Hausdurchsuchung in Freiburg am 12. Mai: Landgericht erklärt Hausdurchsuchung wegen des Vorwurfs der Vermummung für rechtswidrig

Landgericht erklärt Hausdurchsuchung wegen des Vorwurfs der Vermummung für rechtswidrig

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Rote Hilfe

Wir hatten über den Fall berichtet: Am 12. Mai fand in Freiburg eine Hausdurchsuchung statt. Der einzige Vorwurf: Vermummung bei Protesten gegen eine AfD-Veranstaltung im Februar 2025. Neben der Frage der Verhältnismäßigkeit ist an dem Fall auch pikant, dass es sich bei der Betroffenen offensichtlich nicht um die gesuchte Person handelte. Der bekannte Freiburger Staatsschutzbeamte K, der auch in die rechtswidrigen Durchsuchungen bei Radio Dreyeckland involviert war, wollte sogar eine Öffentlichkeitsfahndung. Nachdem Rechtsanwältin Angela Furmaniak Beschwerde eingelegt hatte, kam vor zwei Wochen nun aber auch das Freiburger Landgericht zur Erkenntnis, dass die Durchsuchung unverhältnismäßig und damit rechtswidrig gewesen war. Das Gericht erklärte u.a: "Wenngleich es der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht gebietet, bei der Verfolgung von Straftaten im Bereich der unteren Kriminalität (und nicht einmal bei Ordnungswidrigkeiten) generell von der Durchsuchungsanordnung abzusehen, ist vorliegend - nach Durchführung der gebotenen Einzelfallabwägung - nicht ersichtlich, dass mehr als nur eine geringfügige Sanktion in Betracht kommt. Angesichts des konkreten Tatvonivurfs - Vermummung für ca. 30 Minuten, durch Tragen einer ins Gesicht gezogenen Kapuze und verdecken von Mund- und Nase bei friedlichem Verhalten innerhalb einer Gegendemonstration -, der fehlenden Vorstrafenbelastung der Beschuldigten sowie des Zeitablaufs vcn zum Zeitpunkt der Durchsuchungsanordnung bereits mehr als 14 Monaten liegt die Strafenvartung nach vorläufiger Würdigung nach Aktenlage vielmehr im unteren Bereich des Strafrahmens. Dies ist bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen".

Wir blicken noch einmal auf den Fall zurück und hören Rechtsanwältin Angela Furmaniak, die die Betroffene Steffi B. vertritt.

Autor*in

FK