Trotz zahlreicher Schreiben gesellschaftlicher Kräfte namentlich aus Lörrach (u.a.: attac, Nellie Nashorn, VCD, Hospizgruppe, Jazztone, IGM oder BUND Regionalverband Südlicher Oberrhein), die sich in einer last-minute-Aktion für eine Fortführung des Frequenzsplittings aussprachen, trotz einer ausführlichen Dokumentation der gelaufenen Beiträge im regionalen Morgenradio entschied sich eine solide Mehrheit des Gremiums gegen die Fortführung des Frequenzsplittings zwischen Radio Dreyeckland und Radio Kanal Ratte.
„Dies ist der absolute Tiefpunkt für die Meinungs- und Kulturvielfalt in der Geschichte dieser CDU-Behörde, die eigentlich nach Vielfaltsgesichtspunkten ihre Entscheidungen treffen soll. Seit Amtsantritt von Herrn Langheinrich betätigt sich die Behörde als Vielfaltsvernichtungsmaschine“ kommentiert RDL Programmgesellschafts-Geschäftführer K.-Michael Menzel.
RDL-Programm erfüllt Vielfalts-Kriterien in hohem Maß!
Menzel verwies auf das vielfältige RDL Programm mit regionalen Morgenradio, diversen aktuellen Magazinen (Zip-FM, Mittagsmagazin, Infomagazin) sowie zielgruppenspezifischen Sendungen wie La Radio, Jugendmagazin, Arbeitsweltradio und Schwuler Welle. Besonders bitter ist, dass damit auch Sendungen in portugisischer, russischer, serbokroatischer, polnischer, persischer, englischer und französischer Sprache (Voice of Africa) für die Hörer/innen im Landkreis Lörrach verboten werden.
Die CDU Behörde und Mehrheit des Medienrates muss sich fragen lassen, ob sie auf der Höhe der Zeit ist, angesichts der faktischen multikulturellen Vielfalt im Verbreitungsgebiet der Hohen Möhr.
RDL erinnert auch daran, dass vier Jahre lang die LfK-Verwaltung alles daran gesetzt hat, RDL im Äther des Hochrheins systematisch zu behindern.
Erst war 2004 und 2005 das Regionale Morgenradio verboten worden. Dann in 2006, nachdem das VG Stuttgart das Verbot aufgehoben hatte, waren die Rundfunkgebührenmittel um 40 % gekürzt, schließlich in 2007 ganz verweigert worden. Zudem war die Kostenübernahme der Internetverbindung zum Sender im April abrupt eingestellt worden.
Radio Dreyeckland hatte trotzdem unter hoher Verschuldung das Studio im Nellie Nashorn aufgebaut und im August einen eigenen Förderverein und eine Programmgesellschaft in Lörrach gegründet, um nachhaltig den Einfluss der gesellschaftlichen Kräfte im dortigen Sendegebiet auf das RDL Programm zu steigern. Der Verein hatte zum Zeitpunkt der Entscheidung schon mehr Mitglieder als der Förderverein von Radio Kanal Ratte nach 12 Jahren.
„Die Entscheidung ist auch eine Entscheidung für Krähwinkel. Wer die Versorgung der überwältigenden Mehrheit der Bevölkerung des Landkreis immer wieder frequenztechnisch verhindert und dann nur in Bezug auf Schopfheim ausschreibt, steht mit jeder Form von Meinungs- und Kulturvielfalt erkennbar auf dem Kriegsfuß.“ (K.-Michael Menzel)
RDL wird jetzt im Widerspruchsverfahren, die Gründe der CDU Behörde prüfen und dann seine Entscheidungen treffen,.
Die Landesanstalt hat den gesetzlich möglichen Maßstab erst gar nicht angewandt (siehe auch heutige PE der LfK PM 24/07)
Die„Landesanstalt kann nach Maßgabe der Absätze 1 und 5 Übertragungskapazitäten für Rundfunk auch derart ausweisen und zuweisen, dass sich mehrere Veranstalter die Sendezeit teilen, wenn dies einen größeren Beitrag zur Meinungsvielfalt im Versorgungsgebiet erwarten lässt und für die betroffenen Veranstalter eine wirtschaftlich leistungsfähige Rundfunkveranstaltung zulässt.“
§21 Abs.2 LMedienG
Eine offenkundige Ireführung ist die Behauptung der LfK von Radio Dreyeckland würden „aus dem Studio Lörrach (...) im Wesentlichen nur einige Beiträge für das Gesamtprogramm produziert werden.(aus der heutigen PE der LfK)
Tatsache ist vielmehr, dass der Zulassungsantrag bereits für den Anfang wöchentlich 8 Stunden Morgenradio, 1 Stunde Mittagsmagazin und 5 Stunden Offener Gruppensendebereich vorsieht. Dies umfasst 17 % der beantragten Sendezeit unmittelbar aus und für das Verbreitungsgebiet. Dies ist wesentlich mehr als das Mediengesetz für kommerzielle LokalVeranstalter vorsieht:
„Bei der Beurteilung der Angemessenheit sind vor allem der inhaltlich auf das jeweilige Verbreitungsgebiet bezogene Anteil des redaktionell selbst gestalteten Programms* und insbesondere der darin enthaltene Anteil an Wortbeiträgen, die wirtschaftliche Situation des Veranstalters und der Umfang eines von einem anderen Veranstalter oder einem Dritten übernommenen Rahmenprogramms oder sonstiger Programmteile zu berücksichtigen. Die Angemessenheit ist in der Regel gegeben, wenn der auf das jeweilige Verbreitungsgebiet bezogene Anteil nach Satz 2 im Wochendurchschnitt 10 vom Hundert der Sendezeit in einem regionalen sowie überregionalen Hörfunkprogramm und 5 vom Hundert der Sendezeit in einem lokalen Hörfunkprogramm beträgt. „ LMedienG § 10
*Redaktionell gestaltet ist das RDL-Programm nahezu zu 100 %