Landgericht Mannheim: Kein Freibrief, aber Strafrechtseinschränkung bei "River to the sea"-Parole

Kein Freibrief, aber Strafrechtseinschränkung bei "River to the sea"-Parole

Update: Der VGH Mannheim hat seine divergierende Meinung zum Landgericht Mannheim hinsichtliche der Parole unterstrichen und dabei die Gefahrenabwehr-Perspektive im Versammlungsrecht in den Vordergrund gestellt. Sie ist hier instruktiv aufbereitet (LTO v.25.6.24)
Wie die fachjuristische Internet Publikation LTO berichet  hat das Landgericht Mannheim jetzt (Bericht 7.6.24) für die Strafbarkeit Demo-Parole "From the river to the sea, Palestine will be free" eine Grenze gezogen.
Sofern sie nicht den identischen Sinngehalt habe wie die von der  auf der EU-Terrorliste stehenden Hamas  oder aber nicht im Kontext von Hamas oder ihren Aktionen stehe und sie verherrliche sei sie von dem Grundrecht der freien Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs.1 Satz1 gedeckt. Dieser habe Rückwirkung auf die Anwendung von sowohl §§ 86 wie 86 a StGB .
Dabei hat die eindeutig nur der Terrororganisation Hamas zuschreibbare Formulierung und Forderung der Hamas-Charta "the full and complete liberation of Palestine" durch die nahezu inhaltgleiche  Losung "Palestine will be free" nicht diesem erfordernis entsprochen. Diese  mag im Ergebnis zwar inhaltsgleich sein, genügt nach der Auffassung der Mannheimer Richter aber nicht, um ein und dieselbe Parole zu bilden. Im Zweifel ist diese auch bei grundrechtsfreundliche Auslegung auch wie "friedlichliches, gleichberechtigtes Zusammenleben auf dem Territorium" auslegbar.
Nur wenn in den Demos zugleich eine Billigung der terroristischen Morde  der Hamas und anderer Jihadisten (?) stattfinde (Strafbarkeit auch aus §§ 130/ 140 StGB!) käme ein - strafbares - Parolenverwendungsverbot  in Betracht.

Das Mannheimer Landgerichtsurteil vom 29.Mai 2024, das bei LTO vorliegt, ist das erste eines strafrechtlichen Berufungsgerichtes, daß die Ablehnung eines Strafbefehlserlaß vom Mannheimer Amtgericht bestätigt. Es ist jetzt wohl auch noch nicht revisionsfähig, weil wohl nur die Beschwerde zum OLG zulässig scheint.
Die Verwaltungsgerichte und OVGs  haben nach dem vom BMIH verfügten Betätigungsverbot der Hamas von Ende 2023 auch das dabei verhängte Kennzeichen Verbot, das sich nur auf den ersten Parolen Teil "Fom the river to the sea" als verboten beschränkt, bisher höchst unterschiedlich ausgelegt, wie wir berichteten.
(kmm)