Widerspruch 2004 wg.Zuweisung HoheMöhr

Widerspruch 2004 wg.Zuweisung HoheMöhr

An die

LfK Rotebühlstr.121 Fax: 0711-6699111
Sehr geehrte Damen und Herren
 

 

in der Anlage übermittle ich Ihnen die Widerspruchsbegründung von Radio Dreyeckland.

 

Ich wünsche Ihnen viel Spass in der gewohnt weitschweifigen Lektüre.
Ich hoffe, Ihnen gelingt eine gute Vorbereitung der Vorstandssitzung.
Jedenfalls  wäre auch aus der Perspektive von Radio Dreyeckland, die strittige Erledigung vor
dem VG Stuttgart als weiteres Vorgehen durchaus verzichtbar.
Wenn es denn aber zur Verteidigung unserer Interessen sein muss, weichen wir auch diesem Streit nicht aus.

 

Mit freundlichen Grüssen

 

 

 

K.-Michael Menzel

 

 

Widerspruchsbegründung

A. Vorbemerkung

 

1. Radio Dreyeckland hat am 18.12.2003 fristgerecht seinen Widerspruch gegen die durch tragenden Gründe der Zuweisungsentscheidung vorgenommene „Beschränkung auf die Weiterverbreitung ihres Freiburger Programmes“  am Standort Schopfheim und gegen die Befristung der Zuweisung auf den 31.12.2007 eingelegt. Zugleich wurde Akteneinsicht für die 3. KW 2004 beantragt.

 

2. Mit Schreiben vom 23.12.04 wurde die  Akteneinsicht für einen Zeitpunkt ,in dem die „LfK wieder hinreicht besetzt ist“ und eine selbstständige  Information, wann dies sei, in Aussicht gestellt.

Nachdem sich bis zur KW4 nichts tat, wurde auf fernmündliche Vorstellung von RDL ein Termin in KW 5 verworfen, aber der 12.2.04 als neuer Termin versprochen – nicht ohne im neuen deutschen Befehlston schriftlich für ein gleichfalls in Aussicht genommenes Treffen über die Fragen am Standort Schopfheim, die Teilnahme der Kanal Ratten nicht nur zu avisieren, sondern ganz  „selbstverständlich“ zu dekretieren.

 

3. Um so verwunderter mussten die Vertreter von Radio Dreyeckland zur Kenntnis nehmen, dass am 12.2.2003 Ihnen – mit Mühe und Not - nur Teileinsicht in die Akten des Zuweisungsverfahren gestattet wurde.

Die gesamten Akten aus denen sich die Tatsachen im Zusammenhang mit dem Antrag von Radio „Kanal Ratte“ hätten nachvollziehen lassen,  wurden verweigert.

Erst auf Insistieren wurde zumindest der Erfassungsbogen für den Kanal Ratten Antrag in Kopie nachgereicht (Aktenseite 39-42).

Kurioserweise wurden den Vertretern von RDL selbst die Einsichtnahme in den von Ihnen gestellten Zulassungsantrag teilweise verwehrt (Finanzplan u.a.)

 

All dies führte natürlich zu einem mehr als „Prima Klima“ im ehrenamtlich engagierten Hause von RDL.

 

4.   Insofern die Abläufe des Zuweisungsverfahrens nur teilweise nachvollziehbar waren behält sich RDL eine weiteren Sach- wie Rechtsvortrag vor.

 

 

 

B. Zusammenfassung

 

I.  Zuweisungsbeschränkung auf „Weiterverbreitung des (in) Freiburg (er) (produzierten) Programmes

 

 

Mit dem am 24.11.2003 ausgefertigten Zuweisungsbescheid für die Übertragungskapazität Hohe Möhr 104,5 Mhz im Verbreitungsgebiet Schopfheim/Lörrach  unternimmt die Landesanstalt für Kommunikation den Versuch, eine Inhaltsbestimmung der Zuweisung der Gestalt vorzunehmen, daß Radio Dreyeckland (RDL) ab 1.1.2004 nur noch sein „Freiburger“ Programm „weiterverbreiten“ darf.

 

Diese Inhaltsbestimmung der Zuweisung steht nicht nur im offenkundig Widerspruch zum Zuweisungsantrag vom 30.5.2003.

 

Sie überschreitet erkennbar und offensichtlich die gesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen aus § 18 Abs1 Satz 1 und 2  LMedienG. (1.)

 

Sowohl die freie Rechtsschöpfung - analoge Anwendung von § 15 LMedienG hinsichtlich der zu erzwingenden „Weiterverbeitung“ - wie die Verkennung der anzuwendenden gesetzlichen Maßstäbe – Annahme einer Auswahlentscheidung nach §21 Abs. 5 LMedienG statt  der gesetzlichen Kriterien für eine Splittingsentscheidung nach § 21 Abs.2 LMedienG – verletzten schon im Zuweisungsverfahren die grundrechtlich geschützte Position der Rundfunkfreiheit von RDL.

 

Insofern über Punkt 1 Abs.2 des Bescheides  vom 24.11.2003 i.V.m. § 32 LMedienG die Einhaltung der inhaltlichen Zuweisungsbeschränkung  „Weiterverbreitung des Freiburger Programmes“ auf die  „die Umsetzung während der gesamten Zuweisungsdauer überprüfbar“ gestellt wird, wird zugleich die verfassungwidrige Einschränkung der Programmveranstaltungsfreiheit  auch auf Dauer gestellt.

 

(ad2.)

Darüberhinaus beruht der Zuweisungsbescheid auch hinsichtlich der inhaltsbeschränkenden Zweckbestimmung

a)     

auf einer grob falschen Darstellung und Irreführung der entscheidungsbefugten Gremien Vorstand und  Medienrat, insofern durch die Verwaltung der LfK die Behauptung aufstellt wurde, RDL hätte seinen Antrag dahingehend geändert, daß nur sein Freiburger Programm über die zur Zuteilung beantragte Übertragungungseinrichtung zur Ausstrahlung kommen solle;

b)     

auf einer rechtswidrig unterlassenen Sachverhaltsaufklärung hinsichtlich aller entscheidungsrelevanten  Gründe.

Da dabei daneben auch der Gleichheitsgrundsatz im Zuweisungverfahren verletzt wurde, ist die Verletzung der Rundfunkfreiheit von RDL durch den so zustande gekommenen Zuweisungsbeschlusses  um so gravierender

 

(ad 3) Ausdrücklich hilfsweise  (gegenüber der in Pkt 1+2 entwickelten Rechtsansicht) wird mit diesem Widerspruch auch gerügt, das die Auslegung und Anwendung der gesetzlichen Beurteilungsmaßstäbe aus § 21 Abs.5 – Rechtsgewähr der Zugangsoffenheit und Meinungsvielfalt – unter Verstoß gegen z. B. §§ 10 und 23 I LMedienG getroffen werden.

 

II. Rechtswidrige Beschränkung der Zuweisungsdauer

Insofern der Bescheid unter Ziffer 2 die Zuweisung auf den 31.Dezember 2007 befristet, steht ihm die Vorschriften  aus § 12 Abs.2 Satz 2 und § 21 Abs. 6 Satz 1 LMedienG entgegen. (Näheres zu allem unten II.)

 

Insofern entgegen § 12 Abs.2 Satz 2 ohne vorliegenden Antrag schon die Zulassung von Radio Kanal Ratte auf 4 Jahre verkürzt wurde, um eine Verkürzung auch der Zuweisungszeit nach § 21 Abs. 6 sowohl für Radio Kanal Ratte und in Folge auch für Radio Dreyeckland zu ermöglichen, ist die der Zuweisungsbefristung auch für  Radio Dreyeckland schon offenkundig rechtswidrig.

Die für eine  Verkürzung der Zuweisungsdauer hinsichtlich Radio Kanal Ratte angeführten Gründe, vermögen weder in tatsächlicher Hinsicht  noch in Hinsicht auf die gesetzlichen Beurteilungsmaßstäbe eine derartig gravierenden Eingriff in den Bestandsschutz, den die Rundfunkfreiheit ja auch gewährleistet, auch nur als    Ausnahme zu rechfertigen.                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                     

 

Insofern in Bezug auf Radio Dreyeckland der Verstoß gegen die gesetzlich angeordnete Regelzulassung von acht Jahren also bis zum 31.12.2011 zudem noch im Bescheid unter Verwendung  von Argumenten erfolgt, die in der Sachaufklärung grob falsch sind “Programm in Schopfheim lediglich weiterverbreitet werden soll und somit kein Aufwand zusätzlicher Aufwand entsteht“

 Wie auch in der Anwendung gesetzlicher Bestimmung gerade in der Auslegung „ unter dem Aspekt der Meinungsvielfalt, hier insbesondere der lokalen Verankerung als ungleich höher zu bewerten als ein lediglich weiterverbreitetes Programm“.

 

 

 

 

 

C. Einzelbegründungen

 

I.                   

Widerspruch gegen die Inhaltsbestimmung  „Weiterverbreitung Freiburger Programm“ der Zuweisungsentscheidung.

 

Mit der jetzt vorgelegten Widerspruchsbegründung wird nicht mehr die aus Punkt a) des Widerspruchs vom 18.12. 2003 auslegbare Ansicht weiterverfolgt, daß die LfK  RDL für das Verbreitungsgebiet Schopfheim/Lörrach gleichfalls – etwa wegen dem im Antrag vom 30.5.2003 bezeichneten Programmfenster Lokal Programm Hochrhein – eine von der schon im Zulassungs- und Zuweisungsverfahren in Freiburg  getrennte Zulassung hätte erteilen müssen.

 

Nach erneuter Durcharbeitung der Gesetzes- und Rechtslage zu § 12 LMedienG – vgl. auch Gesetzes Begründung LT-Drs. 12/4026 S.52 f; Birkert/ Reiter/ Scherer, 2001 RZ 5 zu § 12 – geht auch RDL von dem unzweideutigen Willen des Gesetzgebers aus,  daß, wenn nach baden-württembergischen Recht eine medienrechtliche Erlaubnis als Veranstalter  erteilt wurde, diese eine (hier: im Verfahren für Freiburg) erteilte Zulassung – i.S. des sog. Führerscheinprinzips- hinreichend für weitere Zuteilung auch in anderen Verbreitungsgebieten  bzw.  – wegen in Baden-Württemberg ist.

