Metzgergrün:: Baugrube der FSB auf Wohnwagenplatz ein - planungsrechtlicher - Schwarzbau?

Baugrube der FSB auf Wohnwagenplatz ein - planungsrechtlicher - Schwarzbau?

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bild von KaravanPlatz n. FSB bauten
Links das Bauwerk für die verlegte nördliche Runz- rechts die ausgeschachtete Baugrube des FSB-Nebau
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Foto: KMM2022/RDL

(KMM) Im Haupt- und Finanzauschuss von 14.2.22 gab der Baubürgermeister Martin Haag bekannt, daß jetzt die Bauverwaltung gestützt auf §33 BBaug - die vorzeitige Planreife - eine Baugenehmigung für das FSB-Projekt auf dem Ex-Karawan-Platz ausgestellt habe.

Wie das Presseamt nach einer fadenscheinigen einwöchigen Nichtbeantwortung einer RDL-Anfrage vom 17.2.22 mitteilte, sei diese Planreife allerdings erst am 11.Februar 22 (!) vom Stadtplanungsamt und Rechtsamt erteilt worden.

Die Baugenehmigung für die FSB aber wurde bereits am 3.November 21 – mitten in der Offenlage des Bebauungsplans! bis zum 26.11.21 - sowohl für die Verlegungsarbeiten zur nördlichen Runz wie auch zur Ausschachtung der ersten Baugrube für den ersten Gebäudekomplex erteilt worden.

Insofern waren die Aussagen des Baubürgermeisters im Hauptausschuß vom 14.2.22 alles andere als tatsachengetreu.

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Auch die Rechtfertigung des Presseamtes, Frau Martina Schickle „Bei der Genehmigung vom November 2021 handelte es sich um die Baugrube und Absicherung, die getrennt beantragt wurde, weil dies mit technischem Aufwand und Prüfung der Statik verbunden war. In Bezug auf den B-Plan war diese Maßnahme unschädlich, da hierdurch keine irreversiblen Tatsachen geschaffen wurden. "

Hinsichtlich der planungsrechtlichen Voraussetzungen nach § 33 BBauG als Voraussetzung einer Baugenehmigung alles andere als ein üblich "korrektes" Verfahren.

Zwar war die Die Änderung der wasserrechtlichen Plangenehmigung zum Runzgewässer Nord wurde am 23.08.2021 ebenfalls durch die Untere Wasserbehörde beim Umweltschutzamt erteilt.“ Die Genehmigungserteilung sei aber – so die Auskunft der Stadt „nur nachrichtlich übernommen“ .

Nachrichtliche Übernahme für einspruchsberechtigte Anwohner sind also nach laufender Bausführung „ keine irreversiblen Tatsachen“.

Bei einer aktuell noch Tieferlage der erst für den 2. Bauabschnitt mit deren Abriß bedrohten Häuser im Altbestand?