Aktuelle Fassung mit den auf der Radiovollversammlung vom 16. Dezember 2020 beschlossenen Änderungen
I. Allgemeine Grundsätze
1. Radio Dreyeckland ist ein linkes, demokratisches Radio in der Region um Freiburg.
RDL fördert Diskussionsprozesse, Meinungsäußerungen und Informationsvermittlung der Personen und Personengruppen, die zu herkömmlichen Medien keinen oder nur begrenzten Zugang haben. RDL fördert den Austausch zwischen verschiedenen Lebensbereichen und Gruppen, regt damit zu gemeinsamen emanzipatorischem Handeln an und trägt damit zur sozialen, kulturellen und politischen Weiterentwicklung bei.
2. RDL zielt auf eine Aufhebung der Trennung zwischen RedakteurInnen, TechnikerInnen und bloß konsumierenden HörerInnen. Die Arbeitsteilung zwischen Redaktion und Technik wird durchbrochen. HörerInnen haben jederzeit die Möglichkeit, selbst Beiträge herzustellen und sich über Telefon oder Anwesenheit im Studio in die Sendungen einzuschalten.
3. RDL ist dem Ziel der Gegenöffentlichkeit verpflichtet. Gegenöffentlichkeit orientiert sich an den Interessen von unten. Sie soll die Hintergründe von Ereignissen und Entwicklungen benennen und dabei vorrangig die von ihnen betroffenen Menschen zu Wort kommen lassen. Entgegen den Interessen der Herrschenden befördert sie die Verbreitung der Themen und gesellschaftlichen Fragen, die unterdrückt werden sollen. RDL ist deshalb parteilich, ohne sich mit Parteien zu identifizieren.
4. RDL lehnt Werbung ab, da Werbung Programm ist und die HörerInnen an die Interessen der Werbenden verkauft.
5. Meinungsunterschiede zwischen den Redaktionen und mit/zwischen den HörerInnen sollen über den Sender ausgetragen werden. Kontroversen sollen so dargestellt werden, daß die HörerInnen die Möglichkeit haben, sich selbst eine Meinung zu bilden. RDLs Funktion als öffentliches Forum setzt die Möglichkeit sich unverfälscht äußern zu können voraus. Dies gilt auch bei Aufsichtsmaßnahmen der Landesanstalt für Kommunikation (LfK) und Gegendarstellungsverlangen.
6. RDL orientiert sich an den Entwicklungen in seinem Sendegebiet, beschränkt sich aber nicht darauf.
Politische und kulturelle Gruppen aus der Region können regelmäßige Sendungen autonom veranstalten.
RDL arbeitet mit Freien Radios im In- und Ausland zusammen und unterstützt die Entstehung neuer Sender, die den Zielen von RDL nahestehen.
RDL bemüht sich regional um eine bewußte und konkurrenzfreie Zusammenarbeit mit kritischen Medienschaffenden aus Zeitungen, Archiven, Videogruppen und Radios.
II. Grundsätze für redaktionelle Arbeit und Programmerstellung
1. Die RedakteurInnen sind an dieses Redaktionsstatut und an Beschlüsse der Redaktion gebunden. Sie müssen Meinungsunterschiede offen und fair austragen. Gleiches gilt im Verhältnis mit den HörerInnen über den Sender.
2a. Die Redaktion besteht aus allen RedakteurInnen, die mindestens drei Monate aktiv mitarbeiten und regelmäßig Beiträge herstellen oder sich am Sendebetrieb beteiligen. Aufnahmevoraussetzungen sind die Teilnahme an einer Einführungsveranstaltung über das Projekt RDL, die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen und die zahlende Mitgliedschaft im Freundeskreis RDL e.V.. Organisationen und Gruppen, die regelmäßig Beiträge herstellen, können eine VertreterIn entsenden.
2b. Über die Aufnahme und Ausschluß von RedakteurInnen entscheidet die Redaktion mit Zweidrittel-Mehrheit. Über die aktuellen SendungsmacherInnen wird fortlaufend eine Liste geführt. Alle regelmäßigen Sendungsproduzentinnen müssen zahlende Mitglieder im Freundeskreis sein.
