VG Freiburg basht erneut Ordnungsdezernat der Stadt Freiburg

VG Freiburg basht erneut Ordnungsdezernat der Stadt Freiburg

Mit einer am 7.8.13 publizierten Entscheidung wird erneut eine restriktive Praxis der Stadt Freiburg die Rechtswidrigkeit bescheinigt. Gerade mal an 10 Plätzen in der Innenstadt dürfen Informationsstände aufgebaut werden. Diese wurde an 186 Tagen von 144 Erlaubnisnehmern für Infostände im Jahr 2012 in  Anspruch genommen. (Massiv ist demgegenüber die kommerzielle Nutzung für Cafes und Verkäufe).

Ein "Tierschutzverein" hatte für 2 aufeinderfolgenden Tage im September 2012 eine Infostandgenehmigung beim Ordnungsamt beantragt. Ihm wurde dies verweigert, weil er auf Nachfage erklärte - angeblich wegen seiner Mitglieder - nicht eine Gemeinützigkeit beantragt zu haben. Nur wegen Fehlen dieser Bescheinigung wurde ihm die Standerlaubnis wie schon 1998 verwehrt. Dies rechtfertigte das Ordnungs- wie Rechtsamt während des mündlichen Verfahrens als "übliche Verwaltungspraxis" in Freiburg.
Dieses "übliche" Vorgehen wurde als rechtswidriger "Ermessensfehler" vom VG Freiburg -PDF icon 4 K 2412/12 - beurteilt. Die zu Grunde liegende Sondernutzungsrichtlinie für die Innenstadt, die der Gemeinderat 2009 verabschiedet hat, regelt in

„5. Informationsstände

5.1 Standplätze
Für das Aufstellen von Informationsständen sind in der Fußgängerzone insgesamt 10 Standorte ausgewiesen (siehe Anlagen 3 a und b Nrn. 1 - 10). Während der Wahlkampfzeit werden den politischen Parteien zusätzlich 19 weitere Standorte zur Verfügung gestellt (siehe Anlage 3a und b Nrn. 11 - 29).

5.2 Berechtigte
Sondernutzungserlaubnisse für Informationsstände werden grundsätzlich nur gemeinnützigen, eingetragenen Vereinen, sozial tätigen Organisationen und politischen Parteien bzw. Gruppierungen (z. B. Bürgerinitiativen, Interessengemeinschaften) erteilt.“

Gerade die Nr. 5.2  sei nicht geeignet , die allein als lenkend zulässigen, strassenrechtlichen Gründe wirksam zu begründen. Auch gemeinnützige Organisationen (und wohl erst recht wahlkämpfende Parteien) könnten den Fussgängerfluss ebenfalls beeinträchtigen.

"Aus straßenrechtlicher Sicht entscheidend sind die am Standplatz konkret ausgeübten Tätigkeiten, nicht dagegen, wer mit welcher Rechtsform diese Tätigkeiten ausübt oder - im Falle von Informationskampagnen - welchen Inhalt die weitergegebenen Informationen haben."(PDF icon Urteil)

Deshalb gäbe das Kriterium Gemeinnützigkeit - und das VG führt eine breite obergerichtliche Spruchpraxis auch gegen die eigene frühere Spruchpraxis  an -  für eine zuverlässige Abgrenzung und damit Verweigerung des Standes keinerlei Handhabe.

Erneut eine dicke Ohrfeige für die selbstherrliche Praxis des grünschwarzen Freiburger Ordnungsamtes (und des in Sachen Grundrechte pennenden Gemeinderates)

Bei der Überarbeitung der Neideck/Rübsamen Restriktionen wird aber zugleich mehr Wert darauf zulegen sein, dass für die kommunikativen Grundrechte mehr als 10 Plätze im Innenstadtbereich  zur Verfügung gestellt werden (kmm) 
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