Verkaufsoffene Sonntage teilweise rechtswidrig

Verkaufsoffene Sonntage teilweise rechtswidrig

In einem am 3. April bekanntgegebenen Urteil hat der baden-württembergische Verwaltungsgerichtshof den verkaufsoffenen Sonntag in Ludwigsburg anlässlich des Saisonabschlusses der „Oldtimer-Sternfahrt“ am Sonntag den 15.10.2017, für rechtswidrig erklärt. Der zuständige 6. Senat des VGH führte zur Begründung des Urteils aus:

„Nach dem Ladenöffnungsgesetz dürfen abweichend vom grundsätzlichen Sonntagsverkaufsverbot Verkaufsstellen aus Anlass von örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen an jährlich höchstens drei Sonn- und Feiertagen geöffnet sein. Daher könnten solche Veranstaltungen nur dann „Anlass“ einer ausnahmsweisen sonntäglichen Öffnung von Verkaufsstellen sein, wenn sie selbst einen beträchtlichen Besucherstrom anziehen und aus diesem Grunde Anlass bieten würden, die Offenhaltung der Verkaufsstellen freizugeben. Sie dürften gegenüber der Sonntagsöffnung nicht in den Hintergrund gedrängt werden. Reine „Alibiveranstaltungen“, die lediglich dazu dienen sollten, einen Vorwand für eine ansonsten nicht mögliche Sonntagsöffnung von Geschäften zu schaffen, seien unzulässig.“ Geklagt hatte die Gewerkschaft ver.di: Martin Gross, ver.di Landesbezirksleiter erklärte : „Die Entscheidung ist eine Mahnung an alle Städte und Gemeinden im Land, sich künftig bei der Genehmigung von Sonntagsöffnungen stärker an geltendes Recht zu halten.“


 

Im Fall der verkaufsoffenen Sonntage in Herrenberg entschied der Verwaltungsgerichtshof anders. Hier verneinte er offenbar, dass es sich beim Historischen Handwerkermarkt und der „Herrenberger Herbstschau“ um Alibiveranstaltungen handele, um einen verkaufsoffenen Sonntag durchzuführen.

Sowohl bei dem „Historischen Handwerkermarkt“ als auch bei der „Herrenberger Herbstschau“ in den Jahren 2017 und 2018 habe es sich jeweils um eigenständige Veranstaltungen gehandelt, so das Gericht. Die Gewerkschaft ver.di hat angekündigt eine Revision für Herrenberg zu prüfen.

„In Herrenberg ging es um die Frage, wie weit der Anlass, also ein Fest, von den offenen Geschäften entfernt sein darf. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Rechtsprechung einen engen räumlichen Bezug gefordert, der Verwaltungsgerichtshof in Mannheim hat diese Frage anders entschieden.“ so ver.di.

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