3. Zur Durchführung ihrer Aufgaben gibt sich die Redaktion folgende Beratungs- und Beschlußgremien:
- die Radiovollversammlung,
- und die Betriebsgruppe.
4a. Fachredaktionssitzungen bleiben für alle SendungsmacherInnen öffentlich. Beschließt die Radiovollversammlung Ausnahmen von diesem Grundsatz, behalten die gewählten Gremienmitglieder jedenfalls ihr Anwesenheits-, Antrags- und Beratungsrecht. Fachredaktionen wählen eine AnsprechparterIn zur leichteren Orientierung der HörerInnen und Redaktionsmitglieder.
4b. Von allen Redaktionssitzungen werden Beschlußprotokolle gefertigt, die die wesentlichen der vertretenen Meinungen wiedergeben müssen. Die Protokolle müssen allen SendungsmacherInnen zugänglich gemacht werden.
5. Alle ProduzentInnen (Redaktionen, Gruppen und Einzelpersonen) sind für den Inhalt ihrer Beiträge verantwortlich. Sie müssen sich an die gesetzlichen Auflagen halten.
6a. Die Redaktion und die Mitgliederversammlung des Freundeskreis RDL legen die Programmrichtlinien und Programmstruktur fest.
Programmrichtlinien und alle Sendungen im Programm von RDL müssen sich zumindest an den Minimalgrundsätzen des
- Antisexismus
- Antirassismus
- Antifaschismus
- Antimilitarismus
- Antikapitalismus
- Antiklerikalismus
- Antiimperialismus
- Antinationalismus
- nicht – Antisemitismus
- der Ablehnung von Verschwörungsnarrativen/Verschwörungsmythen (Kennzeichnend sind folgende Merkmale im Anhang)
orientieren.
Darüberhinaus bemühen sich die ständigen SendungsmacherInnen in ihrer Arbeit
- in allen Sendungen die allgemeinen Grundsätze anzuwenden und fortzuentwickeln;
- in Sendungen mit informativem Charakter insbesondere die Grundsätze anzuwenden und fortzuentwickeln, die in Kapitel I Abschnitte 3., 5. und 6. niedergelegt sind;
- in Musiksendungen lebendige wie kontrastreiche Musiken und Musikstile in ihren Lebenszusammenhängen zu präsentieren und eine kritische Auseinandersetzung mit der Musikkultur zu ermöglichen.
6b. Die Jahreshauptversammlung des Freundeskreis RDL entscheidet über Programmstruktur und -richtlinien. Die Redaktion entscheidet über alle anfallenden Fragen bzgl. des Programms zwischen den Jahreshauptversammlungen des Freundeskreis RDL. Im Rahmen der Programmstruktur und -richtlinien kann sie mit Zweidrittel-Mehrheit redaktionell gestaltete Sendeplätze, solche des Gruppenradios und solche, die von Einzelpersonen betreut werden, vorläufig oder auf Dauer vergeben oder aufheben. Sie schlägt der Jahreshauptversammlung des Freundeskreis RDL Programmstrukturänderungen vor.
Die Redaktion muß die Kriterien für die Auswahl oder Streichung von Sendeplätzen öffentlich bekannt machen. Anhand dieser Kriterien beschließt sie auch die Einrichtung bzw. Bestätigung einzelner Fachredaktionen. Konflikte innerhalb der Fachredaktionen oder mit einzelnen SendungsmacherInnen unterstehen ihrer letztlichen Beschlußfassung.
Die Redaktion muß der Mitgliederversammlung des Freundeskreis RDL über alle Fragen der Programmerstellung regelmäßig Bericht erstatten. Bei Konflikten mit HörerInnen und -gruppen informiert sie unverzüglich dessen Vorstand.
6c. Die Fachredaktionen sowie die SendungsmacherInnen einzelner Sendungen beschließen über die Beiträge in ihren Sendungen im Rahmen der Programmgrundsätze und der Kriterien der Sendeplätze. Die Fachredaktionen machen die Kriterien für Auswahl der Themen und Beiträge öffentlich bekannt. Alle Redaktionsmitglieder haben ein Vorschlagsrecht für Themen und Beiträge im Rahmen der Sendungen der Fachredaktionen. Werden Themen oder Beiträge abgelehnt, so müssen die Fachredaktionen dies den Vorschlagenden gegenüber begründen. Diese können sich an die Gesamtredaktion wenden.
