Die von der Stadt Freiburg verfügte Bendigung des Gehwegparkens in der Reichsgrafenstr. [zwischen Dreikönig- und Hilda-Str.] und damit die Beschränkung auf 31 in der gegenüberliegenden Strassenseite in der Fahrbahn ausgewiesene öffentliche Plätze scheiterte bereits am 16.4.26. Die vorliegende Urteils-Begründung (4 K 4190/25) publizierte das VG Freiburg am 27.7.26.
Danach ist die Klage, des zudem in einer Querstrasse wohnenden Klägers ohne Parkplatz auf dem Wohngrundstück nicht einmal zulässig. Verkehrsteilnehmende hätten "nur dann ein Recht darauf, dass bei Verkehrsbeschränkungen ihre eigenen Interessen berücksichtigt würden, wenn von einer erheblichen Betroffenheit auszugehen sei. Dies sei beim Kläger nicht der Fall. "
Denn "mit der Aufhebung des Gehwegparkens [werde] das grundsätzliche Verbot des Gehwegparkens in der Straßenverkehrsordnung (§ 12 Abs. 4 Satz 1, Abs. 4a StVO) wiederhergestellt" . Als verkehrliche Anordnung nach § 45 Abs. 1 StVO diene diese dem Allgemeininteresse und gebe keinen Raum für ein Individualrecht auf wohnortnahes, preisgünstiges Parken im öffentlichen Verkehrsraum. Vielmehr stehe dem Anspruch auf ein ggf. durch Abwägungsgebot zu schützendes Anliegerrecht neben dieser Norm auch die Landesbauordnung entgegen, die von einer Stellplatzpflicht auf den Wohngrundstücken ausgehe.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
