Braune Hilfe erfolgreich - Landgericht Freiburg spricht Nazi Florian St. frei

Saal 4Update.Revision

Schon die ersten Sätzen schlugen wie eine Bombe ein: Florian Stech wird vom Vorwurf des versuchten Totschlags freigesprochen. Zwar war die Empörung weit überwiegend im vollen Saal 4 des Landgerichtes an diesem 12.7.12 in Freiburg. Auch nach der gut einstündigen mündlichen Urteilsbegründung durch die vorsitzende Richterin Dr. Kleine-Cosak war jedoch die Überzeung nicht herstellbar, dass ein unparteiliches Gericht hier seine aus der Hauptverhandlung gewonnene Überzeugung vermitteln konnte.
Zwar wies das Gericht die krude Notwehrtheorie - stand-your-ground-Theorie- des Pflichtverteidigers Ulf Köpke, die den Einsatz des Autos als einzigen möglichen Tatmittel zur Behauptung des Verteidigungswillens gegen einen Angriff auf den freien (Schleusungs-)Willen des Ortenauer Nazis ("Recht muss nicht Unrecht weichen") vollinhaltlich zurück.

Die Verweigerung einer gerichtlichen Überzeugung zu dem bedingten Stechschen Tötungsvorsatz gerät angesichts der sieben Verhandlungstage jedoch eher zur gerichtlichen Ignorierung der in der Hauptverhandlung festgestellten und vom Gericht selbst angenommenen Fakten: Wie die Verteidigung behauptet das Gericht zwischen dem Start des Nazi Stech zu seinem Vollgas Speeddrive und der schweren Verletzung von Alexander K. hätten doch 3, 8 Sekunden gelegen, so dass die Gruppe problemlos sich Sicherheit bringen konnten. Damit konnte der Nazi Stech also rechnen.
Fakt ist aber demgegenüber, dass das Gericht - zutreffend - drei Fahrtmöglichkeiten - als für Stech gegeben ansah. Die mildeste rechtsrum aus der Ausfahrt nach Bahlingen zu seinen Nazikumpels mit denen er ohnhin telefonierte. Die von ihm gewählte Fahrtroute - linksrum - liess der Gruppe der Antifas bei seinem Abbiegen in Richtung Hecklingen aber nicht 3,8 sondern eben bloss maximal 1,6 Sekunden Zeit

Braune Hilfe erfolgreich - Landgericht Freiburg spricht Nazi Florian St. frei

lg saal 4.jpg

Saal 4
National befreite Anklagebank am 12.7.12 im LG Freiburg Saal 4
Lizenz: 
Keine (all rights reserved)

Update.Revision

Schon die ersten Sätzen schlugen wie eine Bombe ein: Florian St. wird vom Vorwurf des versuchten Totschlags freigesprochen. Zwar war die Empörung weit überwiegend im vollen Saal 4 des Landgerichtes an diesem 12.7.12 in Freiburg. Auch nach der gut einstündigen mündlichen Urteilsbegründung durch die vorsitzende Richterin Dr. Kleine-Cosak war jedoch die Überzeung nicht herstellbar, dass ein unparteiliches Gericht hier seine aus der Hauptverhandlung gewonnene Überzeugung vermitteln konnte.
Zwar wies das Gericht die krude Notwehrtheorie - stand-your-ground-Theorie- des Pflichtverteidigers Ulf Köpke, die den Einsatz des Autos als einzigen möglichen Tatmittel zur Behauptung des Verteidigungswillens gegen einen Angriff auf den freien (Schleusungs-)Willen des Ortenauer Nazis ("Recht muss nicht Unrecht weichen") vollinhaltlich zurück.