III. Grundsätze für Wahlen, Personalentscheidungen, Gremien, Finanzen und andere wesentliche Entscheidungen.
1. Neben dem Programm unterliegen alle wesentlichen Entscheidungen des Gesamtradios (vgl. § 7 III GmbH-Vertrag) der Beschlußfassung der Radiovollversammlung. Dies gilt insbesondere für Personal- und Finanzentscheidungen. Der Vorstand des Freundeskreis RDL ist von allen Entscheidungen zu informieren.
2. Sämtliche Wahlen und Personalentscheidungen, die von der Redaktion getroffen werden, finden in geheimer Abstimmung statt.
3. Die Radiovollversammlung
Hier fallen politische und inhaltliche Entscheidungen grundsätzlicher Art und finden die Wahlen für die bezahlten Stellen bei RDL statt.
3a. Zum Aufgabenbereich gehören unter anderem die Gründung neuer Redaktionen, Satzungsänderungen, Mißtrauensanträge sowie Beschlüsse in Bezug auf den Finanzhaushalt. Jährlich beschließt die Radiovollversammlung über die Aufstellung eines Finanzplans für das nächste Haushaltsjahr. Der Finanzplan muß eine Betriebsmittel-, einen Investitionsmittelhaushalt sowie einen Stellenplan umfassen. Die Vollversammlung beschließt für ihre Gremien eine Geschäftsordnung.
3b. Die Radiovollversammlung setzt sich zusammen aus mindestens 1 VertreterIn jeder Fachredaktion. Ausnahme: Info, Mora, In Anderen Sprachen mindestens 2, die Musikredaktion mindestens 3 VertreterInnen. Um die Interessen der Fachredaktionen wahrzunehmen und den Informationsfluß zwischen Radiovollversammlung und Fachredaktionen zu gewährleisten. Stimmberechtigt sind alle RedakteurInnen, die mindestens 3 Monate in der Redaktion mitarbeiten sowie die bezahlten MitarbeiterInnen von RDL. Die Programm- AG führt eine Liste.
3c. Die Radiovollversammlung ist beschlussfähig, wenn es ordnungsgemäß einberufen und mindestens 12 seiner Mitglieder anwesend sind. Für Änderungen des Redaktionsstatus gelten die Regelungen unter III.9. Sie kann auch durch schriftlichen Aushang von mindestens 10 Redaktionsmitgliedern einberufen werden. Ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten kann gegen eine Beschlußfassung sein Veto einlegen. In diesem Fall erfolgt ein Beschluß erst auf ein erneut ordnungsgemäß geladenen Plenum. Der Beschluß kann nur mit 2/3 Mehrheit der Anwesenden Stimmberechtigten gefaßt werden.
3d. Alle Sitzungen der Radiovollversammlung sind öffentlich und werden über den Sender und alle RDL- Publikationen angekündigt. In begründeten Ausnahmefällen kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Der Vorstand des Radiofreundeskreises behält auf Radiovollversammlungen sein Anwesenheits- und Beratungsrecht.
3e. Alles weitere regelt die Geschäftsordnung.
4. Die Betriebsgruppe
Die Betriebsgruppe setzt sich zusammen aus allen bei RDL bezahlten MitarbeiterInnen. Sie dient der internen Abstimmung, dem Austausch und der Beratung unter den Hauptamtlichen. Die Betriebsgruppe übernimmt die Organisation des Betriebsalltages und der Infrastruktur. Sie ist der Vollversammlung rechenschaftspflichtig. Stehen unaufschiebbare Entscheidungen an, so hat die Betriebsgruppe in allen Belangen das Recht, Entscheidungen zu treffen und auszuführen.
Die Betriebsgruppe trifft sich regelmäßig. (s. Geschäftsordnung)
Zur Durchführung ihrer spezifischen Aufgaben unterteilt sich die Betriebsgruppe in eine Programm- AG - an der alle Hauptamtlichen des Programmbereichs beteiligt sind- und eine Verwaltungs- AG - an der alle Hauptamtlichen mit vornehmlich Verwaltungsangelegenheiten beteiligt sind. Eine genaue Einteilung trifft die Betriebsgruppe selbst. Zur Arbeit der AGs. siehe deren Geschäftsordnung.