 

RDL  wurde im Rahmen des Verfahrens für Freiburg – zudem auch zeitlich vor Schopfheim – aber medienrechtlich als nichtkommerzieller Programmveranstalter mit „seinem Nichtkommerziellen Hörfunkprogramm“ zugelassen.

 

So ist  die unter A. Zulassung getroffene Feststellung : „Die Radio Dreyeckland Betriebsgesellschaft mbH wurde bereits im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Zuweisung der Übertragungskapazitäten für Freiburg als Hörfunkveranstalter zugelassen.“ (S.3 Zuweisungsbescheid) völlig hinreichend, um die eine zusätzliche Voraussetzung i.S. § 18 Abs.1 Satz1 (´Zulassung als Veranstalter´ vgl. auch zum Willen des Gesetzgebers LT-Drs. 12/4026, S.55 unten und 56` sowie Rz. 1 zu § 18Birkert/Reiter/Scherer 2001 2.A.S.113)) neben den Vorschriften über die Meinungsvielfalt (insbesondere Verhinderung vorherrschender Meinungsmacht) als ausreichend gegeben zu erachten.

 

 

Insofern beschränkt sich der unter Pkt. a) eingelegte Widerspruch v. 18.12.2003 hinsichtlich der Zuweisungentscheidung der Übertragungseinrichtung Hohe Möhr 104,5 Mhz darauf, daß sich die LfK sowohl über den Weg der wesentlichen Zuweisungsgründe i.S. von Pkt. 1 Abs. 2 des Zulassungsbescheides vom 24.11.2003 die Kompetenz zuschreibt, die Programmveranstaltung von RDL im Verbreitungsgebiet Schopfheim auf die „Weiterverbreitung des Freiburger Programmes“ einzuschränken. 

 

Dieser Wille der LfK – recte: Projektgruppe NKL – ergibt sich aus umstandslos  aus den folgenden Tatbeständen der Begündung des Zuweisungsbescheides sowie den Unterlagen des Zuweisungsverfahrens

 

·       

Im Abschnitt A der Begründung, die zu dem obigen Mißverständnis – des zusätzlichen medienrechtlichen Zulassungserfordernis – führte, heißt es:

 

„Eine weitere Zulassung ist zudem hier nicht erforderlich, da die Veranstalterin ihr Freiburger Programm über die Schopfheimer Übertragungskapazität weiterverbreiten soll.“

(S.3 unter A ,Fettdruck, KMM, RDL)

 

·       

“Damit war die Zuweisung  an den Ast. Radio Dreyeckland auf die reine Weiterverbreitung des Freiburger Programmes zu beschränken. Aus diesem Grund war in der entsprechenden Anwendung von § 15 LMedienG auch die Erteilung einer eigenen Zulassung nicht erforderlich.“ (B3 S.16 Gesamtbewertung RDL; Fett RDL)

 

·       

Zudem ist grundsätzlich ein vor Ort produziertes Programm unter dem Aspekt der Meinungsvielfalt, hier insbesondere der lokalen Verankerung als ungleich höher zu bewerten als ein lediglich weiter verbreitetes Programm. Zwar kann das in Freiburg produzierte Programm des Ast. auch in Schopfheim einen Beitrag zur Meinungsvielfalt leisten. Dies gilt jedoch nur solange  und soweit in Schopfheim kein (!NB) lokales Programm auf Sendung ist.“ (S.17 unter C Dauer, Anmerkung RDL).

 

 

Dabei fällt nach der gewährten  Teil-Akteneinsicht auf, daß entgegen den Zuweisungsbegründungen im Bescheid vom 24.11.2003 in sämtlichen Unterlagen, die den Gremien vorlagen, von einem freiwilligen Verzicht des Ast. RDL auf eine eigenständige Programmproduktion in Schopfheim und stattdessen einer blossen Weiterverbreitung des Freiburger Programmes  gesprochen wird.

 

Erst mittels des  Zuweisungsbescheid wird diese Behauptung – im Falle von RDL handele es sich bloss um eine Weiterverbreitung seines Freiburger Programmes -  per Bescheid zu einem zu exekutierenden Befehl. Einem Befehl der bekanntlich  über Punkt 1 Abs. 2 des Bescheides hinaus auch über § 32 i.V.m. § 30 Abs.2 LMedienG sowie indirekt über Förderungsentscheidungen durchsetzbar wird.

 

·       

In den Unterlagen für die allein entscheidungsbefugten Gremien, die von der entsprechenden Projektgruppe NKL verantwortet wurden heißt es unter I Sachstand:

 

Auf Nachfrage  hat der Ast. Am 14.8 2003 seinen Antrag dahingehend konkretisiert, dass in Abstimmung mit dem Mitbewerber    Förderkreis für das Freie Radio „Kanal Ratte“ e.V. die Sendezeit auf 3:00 bis 15:00Uhr beantragt wird. Darüberhinaus, soll künftig allein (Fett-Anm. KMM,RDL) das in Freiburg produzierte Programm parallel in Schopfheim verbreitet werden“ (Aktenseite 91, Anlage 5 zu V53/2003 Bewertung der BKL-Bewerbungen für Schopfheim vom 19.9.2003,S.8) und   weiter Aktenseite 91:

„ II. Zulassung

Eine gesonderte Zulassung des Ast. ist nicht erforderlich, da er bereits in Freiburg lizensiert wurde und in Schopfheim lediglich das in Freiburg produzierte Programm weiter verbreitet.

 

III. Zuweisung

Hinsichtlich der Zugangsoffenheit und der Meinungsvielfalt kann vollumfänglich auf die Ausführungen zu Freiburg verweisen werden, da der Ast. das dort produzierte und verbreitete Programm in der Zeit zwischen 3: 00 bis 15:00 Uhr zeitgleich auch in Schopfheim ausstrahlen möchte.“

Und weiter:

 

Eine auf Schopheim bezogene Zugangsoffenheit des Ast. besteht nicht. Gerade aus diesem Grund jedoch erschient eine Zuweisung des Ast. gerechtfertigt.“ (Aktenseite 92, Anlage 5 s.o. S.9)

 

Selbst bei der Vorstandsentscheidung wird vermerkt:

Herr Hamann ergänzt, dass „Radio Dreyeckland“ das mündliche Einverständnis gegeben habe, künftig das Freiburger Programm in Schopfheim lediglich weiter zu verbreiten. Nach eingehender Erörterung der Sach- und Rechtslage fast der Vorstand den folgenden Beschluss:“ (Aktenseite 96: Ergebnisprotokoll der 43. Sitzung des Vorstandes der LfK (3.Amtsperiode) am 6.10.2003 vom 10.10.2003 S.3)

 

Ebenfalls in der Anlage 5 zu M14/2003 7.10.2003für den Medienrat:

Der Ast. möchte auf der Frequenz im Wesentlichen das in Freiburg produzierte Programm von Radio Dreyeckland verbreiten (....) Auf Nachfrage ....konkretisiert...(...)Darüber hinaus, soll künftig allein das in Freiburg produzierte Programm parallel in Schopfheim verbreitet werden.“ (Aktenseite 107, Anlage 5 S. 7) ansonsten identische Ausführungen wie in der Vorlage zur Vorstandssitzung zitiert.

 

Im Ergebnisprotokoll über die 103. Sitzung des Medienrates der LfK (4. Amtsperiode) vom 20.10.2003  , das am 11.12.2003 (!!!) also nach der Ausfertigung des Zuweisungsbescheides erstellt wurde  heißt es:

„Zur Entscheidung für Schopfheim erläuterte Herr Dr. Hirschle auf Nachfrage,(.......). Radio Dreyeckland verzichte zudem auf eine eigene Programmproduktion in Schopfheim und verbreite das Freiburger Programm dort lediglich weiter.“ (Aktenseite 113)

 “

 

Zusammenfassend lässt sich also festhalten:

a). Während des gesamten Zuweisungsverfahrens gingen die Gremien auf Grundlage der von der Projektgruppe NKL zusammengestellten Unterlagen davon aus, daß RDL seinen Zuweisungsantrag im Verfahren – freiwillig- dahingehend geändert habe, künftig in Schopfheim nur sein Freiburger Programm parallel ausstrahlen zu wollen. 

Diese Angabe ist falsch!

Die Zuweisungsentscheidung von Vorstand und Medienrat beruhen insofern auf einer falschen Sachverhaltsschilderung – vgl. unten Punkt 2


b) Bei der Abfassung der Zuweisungsgründe  durch die Projektgruppe NKL wird der angeblich vorliegende Sachverhalt der freiwilligen, ausschliesslich  parallelen Verbreitung des Freiburger Programmes zu einem Tatbestand des „sollen“, daß sich angeblich aus den Zuweisungskriterien zwangsläufig ergebe.


c) Richtiger Weise  lässt sich daraus nur schlussfolgern, dass im Programm der Projektgruppe NKL der Verwaltung, die örtliche Programmproduktion von RDL in Schopfheim nicht vorgesehen bzw. vielmehr störend empfunden wurde.

Das dementsprechend im Zuweisungsverfahren weder eine umfassende Sachaufklärung erfolgte (2) und die maßgeblichen gesetzlichen Beurteilungskriterien fälschlich zur Anwendung kamen (1), ist dann allerdings zwangsläufig.

 

 

1.  Zulässige Anwendung welcher gesetzlichen Bewertungsmasstäbe auf die Zuweisungsentscheidung in Fall Schopfheim ?. Der Begriff der Weiterverbreitung

 

1.1. 

Nach der Ausschreibung im Staatsanzeiger Nr.  10  vom 17.3.2003 wurde die Übertragungskapazität Hohe Möhr 104,5 MHz im Unterschied  zu den Übertragungskapazitäten in Karlsruhe; Bruchsaal und in Tübingen/Reutlingen nicht von vornherein für eine partagierte Nutzung (dort für Lernradios) vorgesehen.

Zwar wird unter III Nr. 3.1. zutreffend darauf hingewiesen, daß „ nach § 21 Absatz 2 Satz 1 LMedienG  auch derart zugewiesen werden (kann), dass sich mehrere Veranstalter die insgesamt verfügbare Sendezeit teilen.“
Zugleich wird aber unter dem Pkt IV. 2.1. vor allem darauf abgestellt, dass „Gemäß § 21 Absatz 5 Satz 1 LMedienG  erhält bei mehreren  eingehenden Bewerbungen derjenige Veranstalter den Vorrang, desssen Angebot am besten geeignet erscheint, einen Beitrag zur Meinungsvielfalt sowie den Zugang gesellschaftlicher Kräfte zum Rundfunk zu gewährleisten“


1.2. 

