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Radio Dreyeckland Adlerstr. 12 79098 Freiburg |
Radio Dreyeckland g Betriebs-GmbH
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Landesanstalt für Kommunikation
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Sehr geehrte Damen und Herren,
gegen den am 18.6.2007 gefassten Beschluss des Vorstandes der LfK die Frequenz Hohe Möhr 104,5 Mhz 500 Watt auszuschreiben (vgl. Gesetzblatt von Baden Württemberg Nr.25 vom 2.Juli 2007), legen wir hiermit
Widerspruch
ein.
Zugleich beantragen wir
Akteneinsicht
in die Umstände der Vorstandsentscheidung.
Zur Begründung tragen wir das Folgende vorläufig vor.
Die Entscheidung verletzt die Rechte von Radio Dreyeckland aus § 20 Abs.4 Nr.2 i.V.m. § 12 Abs1. Satz 2 und Abs 2. Satz 1 und 2 LMedienG.
Nach § 20 Abs.4 Nr.2 soll die LfK vom Regelfall einer Ausschreibung dann absehen, wenn die Zuweisung erforderlich ist, um eine wirtschaftliche leistungsfähige Rundfunkveranstaltung für solche Veranstalter zu ermöglichen, die bereits Übertragungskaapzitäten zugewiesen bekommen haben.
Um einen solchen Fall handelt es sich vorliegend.
Radio Dreyeckland wurde mit Bescheid vom 24.11.2003 die Frequenz bis zum 31.12.2007 zugewiesen. Zugleich wurde Radio Dreyeckland die Frequenz 102,3 Mhz Vogtsburg zu gewiesen.
Im Rahmen des Bescheides wurde Radio Dreyeckland die eigenständige Veranstaltung eines regionalen Morgenradio zur Verbreitung über die Freqeunz 104,5 Mhz in der Folge ab 1.1.2004 untersagt.
Nach erfolglosen Durchführung eines Widerspruchsverfahrens wurde schließlich durch Urteil des VG Stuttgart -1 K 2161/04 v. 2.3.2006 - festgestellt, dass die Zulassung vom 24.11.2003 im Zusammenhang mit der Zuweisung Freiburg sich auch auf das intendierte Morgenradio für das Verbreitungsgebiet Schopfheim/Lörrach bezieht und das dieses Morgenradio über die zugewiesene Frequenz 104,5 Mhz Hohe Möhr auch ausgesendet werden darf.
Die Befristung auf vier Jahre wurde in den Erwägung des VG vorallem mit der „Atypik“ der auf vier Jahre verkürzten Zulassung- und Zuweisung des auf der Frequenz gesplitteten Veranstalters RKR begründet. Da diese Entscheidung - mangels eingelegten Rechtsmittels von RKR - bestandskräftig geworden war, wurde die rechtlich zu klärende Frage, dass Zulassungsverkürzungen von der Regel acht Jahre (§12 Abs.2 LMedienG) einen Antrag des Veranstalters voraussetzt, nicht geprüft .Auch nicht im Verhältnis zu RDL und dessen Interesse an einer unverkürzten und tragfähigen Programmveranstaltung.
Das Verwaltungsgericht ging zum damaligen Zeitpunkt vielmehr davon aus, dass Radio Dreyeckland von der „gesicherten Basis“ einer achtjährigen Zulassung sich erneut um die Zuweisung kümmern kann. (Urteil S.11.)
Diese Voraussetzungen sind erkennbar nicht eingetreten.
Obschon über zwei Jahre die LfK die eigenständige Programmveranstaltung mit unmittelbaren Bezug zum Verbreitungsgebiet Lörrach/Schopfheim mit der Drohung des Zuweisungsentzuges verhindert hatte, wurde die Politik – zunächst abgemildert – in 2006 und 2007 fortgesetzt.
