Abweichend von einer gegenläufigen Rechtsansicht der Generalanwätin hat der EUGH am Donnerstag, 22.12.22 ein individiduelles Schadensersatzrecht von EU-Bürgern gegenüber ihren nationalen Behörden wegen Verletzung von EU-Normen bei der Luftreinhaltung auf unmittelbarer Basis des EU-Rechtes verneint. Dies Recht schütze nur allgemein die Gesundheit und Umwelt aller Bürgerinnen. Sofern das nationale Recht Schadensersatzsprüche zulasse, könnten aber diese geltend gemacht werden.
Insbesondere unterstrich der grosse Senat aber auch, dass einzelne Maßnahmen zur Durchsetzung des Luft-Reinhaltungsgebot der EU-Regelungen auch gegenüber den Behörden und Regierungen sehr wohl auch als IndividualRecht - z.b. Luftreinhaltepläne, die die EU-Normen garatieren - durchsetzbar seien und bleiben.
Im vorliegenden Fall https://curia.europa.eu/juris/fiche.jsf?nat=or&mat=or&pcs=Oor&jur=C%2CT%... hatte ein Pariser Bürger einen Schadensersatz von 21 mio.€ gegen die Französische Republik und dessen nachgeordnete Behörden wegen notorischer Verletzung seiner Gesundheit durch Nichteinhaltung der EU-Normen einklagen wollen.
Dies rechfertige mangels Rechtsgrundlage im EU-Recht für einen individuellen Schadensersatzspruch jedoch keinen Schadensersatzanspruch sondern nur auf Verpflichtung die EU-Normen umzusetzen so der große Senat des EUGH. Die Generalanwältin hatte in Ihrem Plädoyer sich der Forderung nach Schadensersatz ansgeschlossen
Das Urteil liegt erst auf französisch vor: https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?docid=268785&mode=re...
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