(kmm) Die Staatsanwaltschaft Karlsruhe ist in ihrer speziellen Staatschutzzuständigkeit für den gesamten OLG Karlsruhe Gerichtsbezirk zuständig.
Die örtlichen Staatsschutzabteilungen in der Kriminalpolizei brauchen ihre Genehmigung, um ermittelnd tätig zu werden.
Gegenüber dem SWR erklärte ihre Pressestelle , die Durchsuchungen bei RDL hätten den Zweck entweder Rädelführer/Hintermänner(§85Abs.1 Nr.2 STGB), die entweder eine verfassungswidrigen verbotenen Organisation fortführen oder ersetzen bzw. diesen organisatorischen Zusammenhang bzw. Mitglieder oder deren Betätigung aufzuspüren, die von RDL unterstützt werden (§ 85 Abs.2StGB).
Wo ist nur der Beleg ?
Ein Artikel zur Einstellung des mehrjährigen Ermittlungsverfahren wegen einer kriminellen Vereinigung (129 StGB) namens Linksunten.indymedia aus nicht beibringbaren Beweisen (§ 170 Abs. 2 StPo)?
Hieraus soll sich nach den Vorstellungen der ermittelnden Behörden als Indiz ein link auf das im Internet freizugängliche Archiv aller dort publizierten Beiträge etwa sein. Die wohlgemerkt am 26.8.2017 abrupt abbrachen?!!
Zusammen mit dem Author Detlef Georgia Schulze unternehmen wir eine lange Abenteuer Suchreise durch die Juristische Ober-/Unterwelt auf der Suche nach dem offensichtlich von der Staatsschutzabteilung unbemerkt untergegangen organisatorischen Zusammenhang -linksunten.indymedia. Dieser soll sich angeblich betätigten! Wo ?
Nur dies aber könnte doch überhaupt nur den Tatverdacht eines Verstoßes nach § 85 StgB auslösen!