1. In 2006 wurde trotz des erkennbaren Wiederaufbaubedarfes die Förderung zunächst auf ca.11000 dann auf 15.000 € verkürzt, obwohl nach dem vorgelegtem Programm- und Finanzplan der Verwaltung unmittelbar einsichtig war, dass so eine Aufbauleistung im Verbreitungsgebiet bestehend aus etablierten Studiobetrieb plus 6 Stunden Woche Morgenradio nicht realisierbar war. Dem Veranstalter RKR wurde entgegen den Grundsätzen der FöRL die Infrastrukturausgleichförderung verweigert. Die vollständige Unverhältnismässigkeit und Gleichheitswidrigkeit des Verwaltungshandeln wird auch dadurch deutlich, dass zur gleichen Zeit der Universität Freiburg eine Jahresförderung zu einem Sendestart im November –zusätzlich zur Infrastrukturförderung - in Aussicht gestellt und gewährt wurde.
2. In 2007 wurde dieses Verwaltungshandeln erkennbar extremisiert. Obschon offenkundig wie belegt ist, dass das regional orientierte Morgenradio unter hohen Anstrengungen durch RDL aufgebaut worden war, wurde zunächst der ausgezahlte Abschlag zurückgefordert und eine positive Bescheidung für 2007 verweigert. Zugleich wurde die Verweigerung der Förderung in Freiburg angedroht.
Flankierend wurde dann die Hardware VPN Zahlung völlig überraschend durch den Präsidenten im April verweigert und so RDL einem weiteren Kostenrisiko von 7200 € ausgesetzt.
Im Gegensatz zum Veranstalter RKR – dem dies als Kompensation für ausgebliebene Infrastrukturfördermittel in 2006/2007 von der Verwaltung in Aussicht gestellt bzw. zugesichert worden war – wurde Radio Dreyeckland in 2007 der Projektantrag abgelehnt. Während Radio Dreyeckland eine völlig neue Sendeschiene etablieren wollte, wird dem Veranstalter RKR schon die Dokumentation seines Ortsbezuges im laufenden gefördert.
Und dies über seine Zulassungs- und Zuweisungsdauer zum 31.12.2007 hinaus !
Radio Dreyeckland trotz dieser beträchtlichen Erschwernissen nicht nur das geplante Studio in Lörrach eingerichtet, sondern mit externer Verschuldung sowie durch die Stundung von Honorarzahlungen der Beschäftigten im regionalen Morgenradio im 2. Quartal 2007 weitere erhebliche Vorleistungen erbracht. Gleichwohl hat die Verwaltung der LfK erneut im einstweiligen Rechtsschutzverfahren auf der Verweigerung der Hälfte der Fördermittel für 2007 .insistiert.
In der Gesamtschau aller Handlungen der Verwaltung wird unmittelbar deutlich, dass offensichtlich erkennbares Ziel des Verwaltungshandelns die Verhinderung einer nachhaltigen Programmproduktion von Radio Dreyeckland mit Bezug zum Verbreitungsgebiet der Hohen Möhr war und ist.
Die Mittel hierfür sind die maximal möglichen wirtschaftlichen Schädigung durch Förderungsverweigerung und Erhöhung der Kostenrisiken.
Um seine Aufwendungen ansatzweise zu realisieren braucht Radio Dreyeckland aber eine kontinuierlichen gesicherte Zuweisung, um u.a. durch die zu gewinnenden Mitglieder im Freundeskreis RDL e.V. im LK Lörrach und in Basel einen Ausgleich seiner getätigten Aufwendungen zu ermöglichen.
Die auf Vorschlag der Verwaltung vom Vorstand jetzt am 18.6.2007 beschlossene Ausschreibung der Frequenz rundet zu dem das parteiliche Verhalten gegen die Interessen von Radio Dreyeckland und den Schutz der eigentlich zu gewährleistenden Rundfunkfreiheit ab.
