VGH Mannheim bleibt dabei:: "River to the sea -Palestine will be free" kann als Auflage von Versammlungen ausgeschlossen werden

Kommentare & Glossen bei Radio Dreyeckland (alle zeigen)

"River to the sea -Palestine will be free" kann als Auflage von Versammlungen ausgeschlossen werden

 Der RDL vorliegende Beschluß von Dienstag, 21.Juni 2024 bestätigt eine Auflage der Stadt Mannheim, die diese Auflage einer angemeldeten Kundgebung und Demonstration am Samstag, 22.Juni 2024 gemacht hatte. Ähnlich hatte der VGH bereits eine gegenläufige Entscheidung -Auflagenaufhebung durch Verwaltungsgericht Freiburg - beschieden.
Wie immer bei Eilentscheidungen muß abgewogen werden, wie das (städische) öffentliche Interesse -Gefährdung durch Tolerierung einer ggf. strafrechtlichen Verwendung eines Hamas-Slogans (Charta 2017) der im Ergebnis inhaltsgleich aber nicht wortgleich mit dieser ist (so das Landgericht Mannheim) - zu den Interessen der Veranstalter steht, die als Thema der Veranstaltung bewußt in Reflex auf die Ablehnung der Zulassung einer Strafklage im Zusammenhang mit einer NAKBA Veranstaltung 2023 also vor dem Hamas/Jihad genozidialen Massaker vom 7.Oktober 2023 steht.
In LTO wird diese Abwägung des VGH Mannheim wie folgt charkterisiert: "Für die Kennzeichen-Eigenschaft genüge ein Zueigenmachen. Und dafür "spricht mit großem Gewicht, dass der streitbefangene Slogan in 'Gründungsdokumenten' der Hamas verwendet wird", heißt es knapp in den Entscheidungsgründen." Zu knapp findet z.B. Dr. Max Kolter in LTO, bei allem Verständnis der Differenzen zwischen strafrechtlichen Nachweisen und versammlungsrechtlichen Gefahrenprognosen.
Dabei scheint die in Schriftsätzen geäußerte Ansicht, das Thema der Kundgebung sei ja genau die öffentliche Auseinandersetzung, weshalb diese Losung auch nach dem 7.10.23 grundsätzlich straflos bleiben müsse, da sie ja der staatsbürgerlichen Aufklärung (§§86,86a Abs.4  StGB) diene, nicht nur weil von den Akteuren des genozidialen Massakers in Regie der Hamas, sondern weitesten Teilen der sogenannten Palästina-Solidarität als Durchbruch  zur "Befreiung" Palästinas bejubelt wurde. [Dies gilt übrigens gleichermaßen für die Mitverantwortung der Geiselnehmer und ihrer andauernden Kriegsführung für die als Geisel genommene über 2 Millionen Bevölkerung des Gazastreifen, die seither in barbarischen Lebensumständen ihr Überleben auch gegen die IDF sichern müssen.]
Insofern ist die unterschiedliche - strafrechtliche ("motivierender Leitspruch") oder versammlungsrechtliche (Gefahr der Tolerierung der auch strafrechtlich relevanten "Zueignung") - Rechtsperspektive, die sich in den beiden Mannheimer Beschlüssen ausdrückt, auch tendenziell eher spitzfindig.
In einem sind sich aber wohl alle einig: "Wer explizit den Terror vom 7. Oktober bejubelt, macht sich strafbar. Wer jüdische Personen verbal oder durch rote Dreiecke als Gegner markiert, womöglich auch. Streng genommen genügen dann aber bereits diese Umstände für eine Strafbarkeit. Ob – wie am 7. Oktober auf der Berliner Sonnenallee – zusätzlich "from the River to the Sea" gerufen wird, dürfte dann irrelevant sein." Der Beschluß ist aber auch in einer weiteren Hinsicht relevant sein. Er sollte auch verfolgungs hyperaktivistische Staatsanwaltschaften abschrecken: "Der Senat habe "keine Zweifel, dass es Konstellationen – auch im Rahmen von Versammlungen – gibt, in denen die fragliche Parole in einer von § 86 Abs. 4 StGB erfassten oder gemessen am Schutzzweck des § 86a StGB sonst sozialadäquaten Weise geäußert wird".
(KMM)