Die Betriebsgruppe muß bei jeder Radiovollversammlung mindestens mit der Hälfte ihrer Mitglieder vertreten sein.
5. Der/die GeschäftsführerInnen vertreten die GmbH und RDL als Gesamtprojekt rechtsverbindlich nach außen. Sie werden vom Redaktionsplenum für ein Jahr mit Zweidrittel-Mehrheit gewählt bzw. abberufen. Wahl und/oder Abberufung bedürfen der Bestätigung durch die Mehrheit des Freundeskreisvorstandes. Wiederwahl ist zulässig - sofern keine Gegenkandidatur erfolgt, reicht die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Sie sind an Redaktionsbeschlüsse gebunden. Sie können nicht zugleich Mitglieder des Freundeskreisvorstandes oder des Redaktionsausschusses sein.
6. Der/die GeschäftsführerInnen greifen nicht in die Programmgestaltung ein. Bei Gegendarstellungsverlangen und Aufsichtsmaßnahmen der LfK können sie auf Behandlung im Programm hinwirken.
Bei offensichtlichen und schweren Verstößen gegen Bestimmungen der Zulassung nach dem Landesmediengesetz oder gegen das Redaktionsstatut können sie in dringenden Fällen Einzelpersonen oder Gruppen den Zugang zum Sender vorläufig entziehen. Diese Maßnahme tritt außer Kraft, wenn sie nicht innerhalb eines Monats von Redaktion und Freundeskreis RDL bestätigt wird.
7. Im Rahmen des Finanzplans wählt die Redaktion die Hauptamtlichen, die zur Gewährleistung des Sendebetriebes und Gesamtprojektes nötig sind.
Hauptamtliche MitarbeiterInnen können nicht zugleich Mitglied des Freundeskreisvorstandes sein.
Die Stellen der Hauptamtlichen müssen mit Tätigkeitsbeschreibungen zumindest redaktionsintern vier Wochen vor der Wahl öffentlich ausgeschrieben werden. Für die Hauptamtlichen, deren Tätigkeit der Koordination einer Fachredaktion dient, haben die Fachredaktionen ein Vorschlagsrecht.
Jährlich erstellen die Hauptamtlichen der Radiovollversammlung einen schriftlichen Tätigkeitsbericht. Den Gremien des Gesamtradios sind sie jederzeit rechenschaftspflichtig, auf Anfrage auch schriftlich.
Zur Wahl der Hauptamtlichen bedarf es einer Zweidrittel-Mehrheit. Die Hauptamtlichen, deren Tätigkeitsschwerpunkte im Bereich des Gesamtprojektes liegen, bedürfen der Zustimmung der Mehrheit des Freundeskreisvorstandes. Es wird bei der ersten Wahl eine Probezeit vereinbart, nach Ablauf derer die Redaktionsvollversammlung mit einfacher Mehrheit den oder die Hauptamtliche/n bestätigen muss. Zur Auflösung von schweren Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Gruppe der Hauptamtlichen, bei schweren Verstößen gegen das RDL-Statut oder im Fall eines dauerhaften Konflikts mit Teilen der Redaktion, kann die Redaktion mit Zweidrittel-Mehrheit eine/n Hauptamtliche/n abwählen.
Für die Frauenkoordinatorinnen ist die Versammlung der Frauen in RDL das Wahlgremium. Ihr gegenüber sind sie rechenschaftspflichtig.
9. Dieses Redaktionsstatut kann von der Redaktion mit Dreiviertel-Mehrheit geändert werden. Dafür sind mindestens 15 Ja-Stimmen nötig.
10. Der Gesellschafter Freundeskreis RDL kann dieses Redaktionsstatut nur auf Beschluß der Jahreshauptversammlung und nur mit einer Frist von zumindest sechs Monaten ganz oder teilweise kündigen.
Anhang zum Redaktionsstatut: Geschäftsordnung der Redaktion
A. Geschäftsordnung des Redaktionsplenums / Radiovollversammlung
1. Die Radiovollversammlung tagt alle zwei Monate. Ort und Termin sind festgelegt. Angestrebt werden halbjährliche Tagungen.
