Der sechste Verhandlungstag war ein relativer kurzer Verhandlungstag: 9:30 Uhr bis 11:30
Hatte zunächst der Vorsitzende Richter Axel Heim seine Ablehnungs-Entscheidung zur Beweisanregung der Staatsanwaltschaft – den Prozesspartien in der zweiwöchigen Verhandlungspause zugestellt – verlesen. Die Auswertung der beschlagnahmte Datenträger (1 Laptop-Imagekopie verschlüsselt, 2 Simkartenkopien, 6 USB Stickkopien) des angeklagten Kollegen wurde mit Bezug unmittelbar zu den Medienfreiheiten des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG und den Prozesserkenntnissen abgelehnt.
Gleichzeitg wurden weitere Dokumente im Weg des Selbstleseverfahrens eingeführt.Für das Gericht war damit die Beweisaufnahme aus eigener Sicht der 5.Strafkammer vorläufig abgeschlossen. Anklage und Verteidigung hatten dann die Gelegenheit eigene Strafanträge zustellen.
Diese gesetzliche Möglichkeit nutzte der Staatsanwalt zur Verlesung eines Beweisantrages auf 11 Seiten.
Darin tauchten in Großbuchstaben allein sechs(!) Mal die Namen jener 5 Personen auf, die es gewagt hatten, gegen das Verbot von linksunten.indymedia durch den damaligen Bundesinnenminister De Maizíere /Geheimdienst Chef Maaßen vor dem Bundesverwaltungsgericht zu klagen.
Graulich gelang es zwischen 2017 und Juli 2022 nicht für diese linksunten Verbotsadressaten irgendeinen Beweis für deren Verantwortlichkeit als Betreiber des IMC linksunten zu erbringen! Vielmehr musste diese Tatsache in seiner Einstellungsverfügung vom 12.Juli 2022 auch bestätigen. Danach hat er ihre vermeintliche Tätigkeit als Betreiber-Kollektiv wider das unanfechtbare Verbot des IMC linksunten vom 29.1.20 weder für aufklärungsbedürftig gehalten, folglich auch dafür keinen Beweis erbracht.
Er sattelte stattdessen um: auf RDL und den Artikelverfasser. Nach dem Beschluss des OLG Stuttgart vom 12.Juni 23 rabiat gegen die Verbotsadressaten mit massiven Durchsuchungen wie Beschlagnahmen
Jetzt auch auf wildeste Spekulationen und Mutmaßungen.
Ohne den Anflug eines bestimmten tatsächlichen Anknüpfungspunkt, behauptet er jetzt:
Sowohl in den journalistischen Kommunikationsbeziehungen zwischen dem Angeklagten und den fünf Personen hätte es einen Kontakt zwecks Absprache zum Artikels vom 30.Juli 2022 für den verbotenen IMC gegeben und/oder über die fortgesetzten Vereinstätigkeit als IMC deren Existenz er bis zum 12. Juni 23 geleugnet hatte und deren Tätigkeit niemanden in allen Behörden aufgefallen war.
Genauso abstrus die völlig aus der Luft gegriffene, weil frei erfundene Behauptung, daß RDL die linksunten,-Betreiber als Redakteure beschäftigt habe, um den IMC linksunten aufzubauen!
Alles selbstverständlich auch entgegen der Strafprozessordnung.
Diese verlangt in § 244 Abs 3 Satz 1 den „Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll“. Sonst ist sie unzulässig.
Die Hauptverhandlung hat stattdessen in den vorausgegangen 5 Verhandlungstagen weder konkrete Tatsachen zur „Fortexistenz des IMC Linksunten“erbracht. Sondern in Form von Behördenzeugnissen und Zeugen wurde in einer Vielzahl von Belegen das genaue Gegenteil bewiesen.
Auch sind keine Tatsachen von der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung erbracht worden, die beweisen könnten, dass das seit 2020 statische onlineArchiv mit Inhalten von bis zu 4000 registrierten Nutzenden wie unzähligen annonym Nutzenden bis 2017 mit seinen Inhalten wie das Internetportal auf linksunten.indymedia.org selbst gerade nicht unter die Verbotsregelung fällt. Dies ist aber der zwingenden Vorgabe der Feststellung des Urteils des BVerwG vom 29.1.2020 (RN33) abzuleiten, die nur den IMC selbst für verboten hält ! Dies wäre allenfalls durch eine fortgesetzte Tätigkeit des historischen IMC linksunten durch mindestens zwei seiner Personen beweisbar. Hier fehlt ebenso auch der Hauch eines Beweises.
Der Beweisantrag, der real nur ein unzulässiger Beweismittelerforschungsantrag vor allen für das Parallelverfahren gegen die fünf Personen ist, an die der Verbotsbescheid adressiert war.
Der Verschleppungsantrag der Staatsanwaltschaft scheint aber geeignet die Prozessdauer bis Ende Juni strecken zu können. Der 7.Vehandlungstag am 16.5.24 findet statt: erneut wird der gerichtliche Gutachter und B.K von der KPI-6 befragt. (kmm)
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