 Ausweislich der insoweit unstrittigen Darstellung der LfK haben sich  für den Standort Schopfheim mit Radio „Kanal Ratte“ und Radio Dreyeckland nur die nichtkommerziellen Veranstalter wieder beworben, die auch schon im vorangegangenen Zulassungszeitraum lizenziert gewesen sind

Nach Darstellung  unter B III  Zuweisungsentscheidung(§§ 20 Abs.5,§ 21 Abs.5 LMedienG)erfüllen“ beide Veranstalter „ die persönlichen und sachlichen Zuweisungsvoraussetzungen“( S.4 des Bescheides).
Unter B III.1 wird festgestellt: „Beide Anträge erfüllen die formellen Voraussetzungen hinsichtlich der Form- und Fristerfordernisse. Die Anträge enthalten auch die nach Ziffer IV. 6. des Ausschreibungstextes erforderlichen Angaben“. (Seite 5)

Unter B I. Verfahren  wird im übrigen ausgeführt:
„Der Antragsteller „ Förderkreis für das Freie Radio Kanal Ratte e.V.“ hatte durch Schreiben vom 29.08.2003 erklärt, dass nach Rücksprache mit dem anderen Bewerber „Radio Dreyeckland Betriebsgesellschaft mbH“ die Sendezeit 15:00 bis 3:00 Uhr beantragt“
Wegen Verweigerung der Akteneinsicht lässt sich nicht rekonstruieren, wie es zu der Abgabe der Erklärung kam. Sie war jedenfalls notwendig, da nach dem ursprünglichen Antrag eine unbedingte Sendezeit von 15:00 bis 24:00 Uhr und eine bedingte von 13:00 bis 1:00Uhr ohne nähere Angaben zu den Sendeinhalten und der dann sich ergebenden Programmstruktur und den Voraussetzungen zu der Umsetzung der Sendeinhalte.

Unter B.2.b.)cc) Gesamtbewertung und Gegenüberstellung beider Anträge
wird im übrigen festgestellt:
Nachdem beide Ast. sich auf jeweils 12 Stunden pro Tag beworben haben und sich hinsichtlich der Verteilung der Sendezeit einig sind, ist eine Abwägung der beiden Anträge gegeneinander nicht erforderlich“ (Seite 16)


M.a.W. : Sämtliche nach § 18 Abs.1 Satz 2 LMedienG inhaltlich in der Zuweisungsentscheidung zu treffenden Feststellungen –Verbreitungsgebiet, Übertragungskapazität, zeitliche Nutzung - (vgl. auch Gesetzesbegründung S.56 LT-Drs.12/4026) waren offenkundig gegeben und zwischen den Bewerbern einvernehmlich – dort wo möglicherweise strittig – geklärt worden.

Die formellen Zuweisungsvoraussetzungen waren gleichfalls gegeben (s.o.).

 

 

1.3. Sachlage gibt keinen Raum für Anwendung der Auswahlkriterien aus § 21 Abs.5

 

Damit war aber auch ein überragendes Präjudiz für die von der LfK in der Zuweisungsbegründung unter B I aufgeworfene.Frage gegeben:

 

„Für den Standort Schopfheim war die UKW-Frequenz Hohe Möhr 104,5 MHz für ein nichtkommerzielles Hörfunkprogarmm ausgeschrieben, für die sich zwei Antragsteller beworben hatten und zwischen denen eine Auswahlentscheidung oder eine eine Entscheidung über ein Sendezeitsplitting für diesen Standort zu treffen war.“ Begründung S.3

 

Im Unterschied und Gegensatz zu anderen Standorten hätten der die Sachaufklärung betreibenden Projektgruppe NKL der LfK ziemlich schnell klar werden müssen, dass sich die Bewerbungslage am Standort Schopfheim/Lörrach grundlegend von der z.B. in Freiburg und Ulm – in diesen Fällen kam es zu reinem Auswahlentscheidungen nach § 21 Abs.5 – aber auch in Stuttgart -  hier kam es im Bereich der Splittingszuteilung zu einer Anwendung von § 21 Abs.5 im Rahmen von § 21 Abs2.Satz 1 weil die Bewertungsmaßstäbe zur Abwägung der Sendezeitumfänge in Ansatz gebracht werden mussten, unterschied.. (Ob die in Stuttgart vorgenommene Abwägung zwischen Auswahl oder Splitting wie die im Rahmen des Splittingszuteilung von Sendezeit korrekt waren, kann hier dahin gestellt bleiben).

 

Für eine Auswahlentscheidung  nach § 21 Abs. 5  LMedienG bestand nach der seit dem 29.08.2003 gegebenen Sachlage in Schopfheim auch nicht in Hinsicht auf eine möglicherweise zu treffende Splittingentscheidung _- nach § 21 Abs.2 LMedienG - eben gerade  keine Handhabe mehr: 

 

An eine Anwendung von Beurteilungsmaßstäben aus § 21 Abs.5 konnte im vorliegenden Fall - wenn überhaupt - ohnehin ja nur im Zusammenhang mit einer von  der LfK zu treffenden Sendezeitaufteilung nach § 21 Abs.2  LMedienG („derart... zuweisen, dass sich mehrere Veranstalter die Sendezeit teilen“(Wortlaut)) gedacht werden.

 

Mit der Faktizität der nur 2 Bewerbungen - von RDL und Kanal Ratte – und deren von vornherein vorgenommenen Sendezeitbeschränkungen, bestand von Anfang an  eben kein „Bewerberüberhang“ zwischen dessen ggf. unterschiedlichen Konzepten ausgewählt oder beurteilt - „besser“ i.S. von §21 Abs.5 - werden konnte.

(Auswahl also in dem Sinne von § 21 Abs.5, welches der vorliegenden  Konzepte besser geeignet sei am Standort Schopfheim zur Meinungsvielfalt bei zutragen oder besser den Zugang gesellschaftlicher Kräfte zu gewährleisten.) 


Noch bestand eine inhaltliche Konkurrenz  zwischen den Ast. Kanal Ratte und RDL, daß entweder mittels Auswahl oder  gar mittels Inhaltsbeschränkung es geboten war, eine zerstörerische Konkurrenz zu verhindern.

 

Allenfalls bestand bis zum 28.8.2003 ein Sendezeit-Zuteilungsüberhang  in dem Sinne, dass die jeweils in Aussicht genommenen 12 Stunden beider Bewerber nicht abgestimmt waren.

 

Insgesamt  lag vielmehr mit dem Antrag von Radio Dreyeckland vom 30.5.2003 eine sinnvolle – weil gerade ergänzende - wie erprobte Konzeption vor:

Dies betraf sowohl das örtlichen Fenster  wie auch die Frage, wie gesellschaftliche Kräfte, die über diese Sende-Schiene Morgenradio in das Programm einbezogen wurden, darüberhinaus ihr Bedürfnis nach eigengestalteten Progarmmbeiträgen realisieren könnten.

Also  entweder in der Weiterleitung  von gesellschaftlichen Akteuren zum Veranstalter Kanal Ratte und seinem OSP´s oder für diejenigen gesellschaftlichen Kräfte, die  den engen Zusammenhang des lokalen Verbreitungsgebietes überschreiten wollen, mit der Möglichkeit der Thematisierung der von Ihnen aufgeworfenen Fragen auch gegenüber dem Publikum in Freiburg im Rahmen des Gruppenradios.


Zwischen den vorliegenden Anträgen der beiden  Ast. war aber nicht nur nichts mehr auszuwählen.

 

Die Einigung über die Lage der Sendezeit, die der LfK fernmündlich am 14.08.2003 von den gesetzlichem Vertreter von RDL und schriftlich von  Radio Kanal Ratte am 29.08.2003 bestätigt wurde, reduzierte die anzuwendenden gesetzlichen Beurteilungsmaßstäbe und damit die Entscheidungsgründe der LfK im Rahmen des Zuweisungsverfahrens auf die gesetzlichen Kriterien aus § 21 Abs.2; Satz 1, 2. und 3. Halbsatz LMedienG.

Diese sind im Ergebnis nur: ob bei  diesem Splitting ein Zugewinn  an Meinungsvielfalt gegeben ist und ob die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Veranstaltungen gewahrt bleibt.

Die Projektgruppe NKL sah sich demgegenüber  -allerdings ohne irgendeine nähere, geschweige denn nachvollziehbare  Begründung – befugt, ihre selbst aufgeworfene Frage dahingehend zu entscheiden, daß  die Beurteilungsmaßstäbe für Auswahlentscheidungen zu Grunde zu legen sind und dabei Ihre Einschätzungs- Prärogative zudem frei von allem gesetzlichen Ballast ist.

 

Höflich ausgedrückt scheint die PG NKL der LfK Gefangene  sowohl ihrer eigenen Textbausteine – siehe oben und dann Seiten 5 bis 15 des Bescheides – wie der Selbstimmunisierung gegen die in der Realität vorhandene Bewerbungssituation, die den eigenen Wunsch der Beschränkung RDL auf Weiterverbreitung in Schopfheim gerade eben nicht realistisch werden ließ.

 

Undiplomatischer formuliert: Die offensichtlich tonangebenden Kräfte in der Projektgruppe NKL scheinen bis zum heutigen Tag nicht verwunden zu haben, daß anno 1995/1997 sie weder die Zulassung von RDL entsprechend dem Wunsch des damaligen Präsidenten Dr. Volz  verhindern konnten, noch das sie im Rahmen eines gerichtlichen Vergleiches vom Juli 1997, sie sich auf die jetzige Gestalt der Förderung der lokalen Programmveranstaltung von RDL am Standort Schopfheim einlassen mussten.

 

 

1.4 Anwendung  der Kriterien aus 21 Abs.2 

Wenn die Zuweisungskriterien sich aus § 21 Abs.2  LMedienG ergeben, ist die Fragestellung die, die LfK zu erforschen hatte, nicht ob und welcher der Ast. mit seiner Hörfunk-Konzeption besser geeignet ist die Meinunsgvielfalt und die dabei zu beachtende Dimension der auch rechtlichen Gewährleistung des Zuganges gesellschaftlicher Kräfte und deshalb im Fall eines strittigen Splittings vorrangig mit Sendezeit zu bedenken ist.

