Mietobergenzen bald per Verfassungsbeschwerde entschieden??

Mietobergenzen bald per Verfassungsbeschwerde entschieden??

Seit jahren ist bei den Mietobergrenzen“ im Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald umstritten, bis zu welcher Höhe der Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald und das Jobcenter des Landkreises Empfängern von Arbeitslosengeld II („Hartz IV“) und von Sozialhilfe ihre Kosten für die Unterkunft erstatten müssen. Laut Gesetz müssen die Mieten grundsätzlich in tatsächlicher Höhe übernommen werden – aber nur, soweit diese Höhe „angemessen“ ist.
Jobcenter und Sozialämter ermitteln sogenannte „Mietobergrenzen“. Das sind die Beträge, die nach Auffassung der Jobcenter und Sozialämter höchstens „angemessen“ im Sinne des Gesetzes sind.
Der Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald hat für Sozialamt und Jobcenter bis zum 30.04.2009 sehr niedrige „Mietobergrenzen“ angewendet. Nachdem er durch ein Urteil des Sozialgerichtes Freiburg vom 18.07.2008 (S 12 AS 3407/06) verurteilt wurde, mehr Geld für die Mieten von Hartz IV-Empfängern zu zahlen, hat er eine neue „Mietobergrenze“ entwickelt. Dazu hat er die Mieten von Sozialleistungsbeziehern aus seinem eigenen Bestand herangezogen. Alle Mieten von mehr als 8,00 € pro Quadratmeter hat er aus der Datenmenge herausgestrichen, ohne diesen Wert näher zu begründen.
Nun hat das Landessozialgericht in Stuttgart im Urteil vom 26.03.2014 (L 2 AS 3878/11) entschieden, dass dieses neue Konzept zur Ermittlung der „Mietobergrenzen“ mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes nicht vereinbar ist. Denn das Konzept ist nicht schlüssig. „Schlüssigkeit“ der Mietobergrenze verlangt aber das Bundessozialgericht.
In einem Fall, betreffend Bezieher von Arbeitslosengeld II in Gundelfingen, hat das Bundessozialgericht schon am 22.03.2011 (B 4 AS 16/11 R) entschieden, dass auch dann, wenn es kein schlüssiges Konzept gibt, nicht die volle Miete zu übernehmen ist. Es gebe dann eine „Angemessenheitsobergrenze“. Diese errechne sich aus den bei der Bewilligung von Wohngeld höchstens zu berücksichtigenden Mieten. Diese Mieten seien um einen „Sicherheitszuschlag“ von 10% zu erhöhen. Das sei dann, wenn ein Jobcenter oder ein Sozialamt kein schlüssiges Konzept für die Mietobergrenze hat, die „Angemessenheitsobergrenze“.
Der Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald und das Jobcenter haben bis zum 26.03.2014 das neue Konzept, das in keiner Weise schlüssig ist, verteidigt. Jetzt hat das Jobcenter des Landkreises sich von seinem Konzept verabschiedet. Anstatt ein neues Konzept zu erstellen, nimmt der Landkreis jetzt die vom Bundessozialgericht sogenannte „Angemessenheitsobergrenze“ und verwendet die Werte aus § 12 WoGG, erhöht um 10%, als Mietobergrenze für die alltägliche Praxis. Auch der Landkreis Emmendingen verfährt so. Diese Werte sind jedoch oft niedriger als die vorherige Mietobergrenze, mit der der Landkreis gearbeitet hat. Das Ergebnis: Noch mehr Leistungsempfänger als bislang müssen einen Teil ihrer Miete aus dem Regelsatz bezahlen.
Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes, nach der es auch dann, wenn das Jobcenter oder das Sozialamt kein schlüssiges Konzept hat, eine „Angemessenheitsobergrenze“ geben soll, ist kaum nachvollziehbar. Es handelt sich um eine sogenannte „gegriffene Größe“ – ein beschönigender Ausdruck für eine willkürliche Setzung. Deshalb wurde nun gegen eine Entscheidung, betreffend Leistungsempfänger in Gundelfingen bei Freiburg, Verfassungsbeschwerde erhoben. Die Verfassungsbeschwerde ist beim Bundesverfassungsgericht unter dem Aktenzeichen 1 BvR 944/14 anhängig.