Das Urteil vom 14.Juli 2022 wurde nach Zustellung an die Prozeßparteien am 15.September publiziert.
Die Wahrnehmung der Vorkaufsrechtes der Stadt durch Eintritt in die drei Verkaufsverträge der Grundstückseigentümer an Bauträger (in Tiengen ca.4.600qm im Gebiet "Hinter den Gärten") sei deshalb nach §24 Abs.1 Satz1 Nr.5 BBauG rechtmäßig, weil die Ausübung einem höheren Allgemeinwohlziel - überwiegen von öffentlich gebunden preiswerten Wohnraum - diene.
Dies gelte auch dann, wenn der klagende Bauträger z.B auf den vier Grundstücken mit knapp 2.000qm am Ruhbankweg-Ost in St.Georgen schnell bauen wolle und auch gleichzeitig Preisgünstigkeit "in Aussicht" stelle. Das Eigentumsrecht der Stadt garantiere die Ziele der Allgemeinheit sicherer.
In St.Georgen hat der klagende Bauträger TreuBau bereits Berufung angekündigt. Auch das Urteil nach 5 Jahren zum ausgeübten Vorkaufsrecht in Tiengen zu "Hinter den Gärten" ist noch nicht rechtskräftig.
(kmm)
Urteils Nummern
(4 K 2423/21) Hinter den Gärten
(4 K 284/22) Ruhbankweg-Ost