2. Die Radiovollversammlung ist beschlssfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen und mindestens 12 ihrer Mitglieder anwesend sind. Für Änderungen des Redaktionsstatus gelten die Regelungen unter III.9. Ordnungsgemäße Einberufung ist gegeben, wenn der Termin mindestens 2 Wochen zuvor und die Tagesordnungspunkte mindestens eine Woche vor dem Plenum im Studio einsehbar sind. Zu Beginn jeder Sitzung wird über die Annahme der Tagesordnung abgestimmt. Letzter zu behandelnder TOP ist grundsätzlich der TOP "Verschiedenes". Zusätzliche TOPs können unter "Verschiedenes" auf die Tagesordnung gesetzt werden. Sollte einer dieser TOP´s bei der Annahme der Tagesordnung als wesentlich eingestuft werden, wird er auf die nächste Sitzung verschoben oder die Betriebsgruppe delegiert.
B. Geschäftsordnung der Betriebsgruppe
Die Betriebsgruppe tritt alle vierzehn Tage zusammen. Sie setzt sich zusammen aus allen Hauptamtlichen
C. Geschäftsordnung der AGs
1.Grundsätzlich gilt, daß die AGs als ausführende Organe primär technische Funktionen wahrnehmen. Die Richtlinienkompetenz liegt nach wie vor bei der Radiovollversammlung bzw. beim Freundeskreis RDL und seinen Organen.
Die AGs wirken auf Beschlußfassung in allen wesentlichen Angelegenheiten hin.
Die Programm AG und die Verwaltungs AG treffen sich alle vierzehn Tage zwischen den Sitzungen der Betriebsgruppe. Die Sitzungen sind redaktionsöffentlich. Stimmberechtigt sind nur feste Mitglieder.
Die AGs müssen jede Sitzung protokollieren und das Protokoll veröffentlichen (Ordner im Studiovorraum). Das Protokoll soll spätestens nach drei Tagen in lesbarer Form vorliegen.
2. Die Verwaltungs-AG
Die Verwaltungs-AG ist verantwortlich für
a) die Erstellung eines Haushaltsplans im Rahmen des von der Mitgliederversammlung des Freundeskreis RDL festgesetzten Haushaltsvolumens;
b) die Vertretung des Radios gegenüber Dritten. Soweit Bestimmungen der RDL-Betriebs-GmbH berührt werden, gilt das dort Festgelegte (insbesondere § 7 III); rechtsverbindliche VertreterIn des Radios gegenüber Dritten ist die/der GeschäftsführerIn;
c) Konflikte unter Hauptamtlichen und zwischen Hauptamtlichen und Redaktionen bedürfen einer Vorberatung durch die Verwaltungs-AG, bevor sie ins Plenum kommen;
d) Intervention in medienpolitische Zusammenhänge.
Rechte der/des GeschäftsführerIn: siehe Punkt III.7. des Redaktionsstatuts.
Die Geschäftsführungs-AG setzt sich zusammen aus allen Hauptamtlichen mit vornehmlich Verwaltungsangelegenheiten. Stimmberechtigt können auch VertreterInnen der Fachredaktionen sein, die kontinuierlich mitarbeiten.
3. Die Programm-AG
a) die Programm-AG ist Anlaufstelle für neue Sendevorschläge und bekommt die Befugnis, Probesendeplätze für Gruppen und Einzelpersonen entsprechend den vom Plenum verabschiedeten Grundsätzen befristet (ca. zweimal) zu vergeben.
b) die Programm-AG ist für die unter Punkt I.6 des Redaktionsstatuts gefassten Aufgaben zuständig.
c) die Programm-AG soll politische und inhaltliche Auseinandersetzung interredaktionell fördern und vorantreiben.
Die Programm-AG setzt sich zusammen aus allen Hauptamtlichen des Programmbereichs. Feste MitarbeiterInnen mit Stimmrecht können auch VertreterInnen der Fachredaktionen sein, die kontinuierlich mitarbeiten.
Weitere AGs - fest oder temporär - können nach Beschluß der Radiovollversammlung oder Betriebsgruppe (Bestätigung durch nächste RadioVV) eingerichtet werden.