Während sich das Bundesverfassungsgericht beim NPD-Verbotsverfahren überzeugt gab, dass keine hinreichend bestimmbare konkrete Gefahr in der Beseitigung der ( ="ausgehen auf") verfassungmässigen Ordnung gegeben sei, sieht der 1. Senat das bei Vereinsverboten nach Art.9 Abs.2 GG wesentlich lockerer. (Lockerer ist vor allem auch die Verbotspraxis. Mit 60 Verboten seit 2001 wesentlich mehr als als im Zeitraum zwischen 1964 und 2001!)
Schon eine kämpferisch-agressive Betätigung sei, für die in das Ermessen der Exkutive gestellten Verbote, mit den Gründen aus Art. 9 Abs.2 GG (Zwecke oder Tätigkeit wider Strafgesetze oder gegen verfassungsmässige Ordnung oder Völkerverständigung) ausreichend. Bei der der Hamas zuarbeitenden IHH e.V. erfülle die Sammlung für die medizinische Versorgung der Hamas Kämpfer den Verbotsgrund. Bei der HNG stelle die Bestärkung bzw. Verstetigung der gewaltbereiten, von ihr betreuten nazistischen Gefangenen und Angehörigen den Verbotsgrund dar und auch das vorraussichtliche zukünftige Agierens in der Gesellschaft der Unterstützten. Bei den Hells Angels liege der Grund in der Formierung und Unterstützung ihrer Mitglieder zu gesetzeswidrigen Handlungen.
Eine erste Einschätzung zum Beschluss des 1. Senates vom 13.07.2018 von Michael Menzel
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