LfK verweigert RDL Förderung der Internetverbindung zum Sender Hohe Möhr

LfK verweigert RDL Förderung der Internetverbindung zum Sender Hohe Möhr

Am 25.4.07 verweigert die LfK Knall auf Fall die Kostenübernahme der Internetverbindung zum Sender Hohe Möhr (sog. Hardware VPN der fest geroutet ist).

Obwohl bei Abschluss des Vertrages die LfK von RDL wegen der geringeren Monatskosten den Abschluss eines  2- Jahres Vertrages verlangt hatte, wird jetzt zynischerweise der Provider aufgefordert, das ausstehende Geld von RDL zu verlangen.

Der offensichtliche Willkürcharakter der Massnahme wird dadurch unterstrichen, dass der CDU Präsident im Januar und Februar problemlos die Auszahlung genehmigt hat.widerruf_leitung_schopfheim_23-4-2007

 RDL legt gegen diese Massnahme Widerspruch ein und beruft sich dabei auf die FÖRL (Teil 5 Nr.9.2 "in der Regel" also Emessensbetätigungszwang), die es ermöglichen auch Sendeleitungen zwischen Studios verschiedener Verbreitungsgebiete zu bezahlen.


Am 13. Juni kappt Versatel die Verbindung wegen ausbleibender Zahlungen
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Radio Dreyeckland fühlt sich an die unmotivierte Verweigerung der Leitungskosten 1996 erinnert. Folge der damaligen Strafmassnahme war, dass zum einem jahrelang eine 15.000€ hohe Forderung der Telekom über RDL schwebte, die beim Beitreibungsversuch 2002 verjährt war. Zum anderen musste bis 2001 das RDL Programm per Kassetten zur Hohen Möhr gebracht werden um dann zeitversetzt ausgestrahlt zu werden. Erst als die Internetkosten wesentlich geringer wurden bestand die Möglichkeit das Internet als Transportmedium zu nutzen.

RDL greift ab Juni erneut auf diesen - wesentlich unsicheren - Software VPN zurück. Ausserdem enstehen seit Mai zusätzliche Kosten für das Studio in Lörrach mit Software VPN Anbindung.

Obwohl in Baden-Württemberg alle privaten Veranstalter mit ihrem Programm für das ganze Land zugelassen sind, Weiterverbreitung von Programmen laut Gesetz -§ 15 - nur für Programme, die jenseits von Baden-Württemberg zugelassen wurden, definiert ist, wird RDLs Widerspruch mit diesem Argument abgelehnt.

Verfasser des Widerspruchs ist ein im Sommer vom VG Stuttgart an die LfK für zwei Jahre abgeordneter Richter. Die Genehmigung für diese Abordnung traf die Präsidentin des VG Stuttgarts. Sie ist zugleich die vorsitzende Richterin der einzigen erstinstanzlichen Kammer für verwaltungsrechtliche Medien Streitigkeiten in Baden-Württemberg.

Bei dieser Kammer muss RDL zur Wahrung seiner Rechte Ende September Klage einlegen.