VG Freiburg billigt zu 90 % Wagenbeschlagnahme von Sand im Getriebe durch gewaltig irrlichterndes Amt für öff. Ordnung

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VG Freiburg billigt zu 90 % Wagenbeschlagnahme von Sand im Getriebe durch gewaltig irrlichterndes Amt für öff. Ordnung

Die notorische Weigerung des Bürgermeisteramtes bedarfsgerecht Flächen für ein "legales" Wagenleben in Freiburg zu ermöglichen, trotz gegenläufiger Gemeinderatsbeschlüsse, hat nachträglich jetzt auch eine zumindest 90% Billigung (via Kostenentscheid) durch die 4. Kammer des VG Freiburg erfahren. Die Gruppe Sand in Getriebe war vom einseitig umtriebigen Bürgermeisteramt unter Führung von  CDU EBM Neideck und dem leidenschaftlich einsatzwilligen SPD Ordnungsamtchef Rubsamen immer wieder durch das Stadtgebiet getrieben worden. Zuletzt war ein Teil der Wagen beim Konrad-Günther Park teilweise auf einem unbenutzten Gehweg in der Oberriederstr. geparkt worden.

Das rabiate Vorgehen der Wagenlebenhasser im Ordnungsamt gipfelte bekanntlich in einer mehrmonatigen Beschlagnahme der Wagen. Die fadenscheinigen Gründe  das "dauerhafte Abstellen der Wagen auf einer öffentlichen Fläche zum Zwecke des Wohnens stelle eine Störung der öffentlichen Sicherheit dar" wurde von den Richtern der Kammer akzeptiert. Das das Rumfahren in Freiburg auf verschiedenen öffentliche Flächen wollte die Kammer auch nicht als versammlungsrechtliche Demonstration gewertet wissen, weil das "wohnen und leben" im Vordergrund stehe. Auch unter Bezugnahme auf das Grundrecht auf Wohnen wollten die Richterinnen keine Konzession machen - auch nicht im Rahmen der Verhältnismässigkeit - da nur die Wohnung im inneren und nicht die Wohnmöglickeit geschützt werde. (Wie wohnen bei Entzug der Wohnmöglichkeit  nach als freigewählte Gestaltung der eigenen privaten Lebensmöglichkeit bewertet werden kann, bleibt das tiefe Geheimnis von Justiz und Stadt) wie auch die Fingierung - erst nach Vorlage "durch entsprechende (Miet-)Verträge" auch nachgewiesen zu haben, nicht mehr eine "Störung der öffentlichen Sicherheit" im Sinn zuhaben,

Nur beim Inventar zeigten sich die Richterinnen etwas konzilianter als die Herren des Ordnungsrecht: Die "pauschal angedrohte Ersatzvornahme hinsichtlich der „sonstigen beweglichen und unbeweglichen Gegenstände“ sei rechtswidrig gewesen." Wie auch bei der eher zu "unbestimmten" „Die Räumung wird angeordnet“ .
MMMH.....- Angesichts der seit Jahrzehnten andauernden und im Jahr monatelangen  "Vermüllung" nahezu aller öffentlichen Verkehrsflächen in den (Wohn-)Stadtteilen mit Wohnreisemobilen vor und um die Ecke der eigenen Haustür der reisefreudigen Freiburgerinnen, ein eher mehr als zweifelhaftes Urteil der 4. Kammer.