Deutschland: Bundesverfassungsgericht begrenzt Hartz IV-Sanktionen

Bundesverfassungsgericht begrenzt Hartz IV-Sanktionen

Das Bundesverfassungsgericht begrenzt die Höhe der Hartz IV-Sanktionen. Trotzdem hielten es die Richterinnen für vertretbar, dass Langzeitarbeitslose bei Sanktionen vorübergehend weniger als das menschenwürdige Existenzminimum erhalten.

Bislang galten starre Regeln gegen Langzeitarbeitslose, die Termine verstreichen lassen oder Arbeits- und Weiterbildungsangebote ablehnen. Sie galten pauschal drei Monate lang ohne Rücksicht auf die individuelle Situation der Person. Beim ersten Verstoss wurde der Regelbedarf um 30 Prozent gekürzt, beim zweiten Verstoss um 60 Prozent, und beim dritten Verstoss wurden alle Leistungen gestrichen, inklusive die Miete.

Das Bundesverfassungsgericht hielt diese harten Regeln für unverhältnismässig angesichts der Belastung, die sie für die betreffende Person haben. Die Sanktionen müssten in ihrer Dauer und in ihrer Höhe individuell angepasst werden und aussergewöhnliche Härten berücksichtigen, so die Richterinnen. Auf keinen Fall dürften diese Sanktionen jedoch dazu führen, dass die Behörden bei Sanktionen den Regelbedarf um mehr als 30 Prozent streichen.

Die Richter forderten das Parlament dazu auf, aus der langjährigen Sanktionspraxis beim Arbeitslosengeld II die Lehre zu ziehen, welche Wirkung diese Sanktionen auf Langzeitarbeitslose haben. Das Parlament dürfe sich angesichts dieser langjährigen Praxis nicht allein auf Annahmen über die Wirkung der Sanktionen stützen.

(mc)