(Es kann insofern hier auch dahingestellt bleiben, ob die von der PG NKL vorgenommene inhaltliche Prüfung insoweit verhältnismäßig und somit zulässig war oder ob nicht die Oktrierung der fixen Idee „blosse Weiterverbreitung des Freiburger Programmes“ zu einer Verkennung und Fehlbewertung der inhaltlichen Maßstäbe führte. (vgl. auch Birkert/Reiter/Scherer RZ 10 zu § 21, 2001)) 

 

Vielmehr sind  die allein zu beachtenden wie durch die LfK  zu erkundenden Gesichtspunkte:

a)     

ob die – hier von den Veranstaltern - vorgeschlagene Sendezeitverteilung einen größeren Beitrag zur Meinungsvielfalt im Versorgungsgebiet erwarten lässt und

b)     

ob das Splitting für die betroffenen Veranstalter eine wirtschaftlich leistungsfähige Rundfunkveranstaltung zu lässt.

 

a)     

Dazu muss zunächst die von Projektgruppe NKL aus den Anträgen ausgebreiteten Sachverhalte  bzw. im Zuge pflichtgemässer Sachverhaltsermittlung aus Nachfragen bei den Ast. zum Kriterium Meinungsvielfalt um den systematischen Verzerrungsfaktor, der sich aus der  „Inhaltsbewertung unter Auswahlgesichtspunkten“ sowie die fehlerhafte Annahme der Gremien der LfK, RDL hätte auf eine lokale Programmproduktion verzichtet, bereinigt werden.

 

aa) Radio Kanal Ratte : Von den 63 Std. wöchentlicher Sendezeit werden 44 live , 11 Wiederholt und 8 laufen als Endlosband, 20 Std haben einen Schwerpunkt Musik plus 3 Std. Musik auf italienisch türkisch und spanisch .

Insgesamt sieht Radio Kanal Ratte seinen Schwerpunkt im Bereich Wort im Aufgreifen lokaler Themen (Politik und Kultur im Dreiländereck). In den 7 Stunden  Schwerpunkt Wort und in den 4 Stunden Magazin stehen Kinder /Jugendliche und Frauen (wie auch im OSP) im Vordergrund.

Mit den 7 von 10 Stunden für Magazinsendungen im fremdsprachigen Programm soll die Integration  befördert werden.

Das Musikprogramm hat eine hohe Bandbreite und bereichert die Außenplurale Vielfalt (Alles Seite 10 und 11 des Bescheides)

 

 

bb) Bezüglich Radio Dreyeckland ergibt die Sachverhaltsschilderung:

dass in Schopfheim/Lörrach ein eigengestaltetes Morgenradio mit Bezug zum dortigen Sendegebiet in der Regel an vier tagen produziert“(S.14Bescheid) werden soll, das „um das Potential für Radio Kanal Ratte nicht zu beeinträchtigen“ mit einzelnen Programm-Beiträgen gesellschaftliche Kräfte im Morgenradio und IAS-Programm „eine andere Methode“ der Herstellung von Zugangsoffenheit generiert.  (S.13, 1 a Bescheid)

Dieses Element der Programmveranstaltung von RDL wird im übrigen in allen Vorlagen der Projektgruppe an die Gremien gänzlich unterschlagen.

 

Im übrigen wird das per live-streaming im Verbreitungsgebiet ausgestrahlte Programm auf S. 14 beschrieben. Daraus ergibt sich, dass in 2 Schienen - Wiederholung des Infomagazin des Vortages um 10-11 Uhr  und  live moderiertes Mittagsmagazin „High Noon“ genau jene Sendestrecken auftauchen, die im Programm von Radio Kanal Ratte von der LfK vermisst werden.

 

cc) Insofern wird die Ansicht, die RDL im Antrag vertritt, es handele sich, um einen „weiteren Beitrag zur Meinungsvielfalt“ in Schopfheim, die „Radio Kanal Ratte aufgrund der dortigen Soziastruktur nicht produzieren kann“, damit ausdrücklich bestätigt.(S.14 Bescheid)

 

M.a.W. wenn nicht explizit so doch indirekt und nachdrücklich ergibt sich aus dieser Darstellung der durch die Ast. vorgelegten Programmkonzeptionen in den Dimensionen von Meinungsvielfalt im Bescheid , daß die Programmkonzeptionen durchaus komplementär angelegt sind und zugleich geeignet im Verbreitungsgebiet eine größere Meinungsvielfalt zu generieren. (Dies gilt, aus der Methode der Behandlung wie den thematisch abgehandelten Schwerpunkten im übrigen gleichermassen für die im Freiburger Programm in der zeit 11-12 und 13-15 Uhr dargestellten Wort- und Magazin Schwerpunktsendungen)

 

Allerdings wird in der Vorlage für die Gremien dieser Zusammenhang systematisch nicht dargestellt, stattdessen hinsichtlich des Antrages von RDL von „im wesentlichen wie Freiburg“ geraunt.

 

dd) So systematisch die Projektgruppe NKL in den Vorlagen für die Gremien, die Darstellung insbesondere des Antrages von RDL  in Bezug auf den Faktor größere Meinungsvielfalt im Verbreitungsgebiet Schopfheim unterschlägt, um so oberflächlicher ist sie in der Anführung von sog. prognostischen „Zweifeln“ im Kontext der „Bewertung von Meinungsvielfalt“ (S.14f Bescheid) bezüglich eines Elementes der komplementären Meinungsvielfalt, die der Antrag darlegt, dem Morgenradio in Schopfheim.

 

Hier wird behauptet:

·       

weder sei klar „zu welchen Zeiten„ das Morgenradio stattfinde – nach Sendeplan in der Zeit zwischen 8-10 Uhr.

·       

noch gäbe es „eine einzige Aussage zu den dort geplanten Inhalten“ (S.15) – obschon es nach den selbstreferierten Aussagen deutlich sein müsste, dass das Morgenradio redaktionell gestaltet (vgl. unten zur personellen Auswahl) zum Ziel hat u.a.  „einzelne Programmbeiträge von gesellschaftliche Kräften“ (S.8 Antrag, S.13 Becheid) zu thematisieren

·       

„die Erfahrungen aus der Vergangenheit lassen nicht erwarten, dass hier dauerhaft und kontinuierlich ein eigenständiges und auf Schopfheim  bezogenes Programm produziert wird“. Dies wird mit angeblichen „Beobachtungen im Zeitraum Juni/Juli 2003“ begründet. Es sei nur „sporadisch“  und ein „lokaler Bezug kaum zu erkennen“.

 

Die systematische Willkür der Abwertung wird schon dadurch unterstrichen, das bezüglich der Erfahrungen in der Vergangenheit ausschließlich eine Stichprobe – dem Vernehmen nach an 4 Tagen in der Sommerpause (!) – obgleich  das Morgenradiofenster seit 1997 produziert wird, Erfahrungsberichte der LfK vorliegen sowohl hinsichtlich der Einbeziehung gesellschaftlicher Kräfte als  auch zur thematischen Orientierung.

 

Getoppt wird diese willkürliche Zuschreibung nur noch, wenn im Bescheid gar um jeden Zweifel auszuschliessen, daß RDL je vor Ort tätig war bzw. ist bzw. sein darf, behauptet wird, „das Morgenradio von Radio Dreyeckland faktisch Kanal Ratte zugerechnet werde konnte“ (S.16 Bescheid).

 

Diese nun buchstäblich „umwerfenden“, aber gerade nicht überzeugenden  „Erkenntnisse“ für diese inhaltliche Zurechnung  des in der Programmverantwortung von RDL stehenden Morgenradios in Schopfheim  sind nach Ansicht der Autoren der Projektgruppe darin zu sehen, daß einer (! Noch dazu von zweien) der  mit der Gestaltung des Morgenradios beauftragten Honorarkräfte  auch „gegenüber der LfK primär als Vertreter von Kanal Ratte“ auf trat.

 

Weshalb RDL bei der Personal-Auswahl für das bei RDL zu verantwortete Morgenradio selbstverständlich auf  die Erfahrungen von Personen verzichten sollte, nur weil sie auch der Wertschätzung der Mitglieder des Freundeskreises „Radio Kanal“ geniessen, die sich in der Wahl zu ehrenamtlichenVorstandvertretern  nun mal ausdrückt, bleibt uns in  den Tiefen des unerforschlichen Ratschlusses der Autoren der PG.

 Weshalb die Autoren diese Entscheidung nicht umgekehrt gerade als Beweis des von RDL intendierten, wie realisierten  Bezuges zum Verbreitungsgebiet interpretieren können, bleibt gleichfalls unverständlich.

Das diese Entscheidung RDL s - gerade auf die Auswahl verbreitungsgebietsfremder Personen zu verzichten – umgekehrt eher als Ausdruck der Verpflichtung gegenüber den Verbreitungsgebiet auffassbar ist, entzieht sich auch anscheinend dem Vorstellungsvermögen der PG NKL.

 

Ganz abgesehen von der Frage, dass, weil RDL die Entscheidung über die Personalauswahl hat, eine prognostische Entscheidung bezgl der künftigen Personalauswahl gerade nicht bzw. bedingt treffbar ist, weil RDL im Rahmen seiner Rundfunkfreiheit  die Auswahlkompetenz hinsichtlich der von ihr zu beauftragender Personen hat.

 

So oder so: Mit der Lebenswirklichkeit und Sachlogik allgemein anerkannter Denkvorgänge hat dieses Urteil jedenfalls nicht zu tun. Es ist vielmehr an den Haaren herbeigezogen.

 

Dies gilt auch für das andere angeführte „Argument“ der Zurechnung des RDL Morgenradios zu Radio Kanal Ratte: dass „die Sendung im Studio von Kanal Ratte produziert“ werde.

 

Wir erlauben uns mit aller Langmut nachzufragen: Gibt es in der LfK so wenig Behördenkontinuität, daß der Autorin vermittelt werden konnte, daß im Gegenzug zum Verzicht auf Mitgliederwerbung, die Kanal Ratten, RDL die Nutzung der Studiokapazitäten einräumten und das diese Vereinbarung Bestandteil der Zulassungsentscheidung  1995 ist. Das seit 1997 RDL in Folge des gerichtlichen Vergleiches diese Studiomitbenutzung pauschaliert bezahlt.