War für das VG Stuttgart 2006 die Atypik der Situation in 2003 maßgeblich, die bezüglich Radio Dreyeckland durch den Überschuss seiner vierjährig längeren Zulassung kompensiert wurde („noch verhältnismäßig“), wird durch die Ausschreibung auf den Regelzeitraum für acht Jahre, eine neue Atypik – zu Lasten RDLs erzeugt, die gerade die Annahme einer sicheren Basis (längere Zulassungsdauer) aushebelt.
Radio Dreyecklands Zulassung als Rundfunkveranstalter in Baden-Württemberg wird somit defacto entwertet.
Dies ist um so bemerkenswerter, als schon längst die ursprünglichen Gründe für die Zulassungsverkürzung des Veranstalters RKR entfallen sind: die angebliche Instabilität des Veranstalters.
Das zentrale Mittel (in 2004 und 2005) zur Herstellung der Stabilität war im übrigen der nach den Fördermitteln zulässige Infrastrukturausgleich, der auch nach den Förderrichtlinien 2007 möglich ist, aber von der Verwaltung der LfK an RKR verweigert wird.
Weshalb es dem Veranstalter RKR nicht ermöglicht wurde – angesichts der erreichten Stabilität, also dem Wegfall der Befristungsgründe für vier Jahre - einen Zulassungsverlängerungsantrag für die vollen acht Jahre zu stellen (31.12.2011), ist nicht nachvollziehbar, da auch im Zuweisungverfahren der LfK hinreichende Abwägungsgründe zwischen den Veranstaltern verbleiben.
Das LMediengesetz sieht sowohl in §12 Abs. 5 Satz 2 wie in § 53 Abs.1 diesen Rechtsgedanken (der Zulassungsverlängerung) vor. Er ergibt sich im Umkehrschlus auch aus § 20 Abs.4. Nr.1 bis 3.
Erkennbar ist leitendes Ziel der jetzt verfügten Ausschreibung gerade nicht – was aber Sinn und Rechtsgrund einer erneuten Ausschreibung ist – zusätzliche potentielle Bewerber zum Zuge kommen zu lassen.
Dagegen spricht zunächst sowohl die Erfahrung der Ausschreibungen 1995 und 2003.
In beiden Fällen bewarben sich nur RKR und RDL.
Die LfK gesteht im übrigen auch zu, dass die mangelnde Versorgungsleistung der Frequenz, die zudem nur mit 200 Watt betrieben wird, für den gesamten zusammenhängenden Kultur- Kommunikations- und Wirtschaftsraum einer erweiterten Bewerberzahl entgegensteht.
Allerdings lässt die kontrafaktische Behauptung in der Ausschreibung „Es wird darauf hingewiesen, dass die o.g. Frequenz im Wesentlichen nur das Stadtgebiet Schopfheim versorgt. „ bezüglich des Auschreibungszweckes die Motivlage der betreibenden Verwaltung verdeutlichen: Endlich nach dem Scheitern 1995 und 2003/2006 soll die Möglichkeit der Verschiebung der rechtlichen Proportionen zwischen dem im wesentlichen in Schopfheim ansässigen Veranstalters RKR und dem eher mit und in Richtung urbanerer Zielgruppen arbeitenden Radio Dreyeckland nachhaltig erreicht werden.
Die beantragte Akteneinsicht wird darüber hinaus erbringen, dass eine sachgerechte Abwägung der durch § 20 Abs. 4 Nr.2 geschützten Interessen von Radio Dreyeckland, die Entwertung der aus § 12 geschützten Zulassung von RDL im Verhältnis zu einer Neuausschreibung milderen Zulassungverlängerung für RKR auf den 31.12.2011 aus sachfremden Überlegungen auf Seiten der Verwaltung erfolgte.
Wir behalten uns nach Akteneinsicht weiteren Vortrag vor.
Wir bitten um Weiterleitung des Widerspruch an allle Mitglieder des Vorstandes und des Medienrates.
K.-Michael Menzel