Das Bundesverfassungsgericht hat am gestrigen Donnerstag einen Eilantrag gegen ein Versammlungsverbot der Stadt Gießen stattgegeben. Über das Verbot der angemeldeten Versammlung muss die Stadt nun neu Entscheiden. Weitere ähnliche Anträge stehen auch noch zur Entscheidung aus.
In Gießen waren mehrere Demonstrationen unter dem Motto „Gesundheit stärken statt Grundrechte schwächen – Schutz vor Viren, nicht vor Menschen“ von den zuständigen Behörden Verboten worden. Diese hatten das hessische Infektionsschutzgesetz zur Entscheidung herangezogen, welches Versammlungen von mehr als zwei Personen grundsätzlich verbietet. Dabei hatten die Anmelder schon diverse Schutzmaßnahmen für die Versammlungen vorgesehen, so sollten unter anderem Teilnehmende den Sicherheitsabstand einhalten und Mundschutz tragen. Die Teilnehmer*innenzahl war auf maximal 30 Personen festgesetzt worden. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hat die Stadt Gießen nun die Versammlungen mit einer Begrenzung von 15 Teilnehmer*innen doch erlaubt.
Das Bundesverfassungsgericht stellte klar, dass die generelle Versammlungsfreiheit des Grundgesetzes verletzt worden sei, die Infektionsschutzgesetzgesetze der Bundesländer können kein generelles Verbot von Versammlungen unter freien Himmel erwirken. Daraus folgte für die Stadt ein Ermessensspielraum für verschiedene Auflagen, unter denen auch trotz Coronavirus eine Versammlung stattfinden könne. Unabhängig von den jeweiligen Verordnungen der Länder, also auch, wenn ein generelles Versammlungsverbot verhängt ist wie in Baden-Württemberg, müssen Versammlungen als Einzelfälle entschieden werden unter Berücksichtigung der konkreten Umstände.
Kritik an dem Versammlungsverbot war aufgekommen, nachdem die Polizei mehrere Demonstrationen, bei denen der Sicherheitsabstand zwischen Personen eingehalten wurde, unter direkter Gewaltanwendung aufgelöst hatte.
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