Spricht darüber hinaus nicht gerade die Lebenserfahrung wie möglicherweise die fachlich Resterfahrung in der LfK dafür, dass die unproblematische wie unbürokratische Nutzung von gemeinschaftlichen Studiokapazitäten, es gerade gesellschaftlichen Kräften erlaubt vor Ort die Schwellenangst zu verlieren. M.a.W. das es im Interesse der Hörerinnen wie der gesellschaftlichen Kräfte  des Verbreitungsgebietes liegt, wenn 2 Veranstalter möglichst konkurrenzfrei zusammen arbeiten. (Oder sind die sog. Funkhausmodell kommerzieller Veranstalter etwa in Sicht der LfK Indikator für nicht zurechenbare Veranstaltertätigkeiten???!!)

 

Kann es möglicherweise in die von Vorurteilen freieren Auffassungen in der PG vordringen, dass sowohl in der Vergangenheit wie der Gegenwart und der Zukunft, gesellschaftliche Akteure sehr wohl abwägen, in welchem Programmteil, zu welcher Sendezeit, bei welchem Veranstalter und last not least in welchem Verbreitungsgebiet (Schopfheim/Freiburg oder beides) sie Ihre Beiträge plazieren.

Das diese Wahlmöglichkeiten gerade für die örtlich gebunden gesellschaftlichen Kräfte ein Zusatz an von Ihnen herstellbarer Meinungsvielfalt und für die Hörerinnen eine Erweiterung empfangbarer Äthervielfalt sind, sollte sich doch – wenn fixe Ideen bei Seite gelegt werden –ganz selbstverständlich  aufdrängen.

 

Demgegenüber eine Modell zu favorisieren, daß diese Möglichkeiten - durch die Reduzierung von RDL auf die parallele Ausstrahlung des Freiburger Programmes - abschafft bzw. erschwert, spricht dagegen, daß die PG NKL die Erhöhung bzw. Verbesserung der Meinungsvielfalt als Maßstab ihrer Tätigkeit zu Grunde legte.

 

ee) Im Rahmen der Begründung der  Dauer der Zulassung (Bescheid S.17) vertritt die PG zu dem eine These die sowohl kyptisch, wie unbelegt und in letzter Instanz contra legem ist.

Dort wird behauptet:„ Zwar kann das in Freiburg produzierte Programm des Ast. auch in Schopfheim einen Beitrag zur Meinungsvielfalt leisten. Dies gilt jedoch nur solange und soweit in Schopfheim kein lokalen Programm auf Sendung ist

 

Diese Behauptung, die wie gesagt an keiner Stelle weiter substantiiert ausgeführt wird, steht in dieser Formulierung auch in den Unterlagen für die Entscheidung des Vorstandes (S.9 AS 92) und des Medienrates (S.9 AS 109)– damals unter der Voraussetzung des angeblich erklärten Verzichtes auf örtliche Programmproduktion in Schopfheim durch RDL.

 

Die These, das ein Minus an möglicher Meinungsvielfalt , die in der Vergangenheit aber eben auch in Zukunft durch das vor Ort produzierte Morgenradio von RDL generiert wird, ist mit aller Deutlichkeit als extrem verschroben zu qualifizieren.

Sie ist auch nicht damit zu rechtfertigen, daß sie im Kontext der Beschränkung der Zuweisungsdauer vorgebracht wird.

 

Kann es sein, dass mit der These aber ausgedrückt werden soll, daß nach Ansicht der LfK

 „angesichts des kleinem, reichweitenschwachen Sendegebietes die Lizensierung von zwei Veranstaltern eigentlich wirtschaftlich und programmlich nicht sinnvoll ist. Denn es ist davon auszugehen, dass zwei Anbieter nebeneinander eine hinreichende Zahl von Mitgliedern generieren könnten, die das Programm gestalten und über ihre Beiträge auch mitfinanzieren sollen. Im vorliegenden Fall war dies dennoch möglich weil Radio Dreyeckland in Schopfheim selbst nicht aktiv wird.“ (Bescheid S.16 Gesamtbewertung) ?

 

An dieser Stelle kann davon abgesehen werden, das Reichweitenschwäche des Verbreitungsgebietes ausschließlich aus Fehlentscheidungen der Lfk in der vergangenheit resultieren.

 

Interessant ist in diesem Zusammenhang, daß an dieser Stellen präzise deutlich wird, dass  und wieweit das von der PG der LfK favorisierte Modell für den Standort Schopfheim sich von den gesetzlichen Kriterien der Meinungsvielfalt entfernt.

 

Weshalb es „programmlich“ nicht sinnvoll sein kann, 2 Veranstalter zu lizensieren bleibt zwar auch hier das Geheimnis der LfK. Substantiierte Ausführungen unterlässt die LfK insofern.

Insofern darauf abgestellt wird, das „das Verbreitungsgebiet nicht genügend Mitglieder .. die Programm gestalten „ (ibid) hergebe, geht auch dieser Gesichtspunkt gänzlich fehl.

 

Der LfK fällt gar nicht auf bzw. sie ignoriert beharrlich, dass gerade deshalb RDL mit seinem Morgenradio einen anderen Weg beschreitet:

Die Beauftragung von Honorarkräften, die möglichst nach semi-professionellen journalistischen Grundsätzen wie Gesichtspunkten ihr Augenmerk auf die Möglichkeiten der Äußerung von gesellschaftlichen Kräften (sozial, politisch und kulturelle) im Rahmen des Morgenradios richten.

Das dabei einerseits dem Bedürfnis vieler gesellschaftlicher Kräfte entgegengekommen wird, eben sich gerade nicht in der Produktion eigengestalteter Beiträge zu verausgaben, zu gleich aber auch diese Honorarkräfte eine Lotsenfunktion für andere Sendeplätze in Freiburg und Schopfheim sowie für die Weitervermittlung von Beiträgen nach Freiburg und in den Programmaustausch Freier Radios.

 

Naiv wie fachlich inkompetent ist auch die Suggestion ein Veranstalter hätte die Rolle des im ländlich-lokalen sich Erschöpfenden darzustellen, der andere die vermeintliche Weltläufigkeit eines studentisch- städtisch geprägten Milieus 

 

Die Vorstellung der Bedarf sowohl der Mitglieder der Veranstalter wie der Hörerinnen eines kleinen Sendegebietes erschöpfe sich zu dem auf die engen Grenzen dieses Verbreitungsgebietes ist gelinde ausgedrückt, naiv.

 

Sowohl die Gegenstände des Interesses der Bewohner, Hörerinnen und Mitglieder wie auch die Ansprüche an die Programme wie Sendungen sowie einzelne Programmbeiträge von Veranstaltern erschöpfen sich gerade darin nicht. Einwohner wie Mitglieder sind sowohl in den Arbeits- Ausbildungs- wie Freizeitbedürfnissen und Orientierungen über den engen Horizont des örtlichen Umfeldes  weit hinaus involviert.

 

Viele gesellschaftliche Thematiken wie auch Organisationen sind ohnehin nicht auf den lokalen Raum beschränkt. Seien es globalisierungskritische Gruppen – die ATTC Regional-Gruppe ist gleichzeitig in Freiburg und Schopfheim aktiv – seien es Verbände wie der BUND immer gibt es Fragestellungen und Themen die neben örtlichen Bezug gerade auch einen überregionalen Bezug (AKWs und Umweltzerstörungen durch Zersiedlung und Verkehr z.b) ganz selbstverständlich erzeugen.

 

Sofern nichtkommerzielle Veranstalter diesen Bedürfnissen auch in unterschiedlicher Weise  Rechnung tragen können, in dem sie Perspektiven, Ansichten, Bearbeitungsformen und kulturelle Artefakte präsentieren, Auswahlen treffen, sie auch und gerade ergänzend wie divergend behandeln und darstellen und sich gerade nicht in  einem bornierten Lokalfetischismus oder gar –chauvinismus erschöpfen, ist sehr wohl Platz für die Zulassung zweier Veranstalter auch in einem kleinem Verbreitungsgebiet.

 

Da Schopfheim/Lörrach zudem in Grenznähe zu Schweiz und Frankreich liegt und dieses trinationale bzw. Reginalbewußtsein ohnehin prägend ist, geht die viel zu enge Ausrichtung der LfK des Lokalbezuges gleichfalls fehl.

 

 

ff) Zusammenfassend lässt sich bezüglich dieses gesetzlichen Kriteriums – bessere Meinungsvielfalt im Verbreitungsgebiet – festhalten, daß bei korrekter Anwendung der gesetzlichen Maßstäbe, eine Verweigerung der Zuweisung an RDL auch mit seinem lokalen Morgenradio  und damit ein Minus in der Meinungsvielfalt gerade nicht begründbar ist.

 

 

b)     

Wirtschaftliche Tragfähigkeit der Veranstalter als zweites Kriterium.

Beide Veranstalter haben nach Feststellung der LFK die formalen Zuweisungskriterien erfüllt. Nichts anderes ergibt sich aus den Erfassungsbögen für NKL.

D.h aber auch, dass nach Einschätzung der LfK beide Veranstalter ihre Veranstaltung angesichts der gegeben Umstände finanzieren können.

 

Die letztlich einvernehmliche Sendezeitaufteilung minimiert die potentiellen Zusatzkosten für den Veranstalter Kanal Ratte in Gestalt möglicher Zusatzkosten für ein Frühnachmittags-magazin. Die Ausdehnung der Sendezeit auf die Zeit 0:00 bis 3:00Uhr erhöht die Gestaltungsmöglichkeiten des Veranstalters Kanal Ratte, der für die Wiederholungen aber auch live Sendeanteil  wahrscheinlich von Musiksendungen jetzt mehr Raum hat, ohne das bedrückende Kosten zu erwarten wären.

 

Im übrigen bleibt festzuhalten, daß beide Programme beider Veranstalter im Verbreitungsgebiet sich in der Vergangenheit und nach der Antragstellung sich ganz überwiegend aus den Mitteln finanzieren, die nach § 47 Abs.1 LMedienG im Rahmen der institutionellen Förderung aus der Rundfunkgebühr bereitgestellt werden.