Die Verweigerung einer gerichtlichen Überzeugung zu dem bedingten Stechschen Tötungsvorsatz gerät angesichts der sieben Verhandlungstage jedoch eher zur gerichtlichen Ignorierung der in der Hauptverhandlung festgestellten und vom Gericht selbst angenommenen Fakten: Wie die Verteidigung behauptet das Gericht zwischen dem Start des Nazi Stech zu seinem Vollgas Speeddrive und der schweren Verletzung von Alexander K. hätten doch 3, 8 Sekunden gelegen, so dass die Gruppe problemlos sich Sicherheit bringen konnten. Damit konnte der Nazi Stech also rechnen.
Fakt ist aber demgegenüber, dass das Gericht - zutreffend - drei Fahrtmöglichkeiten - als für Stech gegeben ansah. Die mildeste rechtsrum aus der Ausfahrt nach Bahlingen zu seinen Nazikumpels mit denen er ohnhin telefonierte. Die von ihm gewählte Fahrtroute - linksrum - liess der Gruppe der Antifas bei seinem Abbiegen in Richtung Hecklingen aber nicht 3,8 sondern eben bloss maximal 1,6 Sekunden Zeit


- also die berühmte Schrecksekunde-, um sich in Sicherheit zubringen.
Der Zynismus der Tat des Nazis wird durch das Gericht, die vorsitzende Richterin, sogar noch dadurch verstärkt, dass dem Opfer Alexander K. wegen seiner auf der rechten Seite befindlichen Verletzungen ein Aufspringen in der Rückwärtsbewegung (!) in Stechs Auto hinein - anspekuliert wird. Geschlussfolgert wird dies aus den fehlenden Staubspuren an der Stoßstange, die der Sachverständige allerdings erst drei (!) Tage nach der Tat am 4.10.11 inspizierte und den fehlenden Beinverletzungen bei Alexander !!!!
Während das Gericht den Tötungsvorsatz des Nazis Florian St.s aus der falschen Schlussfolgerung der eigenen tatsächlichen Feststellungen in der Hauptverhandlung - konnten bei Seite springen, Alexander bewegte sich rückläufig - auszuschliessen glaubt, wird die Annahme eines Notwehrexezzes bei der vollendeten schweren Körperverletzung von Alexander K. und versuchter schweren Körperverletzung zweier, die noch bei Seite springen konnten, gar noch kruder.

Da das Gericht zwar selbst beim Verletzungsvorsatz - insbesonderer aus der Facebookkommunikation - erst recht aber aus dem polizeilichen Notrufaufzeichnungen nicht an der Annahme des Vorsatzes beim Nazi Florian St. vorbei kam (ja so gar für "weitüberwiegend" wahrscheinlich hält!), blieb eigentlich für die Annahme eines Notwehrexzesses für den Ausschluss der Strafbarkeit wegen eines Schreckens /Furcht bzw. Panik des Nazi Stech eigentlich nur ein magerer Lichtstreifen.
Um dennoch dieses Ergebnis für seinen Zweifel zu bemühren, unterlässt es das Gericht sich damit auseinanderzusetzen und damit festzustellen, daß Stechs Verhalten alle Indizien eines planmässigen Handelns erkennen liess:

  • Er bewegte sich nach der Durchfahrt des Staatsschutz und eines Autos der Antifa-Gruppe vom hinteren Teil des Parkplatz nach vorne, um den gesamten Parkplatz und alle Zufahrten besser kontrollieren und ggf. in alle - drei- Richtung fliehen zu können.
  • Er nahm auch gleich mit Handy zum zweiten Mal - nicht wie fälschlich vom Gericht behauptet, zum ersten Mal - Kontakt mit seinen Nazikumpels auf. Die sind über seine Situationsschilderung - so Philipp Mang zu Erst-Telefonpartner Dieter Adler - zunächst amüsiert, fassen sie als eine angeblich abenteuerliche Räubergeschichte auf. Doch Sie gefällt ihnen so gut, dass Sie mit lautgestellten Handy ihren Nazi-Schleuser mental begleiten.(Wohl bis einschließlich der späteren Kommunikation mit dem Staatsschutzbeamten Wolfgang Schnaiter.) Sie sind also mindestens unterstützende Ohrenzeugen der Tat an den "Zecken" (Mang) und der Rechtsfertigungsschiene ihres Nazikumpels St.. Kein viertel Stündchen später waren sie denn auch ganz agressiv am 1.10. auf dem Parkplatz erschienen und agierten gewohnt "tatkräftig" auf dem Parkplatz, um die "Notwehrsituation" an die Schutzbeamten zu bringen.

