Die in der Stadt Freiburg bei der Kommunalwahl 2024 gehandhabte Praxis, leere Stimmzettel aus einem perforierten 20 Listen Block zu entfernen, um die Auszählung zu erleichtern, ist nach Überzeugung des VG Freiburg nicht rechtskonform:
„Das Heraustrennen und Entsorgen von unveränderten Stimmzetteln aus im Ganzen abgegebenen Stimmzettelblöcken verstoße gegen wesentliche Vorschriften der Kommunalwahlordnung (KomWO), insbesondere gegen § 37 Abs. 2 Satz 2 KomWO.
Diese Regelung schreibe vor, dass mehrere in einem Stimmzettelumschlag enthaltene Stimmzettel miteinander zu verbinden seien. Dazu zählten auch unveränderte (Einzel-)Stimmzettel. Dies diene der Nachprüfbarkeit des Wahlergebnisses und sei daher im Hinblick auf Sinn und Zweck der Vorschrift geboten. Nur wenn sämtliche im Stimmzettelumschlag enthaltenen – und in der Folge aufzubewahrenden – Stimmzettel (noch) vorlägen, könne verlässlich überprüft werden, ob der Stimmzettel etwa mehr gültige Stimmen enthalte, als der Wähler habe, oder etwa einen unzulässigen Zusatz oder Vorbehalt enthalte.“.
Da die Verhandlung aber keine Anhaltspunkte ergeben habe, daß es zu Manipulationen gekommen sei, die das Wahlergebnis konkret beträfen, konnte der Primus der Liste Spitz jedoch keinen Erfolg verbuchen.
Warum ? „weil es an der weiteren Voraussetzung eines möglichen ursächlichen Zusammenhangs zwischen Wahlfehler und Wahlergebnis fehle. Eine konkrete und nach der Lebenserfahrung nicht ganz fernliegende Möglichkeit der Beeinflussung des Wahlergebnisses lasse sich nicht feststellen. Die sich aus dem Heraustrennen und Entsorgen von unveränderten Stimmzetteln ergebenden Wahlfehler beeinträchtigten allein die Überprüfbarkeit des Wahlergebnisses. Dass es bei der Auszählung tatsächlich zu Fehlern oder Manipulationen gekommen sei, behaupte der Kläger nicht. Er trage vielmehr selbst vor, einen solchen Fall nicht beobachtet zu haben, obwohl er nach seinen eigenen Angaben mehr als zehn Stunden die Auszählung intensiv beobachtet habe und noch weitere vier Wahlbeobachter bei der Auszählung anwesend gewesen seien. Sein Vortrag, das Wahlergebnis könnte falsch ermittelt worden sein, erschöpfe sich damit im bloßen Hegen eines Verdachts.“
Spätestens bei den nächsten Kommunalwahlen wird die Stadt die Rechtsüberzeugung des Gerichtes, das ein in einem Block aller Listen – also auch der unausgefüllte - die in den Stimmumschlag eingeführt wurden, beisammen bleiben müssen, zwingend zu beachten haben.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es kann beim VGH Mannheim angefochten werden.
(kmm)
Im Bericht zur mündlichen Verhandlung schieb der Verfasser:
"Weder Spitz noch seine vier weiteren Wahlbeobachter am Auszählungstag(en) konnten stattdessen für die Verletzung gesetzlicher Wahlpflichten Tatsachen anführen. "
Angesichts der Rechtsauslegung der Kammer des VG Feiburg zu § 37 Abs.2. KomWO ist diese Behauptung zu korrigieren. Die Praxis des Zerreissen leerer Stimmzettel nach ihrer Aussonderung ist demnach ein Rechtsfehler, der geeignet ist die Überprüfung zu erschweren. Nur das Fehlen weiterer konkreter Tatsachen bzw. Feststellungen, die für die Feststellung der Nichtigkeit des Wahlergebnis erforderlich sind, wie es vom Kläger gewollt war, retttete die Gültigkeit des Wahlergebnis. (kmm)