 

Nach dem Erfassungsbogen für Radio Kanal Ratte generiert das aus Mitgliedsbeiträgen und Spenden 2500,- € jährlich und RDL, das vor Ort auf einer Mitgliedswerbung verzichtet 0 €.

 

Insofern ist angesichts der Gesamtvolumina der erforderlichen Finanzmittel das im Zuge der unter cc) Gesamtbewertung im Bescheid vorgebrachte Argument: das „Sendegebiet(es) die Lizenzierung von zwei Veranstaltern eigentlich wirtschaftlich  (..) nicht sinnvoll ist. Denn es ist nicht davon auszugehen, dass  zwei Anbieter nebeneinander eine hinreichende Zahl von Mitgliedern  generieren könnten, die das Programm (...) über ihre Beiträge auch mitfinanzieren sollen“ (S.16) eigentlich in Gänze obsolet.

 

Die betrifft erst recht die Rüge an die Adresse des Ast. Kanal Ratte „Jedenfalls hat der Ast. Aussagen zu einer verstärkten Mitgliederkampagne vermissen lassen“ (S.12 Bescheid).

 

Wie immer mensch es drehen und wenden will: Ohne die Erweiterung des Sendegebietes auf den Grossraum Lörrach bleibt der Finanzbeitrag, der aus  Mitgliedsbeiträgen und Spenden erwirtschaftbar ist, eine Quantite Negligable. Sie ist nicht geeignet in relevanter Weise einen Finanzbeitrag zu leuisten –ganz gleich ob 1 oder 2 Vernastlter zugelassen werden, wird sie sich immer im Bereich zwischen maximal 5-10 % bewegen.

 

Gerade in diesem Sendegebiet ist die Bereitstellung von Mitteln nach § 47 LmedienG von entscheidender ja überragender Bedeutung. Insofern hätten alle Aussagen der LfK sich darauf beziehen müssen.

 

Dies zu unterlassen ist um so gravierender als schon im Ausschreibungstext den Veranstaltern der Hinweis gegeben wurde, daß sie mit Mitteln nach den Grundsätzen der Förderrichtlinie planen können. RDL hat zumindest in diesem Punkt in Schopfheim einen ausschließlich auf diese Inaussichtstellung abgestimmten Finanzplan eingereicht.

 

Insofern stellt sich verschärft die Frage weshalb die LfK  zu dem Urteil kommt:

„Eine Entwicklung des vor Ort lizensierten Veranstalters  in wirtschaftlicher und programmlicher Hinsicht ist aber nur möglich, wenn nicht ein Konkurrent von vornherein diese Entwicklung einschränkt“ (Bescheid S.15)

 

Einmal ganz abgesehen von der – erneut - nicht gesetzlichen Formulierung „ vor Ort lizensierten Veranstalters“ – selbstverständlich ist RDL auch ein vor Ort lizensierter Veranstalter wie Radio Kanal Ratte programmlich so entwickelt, das seine überwiegende Zahl der Sendungen Elemente enthalten, die nicht ortsbezogen sind – was wollen uns die Autoren hier sagen?

 

Das Radio Dreyeckland die Entwicklung von Radio Kanal Ratte einschränkt?

Gar „von vornherein“?

Obschon die Bewerber „die Mitgliederwerbung auf den Bewerber Kanalratete beschränkt haben“ . (ibid.)

Weil Radio Dreyeckland im Verbreitungsgebiet Mittel nach § 47 LMedienG beansprucht?

Für das örtliche Fenster? Oder sonst?

 

Oder etwa: Weil die Landesanstalt den besonderen Bedingungen im Verbreitungsgebiet bei der Abfassung ihrer Förderrichtlinien nicht hinreichend Rechnung getragen hat?

 

Dies sind aber gerade keine Fragen der Zuweisung und der anzuwendenden Zuweisungskriterien.

Vielmehr sind dies  ausschliesslich Fragen der Medien-Förderungs-Politik!!

In dieser Hinsicht hat zweifellos die LfK beträchtlichen Nachholbedarf.

Ihn zu Lasten von nichtkommerziellen Veranstaltern auszuleben ist grotesk.

 

So oder so es bleibt festzuhalten, nach Antragslage sind - auch im Urteil der LFK - beide Veranstalter mit ihren jeweilig beantragten Programmen  in dieser Sendeaufteilung hinreichend  wirtschaftlich leistungsfähig.

Jedenfalls verschlechtert die Zuweisung getrennter Sendezeiten nach den Anträgen der Ast. auch nach Behauptung der LfK nicht die Leistungsfahigkeit der Veranstalter.

Insofern ist auch die zweite Voraussetzung nach § 21 Abs.2 als gegeben anzusehen

 

 

1.5. (Weiterverbreitung als inhaltliche Zweckbestimmung)

 

In den tragenden gründen wird unter (3) Gesamtbewertung des Zuweisungsantrages von Dreyeckland auf S.16. dekretiert:

Damit war die Zuweisung an den Ast. Radio Dreyeckland auf die reine Weiterverbreitung des Freiburger Programms zu beschränken. Aus diesem Grund war in entsprechender Anwendung von § 15 LMedienG auch die Erteilung einer eigenen Zulassung entbehrllich“.

 

Zur hahnebüchenen Sachverhaltsbeschreibung –Zurechnung  Morgenmagazin zu Radio Kanal Ratte - wurde oben schon Stellung genommen.

 

Hier kommt es nun auf die rechtliche Qualität der unverhohlenen Inhaltsbeschränkung der Zuweisung der Hohen Möhr an Radio Dreyeckland durch die LfK an.

 

Diese Inhaltsbeschränkung der Zuweisung,  erfolgt erkennbar ohne jegliche gesetzliche Ermächtigung. § 18 Abs.1 Satz 2 LMedienG) definiert den Inhalt der Zuweisungsentscheid-ung abschließend (vgl. auch Gesetzesbegründung S56 a.o.a.O).

Bei dieser offenkundigen „Beschränkung“sabsicht  kann sich die LfK auch nicht auf § 21 Abs2 Satz 2 berufen.

Hiernach ist nur eine Nebenbestimmung im Zuweisungsbescheid vorgesehen.

Diese kann nur zur Sicherung der Sendezeitaufteilung erlassen werden.

Darum geht es erkennbar der LfK nicht.

 

Insofern liegt mit diesem Dekret der über die wesentlichen Entscheidungsgründe nach Punkt1 Abs2 des Bescheides wie auch  in Verbindung mit § 32 Abs. 1 i.V.m. § 30 Abs.2  LmedienG auch gegenüber Radio Dreyeckland hoheitlich durchsetzungsfähig (von der förderungspolitischen Komponente der Mittelversagungs ganz abzusehen) ist ein gravierender Eingriff in die Rundfunkfreiheit vor.

Da er ohne gesetzliche Grundlage erfolgt ist er offenkundig rechtswidrig und im Zusammenhang mit diesem Widerspruchsverfahren auf zu heben.

 

Gleiches gilt im übrigen für die von der LfK an gleicher Stelle mitgeteilte Rechtsansicht, sie wäre in „entsprechender Anwendung „ von § 15 LMedienG befugt auf eine Zulassung für Schopfheim zu verzichten.

 

Diese Rechtsansicht verkennt

a)     

das der Gesetzgeber wesentliche Tatbestände der  Ausgestaltung der Rundfunkfreiheit selbst zu Regeln hat.

Daneben gibt es keinen rechtsfreien Raum in dem die LFK rechtsschöpfend tätig werden kann.

Darum handelt es sich aber vorliegend. In § 15 LMedienG regelt der Gesetzgeber abschließend, das als Weiterverbreitung im baden-württembergischen Medienrecht solche „Rundfunkprogramme, die in anderen Ländern der Bundesrepublik veranstaltet werden“ anzusehen sind.

Diese gesetzliche Regelung ist als Ausgestaltung der Rundfunkfreiheit notwendig; weil an diese rechtliche Qualität sich unmittelbare Rechtsfolgen anknüpfen.

Deshalb bleibt für eine eigene Rechtsschöpfung der LfK auch hier kein Raum.

 

Der Charakter der medienrechtlichen Zulassung nach baden-württembergischen Recht impliziert im übrigen, das eine getrennte Zulassung für das Verbreitungsgebiet Schopfheim nicht erforderlich ist (siehe auch oben unter I)

 

 

 

2. Unterlassene Sachaufklärung bzw. falsche Sachdarstellung gegenüber den Gremien

 

2.1. Wie bereits schon mehrfach dargestellt wird in sämtlichen Unterlagen für die Gremien behauptet, RDL hätte auf eine eigenständige Programmveranstaltung in Schopfheim – Morgenradio – verzichtet.

Diese Aussage ist eindeutig ausschließlich ein Produkt der Wunschvorstellung der Projektgruppe NKL nicht aber Resultat einer Willensäußerung der gesetzlichen Vertreter von Radio Dreyeckland.

Als Beleg wird in der Unterlage der PG NKL eine Telefongespräch vom 14.08.2003. Einmal unabhängig von der Frage, ob derartige Erklärungen überhaupt in rechtlich relevanter Form in fernmündlichen Gesprächen abgegeben werden können – immerhin handelt es sich um Antragsänderungen, die wie der Antrag selbst eigentlich der Schriftform bedürften -.

Von dieser hier offenbleiben könnenden Frage abgesehen, ist eine derartige Aussage auch nie getätigt.

In nämlichen Telefongespräch bzw. in einem weiteren Telefongespräch vom 28.08.2003 ging es um die Frage, das  sich die Projektgruppe sehr über Form und Inhalt des Antrages von Radio Kanal Ratte sowie über eine Person des damaligen Vorstandes der Kanal Ratten geärgert habe: „ so spät“, „nicht vollständig“ „nicht belegt“ „ notorische Unzuverlässigkeit -im Sommer kein reguläres Programm“. Im Verlauf des August wurde auch deutlich, dass in vergleichbarer Form sich bei den Kanal Ratten über RDL beschwert wurde: „RDL wolle die ganze Frequenz“ war von Vertretern der Kanal Ratten zu hören.