All diese Fakten, die hinreichend tatsächliche Anhaltpunkte zu einem planmässigen Handeln - neben und nach den Facebookdiskurs mit Ziethen, den das Gericht als wahr ansieht - des Nazis Stech belegen, ignoriert das Gericht beharrlich in seiner Beweiswürdigung und klammert sich stattdessen an seine (vorprozesslich??) gewonnene "Überzeugungs-Zweifel".
Stattdessen wird die vom Staatschutzbeamten der Emmendinger Polizeidirekion KHK Wolfgang Schnaiter zum ersten Mal in der Hauptverhandlung (!) vorgetragene Beschreibung des Nazi Stechs als panisch - genauer: also "sehr nervös" und "aufgeregt" - vom Gericht herangezogen. Zwar hatte der die polizeiliche Erstaufnahme am 1.10.11 dominierende Staatsschutz KHK W. Schnaiter zuvor in keinem auch den zeitnächsten Aktenvermerken (1.10.11) eine "Panik"- Furcht oder Schrecken"- bei seinem Naziklienten (-Informanten/Vertrauensperson???) Stech bemerkt. Doch nun reicht diese Erwähnung in der Hauptverhandlung, nicht nur einen Mangel an gerichtlicher Überzeugung zum Vorsatz des Stech beim versuchten Totschlag zu "er"-zweifeln, sondern im Gegenteil auch die Annahme einer Ausnahmesituation des Schreckens, der Panik, für das Gericht aufscheinen zulassen. Diese fantasierte "Panik" des Nazis hat - so das zweifelentdeckende Gericht - soll deshalb die nächst mögliche und gebotene Fluchtvariante ausgeschlossen haben! Ein "asthenischer" Ausnahmezustand ohne Beimengung von Wut, Zorn oder Kampfeseifer, Eifer- oder Eigengeltungssucht, die den Stech jetzt gesetzlich schuldfrei macht? (Nicht einmal eine Spur von Auseinandersetzung bei der Vorsitzenden und der ganzen Kammer!)
Da fragt sich die Kammer vielmehr: Hat nicht auch der Stech - 10 Tage nach seiner Tat - in Begleitung und unter intensiver Beratung seiner NSU-Anwältin Nicole Schneiders am 12. 10.11 bei der polizeilichen Einvernahme von "Panik" gesprochen? Obwohl zwar das zeitnähere Dokument - polizeilicher Notruf ca. 3 -5 MInuten nach der Tat- das genaue Gegenteil belegt: inhaltlich sowieso wie sprachlich dazu? Da weiss das Gericht aber schon ganz sicher: Mensch kann sich ganz schnell beruhigen!
Welch ein zusammengezimmerter Rechtfertigungs-Schmarren der Post-68er Justiz!
Weil der Nazi St. mit dem Rückgriff auf die reklamierte "Panik" statt die zunächst behauptete Stereotype der "Notwehr" seine "Ehre" (Richterin Dr. Kleine-Cosack) unter Nazikumpeln aufs Spiel setzt, billigt ihm folglich das Gericht den Notwehrexzess - aus Panik zu ! WOW! Welch eine "unschuldige Unkenntnis" (?) nazistischer Verteidigungsstrategien im ach so postideologischen Freiburg!!!!!!!

Nach der Ablehnung des Verfahrens gegen den Nazi Bombenbastler Thomas Baumann hat nun das "liberale" Freiburger Landgericht damit zum 2. Mal einen wesentlichen Beitrag zur Verfestigung der gewaltbereiten regionalen Naziscene geleistet - künftige Tatanleitungen inklusive. Das dies auch noch nach der offenlegten NSU Mordserie geschieht, ist allerdings mehr als bemerkenswert! Zu welchen "Überzeugungen" man in Freburgs Justiz selbst in noch so sehr "freiester" Beweiswürdigung glaubt, wohl noch fähig zu sein?!

Gute Gründe - unabängig von politischen Differenzen - seinen Protest spontan auf die Strassen Freiburgs zu tragen: Am Freitag 20 Uhr.

kmm(12-7-12/14.7.12)

4. version

Zum Verfahren siehe auch:
Heute Im Mitagsmagazin

Nach den Plädoyers

Die Plädoyers