Vor dem Verwaltungsgericht die Kommunalwahl in Freiburg 2024: „ Über die Hälfte des Wählerwillens v-e-r-n-i-c-h-t-e-t“

„ Über die Hälfte des Wählerwillens v-e-r-n-i-c-h-t-e-t“

Update: Das Verwaltungsgericht Freiburg hat auf der Grundlage der am gestrigen Tage durchgeführten mündlichen Verhandlung eine Klage gegen das Ergebnis der letzten Kommunalwahl der Stadt Freiburg im Juni 2024 abgewiesen. Nur die Aufwendungen im Widerspruchsverfahren werden erstattet. Das nocht nicht begründete Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Nach Zugang der schriftlichen Begründung der 10. Kammer kann Berufung eingelegt werden.(nach PM des VG Freiburg v. 12.2.2025)
Meinrad Spitz wiederholte den schon während der Verhandlung ein halbes dutzend Mal ausgesprochenen Satz gefühlt ein dutzendmal im seinem Schlußvortrag, als ob sich jeder seiner Anhänger, das runde Dutzend das im Verhandlungssaal Ihm lauschte und applaudierte, für sich rahmen lassen müsste. Der Slogan stand offenkundig im umgekehrten Verhältnis zum Stimmanteil seiner Liste (0,7%) wie der Angabe konkreter Gründe für die relevanten Tatsachen zu einer Wahlnichtigkeitserklärung.
Die wegen langatmiger Sicherheitskontrollen mit 20 minütiger Verspätung begonnene Sitzung der 10. Kammer, die mit drei Berufs- und zwei Laienrichtern war, hatte zuvor im Raum 528 des Verwaltungsgerichtes Freiburg knapp drei Stunden gedauert. Die Sitzung mit zwei Unterbrechungen dauerte bis 12: 43 Uhr.
Spitz war ohne Rechtsbeistand erschienen. Das beklagte Land vertreten durch das Regierungspräsidium war mit drei Sitzungsvertretern anwesend, ebenso die Stadt Freiburg als beigeordnete Partei.
Das Gericht räumte den Vorträgen von Herrn Spitz nahezu die meiste Redezeit ein – vielleicht ausserhalb der Richterbank. Diese musste aber auch erläutern welche sachdienlichen Klageanträge oder Beweisanträge angesichts zu stellen sind.
M.Spitz war Leader der „Liste Spitz“ bei der Kommunalwahl am 9.6. 24 und Kläger. Er selbst erhielt 3.967 Stimmen der 16. damit letzte Kandidat seiner „Liste Spitz“ erzielte 1.731 Stimmen. Angesichts drei möglicher Stimmen also sehr eng beieinander was auf eine hohe Zahl unveränderter Stimmzettel im Stimmumschlag schliessen lässt.
Wieviele davon ihre Stimmen verschwendeten, in dem sie nicht auf alle Listen Teilnehmenden je drei Stimmen kumulierten (=48 mögliche Stimmen ) lässt sich nicht nachvollziehen und war – da ja gültig – auch nicht aufklärungsbedürftig. [Andere Listen, die nicht 48 Kandidaten hatten: AfD und die Partei] Es erklärt aber auch plausibel, weshalb die Stimmanzahl im Durchschnitt bei 45,1 Stimmen je Abstimmenden lag.
Sicher scheint aber, daß der Liste Spitz zu einem Kommunalwahlsitz 18.000 Stimmen fehlten. Der Abstand zu dem nächsten Sitz betrug 9.000 Stimmen

Die Verhandlung jedenfalls ergab, dass 2024 mit 45,1 Stimmen je zusammengefassten Stimmzettel einer/s Abstimmenden ausgezählt wurden.
Die Kommunalwahlen in Baden-Württemberg sind wohl die einzige Wahl wo auf Grund der Möglichkeit des Panaschieren alle Listen-Stimmzettel wie dem kumulieren auf den Listen-Stimmzetteln, (allerdings nur) die Stimmen enthalten, zusammengefasst werden müssen (§ 37 Abs.2 KommunalWahlordnung, KomWO) und als ein Stimmzettel gelten.

Die gültigen Stimmen je solch zusammengefassten Stimmzettel einer Vielzahl von Freiburger Kommunalwahlen lagen in der Regel noch unter dem Ergebnis von 2024. Nur die Wahl 1989 hatten einen höheren Ausnutzungsgrad des Stimmpotential (von 48 Stimmen) je abgegeben Wähler*in, sich

aus den Einzel- oder zusammengefassten Stimmzetteln im Stimmumschlag ergaben.
Von den 5.064.457 gültigen Stimmen in Freiburg 2024 entfielen auf die nach ihm benannte Liste also 0,7 %. aller gültigen Stimmen.

Spitz zentrales Argument - siehe Überschrift – das die Listen–Stimmzettel die blanko waren von Schriftführern vernichtet worden sind. Weshalb dies ein vernichteter Wähler-Wille sei, so seine propagandistische Losung, wusste er jedoch nicht ansatzweise darzulegen.
Nach §23 Abs 2 Nr. 2 Kommunalwahlgesetz sind die leeren Listenstimmzettel als ungültig zu behandeln. Nach § 37 Abs.3 Nr.2 sind sie die „sofort erkennbar“ auszusondern und vom Wahlvorstand als solche zu behandeln
Die Freiburger Praxis sie dann zu zerreissen mag zwar als unpraktisch, weil zeitverzögernd, gewertet werden.
Rechtswidrigkeit drängt sich nicht auf, wenn die Wahlvorstände von 100 Wahlauszählgruppen mit jeweils drei Wahlvorständen diese, weil leer, die gesetzliche Ungültigkeit bestätigt und notiert haben.
Hierzu äußerte sich der Kläger trotz ihm vorliegender timecodes in den Einträgen der Rohdaten nicht.
Weder Spitz noch seine vier weiteren Wahlbeobachter am Auszählungstag(en) konnten stattdessen für die Verletzung gesetzlicher Wahlpflichten Tatsachen anführen.
Stattdessen wurde im Verschwörungsstyle, weil ja in Freiburg soviel rotgrüne gestimmte Menschen gibt, munter drauf los verleumdet.
Das Gericht verzichtet dann auch auf diese Art der Beweisspekulation statt auf Benennung konkreter Anhaltspunkte für Tatsachen.
Dabei hatte der Listenleader vom Wahlamt Rohdaten -z.B. Herdern-Süd - angefordert und bekommen,
Selbst Spitz eigene Berechnungen ergaben , dass sich von den 100 Schriftführern der Wahlvorstände mindestens 20 – hypothetisch - verschworen haben mussten, um das Wahlergebnis zu beeinflussen.
Auch seine Zitate des BVerfG waren Zitate zur Überprüfbarkeit in einem Urteil 2009 entlehnt!
Angesichts der riesigen Demonstrationen in Freiburg – z.b. am Vorabend gegen die AfD - hielt er es für nicht nur möglich, sondern auch naheliegend bzw. wahrscheinlich, um den Sitz für seine Liste gebracht worden zu sein. So der sich aufdrängende Eindruck aus der Verhandlung.

Der Vorsitzende der 10.Kammer musste ihn bei allzu verstiegenen wie verleumderischen Behauptungen dafür gar ermahnen.

Der Urteil- Tenor soll den Beteiligten am Mittwoch, 12.2.25 10 Uhr morgens bekannt gemacht werden. Falls das Gericht dem 3. Antrag auf Beweiserhebung – SWR Video – stattgibt wird die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung bekannt gemacht.


(kmm, 11.2.2024)