Spätestens im Telefonat vom 28.08.2003 wurde auch angedeutet, das nach Abschluss des Zuweisungsverfahrens, die LfK an eine Änderung der Förderrichtlinien denke. Ziel seiner einer Erhöhung der Mittel an schwierigen Standorten  wie Schopfheim und eine stärkerer Gewichtung der Fördermittel zu Gunsten der Kanal Ratten.

 

Dieser Wink mit den Förderbedingungen war RDL im übrigen wohlbekannt.

Im Zulassungsverfahren 1995 wurden angesichts des Antrages von RDL in Schopfheim und der Nichterzwingbarkeit des Zulassungsverzichtes kurzer Hand die Förderbestimmungen –Zuleitung des Programmes, örtliche Programmproduktion – geändert.

 

Schon aus diesem Grund sollt für alle Beteiligten nachvollziehbar sein, das auf derartige auch als erpresserisch Maßnahme wahrnehmbare Winke  RDL eher allergisch reagiert.

 

Jedenfalls wurde in beiden Gesprächen nicht nur die Leistungen von Kanal Ratte unter schwierigen Bedingungen gegenüber der LfK verteidigt, sondern auch – die altem Recht/Zulassung ohnehin mögliche – die Programm-Änderung während des Sommers.

 

Hinsichtlich des eigenverantworteten, örtlichen  Morgenradios von RDL wurde ausdrücklich festgehalten, das wie immer in Einzelfällen Schwachpunkte aufgetreten seien, insgesamt dieses Morgenradio eine Bereicherung der Meinungsvielfalt im Verbreitungsgebiet bedeute und an ein Wegfall nicht zu denken sei. Insbesondere der niedrigschwellige Zugang zum Rundfunk in diesem Programmelement wurde ausdrücklich unterstrichen.

Wenn die LfK Verbesserungen am Standort anstrebe, sei der beste Weg auf die Kanal Ratten einzuwirken, dass sie den Vorschlag von RDL auf Bildung einer gemeinsamen Lizenznehmerinnengesellschaft ernstlicher prüfen.

Dieser WEG würde im übrigen eine wesentliche einfachere und flexiblere Handhabung auch der Förderung ermöglichen.

Hinsichtlich der Änderung der Förderungsbedingungen wurde aus Sicht von RDL festgestellt, daß gegen eine Aufstockung der Mittel nichts einzuwenden sei. Da dies Ereignis aber in der Zukunft läge, sollte es auf das laufende Zuweisungsverfahrenm keine Auswirkungen haben.

 

Wie anders als aus ihrer eigenen Wunschprojektion konnte aus diesen Erklärungen die PG NKL einen Verzicht auf das örtlichen Morgenradio von RDL herauslesen - so alle Unterlagen an die Gremien.

Es findet sich interessanter Weise in allen Aktenunterlagen folglich auch nicht der geringste Hinweis –Aktennotiz oder Schreiben oder auch nur email – die einen derartige Verzichtserklärung auch nur ansatzweise andeuten.

Erst im Zuge der Begründung der Zuweisungsentscheidung nach den Beschlüssen des Vorstandes und des Medienrates  wird überhaupt der Versuch unternommen, sich mit dem von RDL intendierten Morgenradio als örtliche Programmproduktion auseinander zu setzen.

Das dabei es an inhaltliche rund logischer Substanz mangelt wurde schon oben dargestellt.

 

Die Entscheidung von Vorstand und Medienrat leiden an einem wesentlichen Mangel insofern der Antrag von Radio Dreyeckland falsch dargestellt wurde. Es ist folglich auch zu unterlassen, im Wege des Verwaltungsauslegung nachträglich zur einer Inhaltsbeschränkung der RDL Programmveranstaltung zu gelangen.

 

 

2.2. Unterlassene Sachaufklärung.

 

Darüber hinaus fällt auf, daß die Zuweisungsentscheidung in den Gründen eine Bewertung auf Basis unterlassener Sachaufklärung betreibt.

 

a)   Auffällig wird das sowohl hinsichtlich der Kanal Ratten.

 

Dort wird gerügt, bestimmte Angaben zur örtliche Verankerung seien nach gereicht worden.

Gleichwohl werden diese Angabe in die Bewertungen mit einbezogen.

Ob den Kanal Ratten mittels Aufforderung, die Gelegenheit zur Klärung von Sachverhalten gegeben wurden, entzieht wegen mangelnder Einsicht in die Akten, der Kenntnis der Widerspruchsführerin.

 

b) Hinsichtlich RDL fällt auf, das bestimmte Erfahrungen aus der Vergangenheit verquer bewertet einbezogen werden.(siehe auch oben)

Dabei wird darauf verzichtet präzise Angaben zu machen: wie oft z.B. im Juni/Juli  das Programm angehört wurde. Wie oft die Sendung angeblich ausfiel usw.

Wodrauf das Ergebnis „wenig Lokalbezug“ sich bezieht.

Entscheidend ist jedoch das systematisch andere Erkenntnismittel – etwa Berichte über die Förderung am Standort Schopfheim – nicht in die Sachaufklärung einbezieht, obgleich sie der LfK zugänglich waren und sind.

Dies gilt gleichermassen für die Sachaufklärung über die angeblich fehlenden thematischen Festlegungen. Nicht nur hätte hier ein Nachfragen beim Veranstalter auch der Einblick in die Programmaufzeichnungen und -berichte hätte aus gereicht.

Hier kann auch nicht entgegnet werden, das im Interesse anderer Bewerber, die Erfahrungen der Vergangenheit nicht mit einbezogen werde dürfen.

Beide Ast sind als Veranstalter im Verbreitungsgebiet tätig gewesen. Andre Ast. gibt es nicht.

 

c) Insofern die LfK reklamiert, die Ausschreibung entfalte auch eine Präklusionswirkung steht dem entgegen das die LfK in gebundener Verwaltung sehr wohl eine eigenständige Sachaufklärungspflicht hat.

 

Im übrigen würde diese – z.B. in Freiburg oder in Stuttgart ja auch erfolgte nachträgliche Sachaufklärung – unter dem ASPEKT der Präklusion  erst dort ihre Grenze finden, wo der Antrag inhaltlich ein anderer würde.

 

Das Unterlassen der notwendigen Sachaufklärung zu Gunsten der Durchsetzung eigener Interpretation des Sachverhaltes verletzt auch die schon im Zuweisungverfahren zu wahrende Rundfunkfreiheit von RDL.

Insofern in die Sachüberlegungen von Radio Kanal Ratte nachgereichte Unterlagen zumindest inzidenter einbezogen wurden, dies aber bei RDL unterlassen wurde, ist auch der Grundsatz der Rechtsgleichheit verletzt.

 

 

3. Die indirekte Prüfung, ob die nach Gesetz- wie Rechtslage bezüglich der Dimensionen der Meinungsvielfalt, die auf den Seiten 5- bis 8 dargelegt werden, in Bezug auf die Ast. immanent auch eingehalten werden, diese rechtlichen Erörterungen werden im Falle der Nichtabhilfe für die zu erwartende gerichtliche Auseinandersetzung  aufgespart.

 

Zu diesem Zeitpunkt sei darauf verwiesen, daß erkennbar die Anforderungen an das von RDL veranstaltete  Morgenradio in das Beiträge mit örtlichem Bezug zum Verbreitungsgebiet integriert wurden und künftig auch werden sollen erkennbar zu hoch gestellt.

Insofern ist  eine Nichtbeachtung des gesetzlichen Maßstabes aus § 10  Abs.1 Satz 2 und 3 zu rügen. Das irgenwelche Abwägungen i.S. von § 10 Abs1 Satz 2 insbesondere eine Abwägung mit der wirtschaftlichen Situation von RDL erfolgte kann vorliegend erkennbar ausgeschlossen werden.

 

 

 

II.              

Dauer der Zulassung – Abweichung von der Regelzuweisung  nach §§ 12  Abs.2 Satz 2 und 21 Abs 6 LMedienG

 

Unter Ziffer 2 der Zuweisungsentscheidung  wird die Zuweisung  beschränkt auf den 31.12.2007 statt wie  in der Ausschreibung Inaussicht gestellt und nach dem gesetzlichen Soll-Vorschriften im Regelfall auf acht Jahre also den 31.12.2011.

 

Begründet wird diese  gravierende Abweichung vom gesetzlichen Regelfall mit der ungünstigen Prognose für Radio Kanal Ratte: „kann gegenwärtig eine langfristige Prognose hinsichtlich der kontinuierlichen Programmgestaltung nicht mit der erforderlichen Sicherheit gegeben werden“ S.16.

 

Hinsichtlich RDL wird das Nichtvorliegen der Prognose zwar festgestellt, die gleichmäßige Befristung für notwendig erachtet, „um unterschiedliche Laufzeiten bei den Zuweisungen von Sendezeiten auf einer Frequenz zu vermeiden“.

Also im wesentlichen besteht sie aus als fachliche Sicht verpackte Praktikabilitätserwägun-gen.

 

Zudem werden die schon oben unter I. als rechtswidrig nachgewiesenen Behauptungen wiederholt, dass nämlich :

RDL  vor Ort kein Programm produziere, also auch keine Planungssicherheit beanspruchen könne in Ermangelung zusätzlicher Aufwendungen.

Ansonsten dürfe RDL auch kein lokales Programm produzieren.

Da unter Meinungsvielfaltsgesichtspunkten aber die lokale Verankerung ungleich höher als die von der LFK von RDL verlangte blosse Weiterverbreitung zu bewerten sei, ergebe sich das Resultat auch zwingend:

 

„Insofern muss entsprechend der Zuweisung für den Bewerber  Kanal Ratte 

 auch die Zuweisung für den  Ast. auf 4 Jahre befristet werden.( S.17)

 

Im folgenden wird zunächst die Rechtmäßigkeit der Zuweisungsbefristung von Radio Kanal Ratte geprüft, bevor der Eingriff in die Rundfunkfreiheit von RDL. Beruht die Entscheidung zu Lasten Radio Kanal Ratte auf einer fehlerhaften Rechtsanwendung ist die LfK gehalten die zuweisungsentscheidung in Ziffer 2 auf den 31.12.2011 festzusetzten

 

 

 

1.1.

