinschaft als
Ganzes über. Der Autor zeigt auf, dass die "Responsibility to Protect"
den Sicherheitsratsmitgliedern, insbesondere den Vetomächten, einen vorher so
nicht da gewesenen Handlungsdruck auferlegt, mit geeigneten und rechtzeitigen
Zwangsmaßnahmen gemäß Art. 41 und 42 UNC die Unterbindung von Völkermord,
schweren Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu
gewährleisten. Er legt jedoch auch dar, dass sie derzeit noch keine
Interventionspflicht der Staatengemeinschaft begründet. Anders verhält es sich
aber bezüglich Staaten, die eine besondere Nähebeziehung zur Krisenregion haben
und denen Reaktionsmaßnahmen besonders möglich und zumutbar sind."