 

Die Regelung in § 21 Abs.6 Satz 1 korrespondiert trotz ihrer Abstraktheit in hohe Maße mit der Zulassungsdauer nach § 12 Abs. 2 Satz 2.  Diese hohe Übereinstimmung ist auch kein Zufall, sondern Ausdruck des gesetzgeberischen Willes: Namentlich bei Hörfunkzulassungen und für regionale, lokale sowie für nichtkommerzielle Hörfunk-Programmveranstaltungen über terrestische Frequenzen wollte der Gesetzgeber an der Praxis festhalten  einheitliche Zulassungs- und Zuweisungszeiträume in von der LfK geplante Verbreitungsgebiete. 


1.2.

Die einheitlichen Zulassung- wie Zuweisung bedeuten für die Hörfunkveranstalter, über einen gesicherten Zeitraum hinreichenden Bestandsschutz zur Entfaltung ihrer Rundfunktätigkeit und damit zur Ausübung ihrer grundrechtlich geschützten Rundfunkfreiheit zu haben.

Dieser Bestandsschutz ist im Gegensatz zur Ansicht der LfK weiter zufassen als die blosse Planungssicherheit für den return of invest. Diese ist allenfalls eine Dimension des Bestandsschutzes

Dieser Bestandschutz umfasst u.a. auch die Fortentwicklung eigener Programmstrukturen wie Sendekonzepte, die um zu greifen, einen bestimmten Zeitraum benötigen.

Der Aufbau und die Verteidigung eines Hörerinnenstammes  im publizistischen Wettbewerb. Die Entwicklung, Erprobung sowie Realisierung von Off-Airkonzepten zur besseren Verbindung zu den Hörerinnen.

Im Zeitalter eines multimedialen overspills auch die Einbindung neuer digitaler Technologien in Programmproduktion wie -distribution.

Die Verschränkung mit dem Internet zur Programmverbesserung, Verbreitung und Hörerinnenaktivierung.

 

All diese Aktivitäten im Zusammenhang mit der Rundfunkveranstaltung erfordern nicht nur hinreichend Zeit, sondern Phantasie und langen Atem. Sie sind Teil des durch das gesetzgeberische Programm intendierten Bestandsschutzes im Regelzeitraum von acht Jahren Zulassung- und Zuweisung.

 

Das in diesem Hinsicht die LfK überhaupt sich Gedanken gemacht hat ist auch nicht ansatzweise ersichtlich.

 

1.2.2. Hinsichtlich Kanal Ratte sieht sich die PG NKL gar befugt den Zulassungszeitraum zu verkürzen: (Aktenseite 42). Leider folgte der Vorstand diesem Beschlußvorschlag (AS 96, Beschlusspunkt 1).

Dies ist offenkundig rechtswidrig.

 

Der Gesetzeswortlaut aus § 12 Abs. 2 Satz 2 ist insofern völlig eindeutig: eine Verkürzung der Zulassungsdauer setzt einen Antrag voraus. Einen Gestaltungsspielraum hat die LfK hier gerade nicht.

 

Diesen Antrag hat Radio Kanal Ratte aber nicht gestellt – siehe auch Erfassungsbogen NKL für Kanal Ratten (AS 40 Pkt 5.5.)

 

Wie die gesetzlichen Vertreter von Radio Kanal Ratte Herr Ehret gegenüber RDL am 12.3.2004 erklärte, wird Radio Kanal Ratte diesen Antrag auch nicht in der Zukunft stellen. 

 

Als an Recht und Gesetz gebundene Verwaltung ist die LfK gezwungen unverzüglich die Befristung der Zulassung von Radio KanalRatte abzuändern auf die Dauer von acht Jahren also zum 31.12.2011.

 

 

 

1.3.

Damit entfällt aber auch die vom Gesetzgeber für terrestrische Hörfunkveranstaltung  in Baden-Württtenberg gewollte zeitliche Verknüpfung der Zuweisung mit der Zulassung (vgl. auch systematisches Argument aus § 18 Abs. Satz 5.

Die Zuweisungsdauer von 4 Jahren schwebt praktisch in der Luft. 

 

1.3.1.

Sie ist aber weder  sachlich noch rechtlich  legitimierbar.

 

Für eine  Prognoseentscheidung wie sie die LfK zu legitimieren sucht „nicht hinreichende Sicherheit der Kontinuität der Programmveranstaltung“ ist nämlich allenfalls Raum im Zusammenhang mit der Zulassungsentscheidung.

 

Diese Prognose ist nämlich rechtlich auf der Ebene der Prüfung der sachlichen Zulassungsvoraussetzungen nach § 14 Nr.1 durchzuführen.

 

Hier ist allenfalls Raum für eine Prognose der hinreichenden Sicherheit ob Kanal Ratte das Programm durch führen kann (vgl. auch Birkert/Reiter/Scherer 2002 Rz 1 zu § 14).

Die Erfüllung der sachlichen Zulassungsvoraussetzung – vgl. AS 85 -wird Radio Kanal Ratte aber ausdrücklich sowohl auf der Ebene der Zulassung wie auf der Ebene der formalen Zuweisungsvoraussetzungen – Bescheid S.4f .

 

Woher bitte nimmt die LfK ihre Prognoseberechtigung? Aus welchem gesetzlichen Maßstab?

 

1.3.2.

Aber auch in sachlicher  Hinsicht ist der Vortrag der LfK hinsichtlich der  Prognose zu Grunde liegenden Tatbestände weder schlüssig noch überzeugend oder gar zwingend.

Angeführt werden:

·       

die geringe Mitgliederzahl (40 ) die angeblich eine Kontinuität der Programmveranstalt-ung unsicher machen, weil „personelle Ausfälle nur sehr schwer kompensiert werden können“. Die LfK bemüht sich nicht einmal zu erforschen, ob in der Vergangenheit jemals  die aktive Zahl der sendungsgestaltenden Personen höher lag. Würde diese Zahl immer auf diesem Level liegen wäre die frage zwingend weshalb die Kanal Ratten seit acht Jahren nun schon senden? Das Argument wäre folglich ad absurdum geführt.

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 Interessanter Weise geht die LfK selbst davon aus, dass sie „wenig Hoffnung, dass die Mitgliederzahlen, die für eine kontinuierliche Programmgestaltung unerlässlich sind, nachhaltig gesteigert werde können“ sieht (S.12f)  Insofern bliebe in der Logik des Argumentes nur entweder die Abschaffung des Sendegebietes oder eben die Erweiterung des Verbreitungsgebietes nach Lörrach.. Denn es ist natürlich insofern richtig als das Verbreitungsgebiet nach Überzeugung aller recht wenig für aktive ehrenamtliche Sendungsgestaltende hergibt. In dieser Hinsicht ist insbesondere von Bedeutung, das ähnlich wie in Freudenstadt z.B. eine wesentliches Potential – die Altersklassen 16-ca. 30 -  wegen weiterführender Ausbildungs- und Arbeitsplatz-Suche im Verbreitungsgebiet ausgedünnt ist. Dies gehört aber eben zur Soziostruktur des Verbreitungsgebietes, erklärt aber gerade nicht warum Radio Kanal Ratte seit 8 Jahren zwar mit Mühen gesendet hat. Es erklärt vor allem, weshalb es sinnvoll ist, mehr Mittel nach § 47 zur Verfügung zu stellen und so z.B. über Honorarbeschäftigte die Verstetigung der Programmerstellung zu unterstützen.

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Es erklärt auch weshalb ein überspannter Maßstab hinsichtlich der „lokalen Verwurzelung“ dessen Kontinuität, die LfK aber partout gewahrt sehen will, geradewegs eher kontraproduktiv ist. Er ruft eher Zweifel an der kommunikationswissenschaftlichen Kompetenz der LfK selbst hervor. An der rechtlichen Legitimität vgl. § 10 ohnehin.

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Auch der Verweis auf das Sommer“not“programm also die Anpassung an die Lebensgewohnheiten der Hörerinnen ihres Verbreitungsgebietes  zeugt eher von der Unkenntnis der LfK hinsichtlich der Programmgestaltung von öffentlich-rechtlichen wie privat-kommerziellen Veranstaltern im Sommer bzw. die Zweifel an der Ernsthaftigkeit.

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Eher putzig denn nachvollziehbar, erscheint auch die Tatsache, dass die Ausnutzung der Frist durch die Kanal Ratten gar als Indiz für unstete organisatorische Strukturen gewertet werden soll.

 

Anders formuliert: Bei näherer Auseinandersetzung taugen selbst die von der LfK als Indizien  angeführten Sachverhalten zu einem gerade nicht: ernstlich Zweifel daran zu begründen, das – gar unter besseren finanziellen Voraussetzungen durch Aufstockung der institutionellen Fördermittel – auch in den nächsten acht Jahren Radio Kanal Ratte seine Kontinuität in der Programmveranstaltung nicht gewährleisten kann.

 

Unter Einbeziehung der rechtlich zu beachtenden  Maßstäbe –s.o. – war also kein Ausnahmegrund ersichtlich; der einen derart schwerwiegenden Eingriff in die Rundfunkfreiheit von Radio Kanal Ratte rechtfertigen konnte.

Folglich ist im Zuge dieses Widerspruchsverfahren, die an Recht und Gesetz gebundene LfK verpflichtet, die Zuweisungsentscheidung dahingehend abzuändern, daß die Dauer der Zuweisung auf acht Jahre also bis zum 31.12.2011 erweitert wird.

 

 

2.     

Da als  einziges Argument für eine Beschränkung der Zuweisungsdauer das Argument aus Gründen der Praktikabilität „ unterschiedliche Laufzeiten (..) vermeiden“ verbleibt, ist in der Folge auch der Zuweisungsbescheid für Radio Dreyeckland in dieser Richtung  abzuändern.

Ergänzend  sei nur darauf hingewiesen, daß für sich genommen das vorgebrachte Argument der Praktikabilität nicht hinreichend ist einen derartigen tiefgehenden Eingriff in die Rundfunkfreiheit zu begründen.

Um Wiederholungen zu vermeiden, wird im übrigen darauf verwiesen, daß sowohl in tatsächlicher Hinsicht genauso in rechtlicher Hinsicht –vgl. .u.a.oben II 1.2 und die Ausführungen zur unzulässigen Inhaltsbestimmung – eine den gesetzlichen Erfordernissen gerecht werdende bezüglich Radio Dreyeckland ohnehin nicht stattgefunden hat.

 

 

Freiburg, 15.3.2004

 

 

K.-Michael Menzel

Geschäftsführer