Datengier bei Lichtbildern aus Passregister uneingeschränkt staatlicherseits möglich

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Datengier bei Lichtbildern aus Passregister uneingeschränkt staatlicherseits möglich

Der Satz ist unscheinbar und gut versteckt: "9 Abrufe nach den Sätzen 5 und 6 werden nur von der abrufenden Behörde protokolliert. "
Festzuhalten ist das bereits zu Ampelzeiten es so ist, daß es also in der auschließliche Selbstkontrolle der Polizei- und Ordnungsbehörden, der Geheimdienste wie BND , BfV, LfVs, Steuer- und Zollfahndung gestellt ist, was sie denn für ihre Zwecke im automatisierten Datenübertragungssystem abrufen und wie sie es weiterverwenden usw.. Selbst die Führerscheinbehörden  - eine Einwilligung vorausgesetzt -  haben seit 1.11.2025 Zugriff  auf weitreichenden Bilderdatenbestände des Passregisters!
Zwei Änderungen der Merzschen "Reform"Koalition der sich als vermeintlich letzten Patrone der Demokratie aufschneidende Politiker, legen weiter die Axt an die Individualrechte der Bürgerinnen und degradieren sie zu blossen Objekten des Staats. Selbst bei Verkehrsordnungswidrigkeiten.
Wie Famos wenn zwei kleine Änderungen im Passgesetz §§ es doch ermöglichen, dies erneut wahrzunehmen.
Die Änderung ermöglicht nun auch die Speicherung /Weiterleitung der email Adressen, wenn dies von den Antrag stellenden Behörden von den Bürgerinnen gestattet wurde. [§21Abs. nach aa)Nr.8] „8a.E-Mail-Adresse, sofern der Passinhaber in die Speicherung einwilligt,"

Die chronisch unterbesetzten Datenschutzbehörden des Bundes und der  Länder dürften vor Freude nur so quietschen. Kommen demnächst vielleicht auch noch Geheimgerichte wie die FiSA Courts in den USA?


Seit 1.11.125 Gesetz [nach Änderung 2023/24]

    → § 23

§ 22a Datenübertragung und automatisierter Abruf von Lichtbildern

§ 22a hat 6 frühere Fassungen und wird in 10 Vorschriften zitiert

 

(1) 1In den Fällen des § 22 Abs. 2 kann die Übermittlung auch durch Datenübertragung erfolgen. 2§ 6a Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. (2) 1Im Fall der Übermittlung von Lichtbildern durch Passbehörden nach § 19 Absatz 1 Satz 1 an die Ordnungsbehörden im Rahmen der Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten kann der Abruf des Lichtbildes im automatisierten Verfahren erfolgen. 2Der Abruf ist nur zulässig, wenn die Passbehörde nicht erreichbar ist und ein weiteres Abwarten den Ermittlungszweck gefährden würde. 3Zuständig für den Abruf sind die Polizeivollzugsbehörden auf Ebene der Landkreise und kreisfreien Städte, die durch Landesrecht bestimmt werden. 4Die abrufende Behörde trägt die Verantwortung dafür, dass die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 Satz 2 vorliegen. 5Die Polizeibehörden des Bundes und der Länder, der Militärische Abschirmdienst, der Bundesnachrichtendienst, die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, Steuerfahndungsdienststellen der Länder, der Zollfahndungsdienst und die Hauptzollämter dürfen das Lichtbild zur Erfüllung ihrer Aufgaben im automatisierten Verfahren abrufen. 6Ferner dürfen die zur Ausstellung

 

1.des Führerscheins,
2.des Fahrerqualifizierungsnachweises oder
3. der Fahrerkarte
zuständigen Behörden das Lichtbild sowie die Unterschrift der antragstellenden Person im automatisierten Verfahren abrufen, wenn die antragstellende Person zuvor im Rahmen der Online-Beantragung in die elektronische Übermittlung eingewilligt hat. 7Die abrufende Behörde trägt die Verantwortung dafür, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen. 8Über alle Abrufe sind von den beteiligten Behörden Aufzeichnungen zu fertigen, die eine Kontrolle der Zulässigkeit der Abrufe ermöglichen. 9Abrufe nach den Sätzen 5 und 6 werden nur von der abrufenden Behörde protokolliert. 10Die Aufzeichnungen enthalten:

 

1.die nach § 4 Absatz 1 der Pass- und Personalausweisdatenabrufverordnung verwendeten Auswahldaten bei Abrufen nach den Sätzen 4 und 5, in anderen Fällen den Familiennamen, Vornamen sowie den Tag und den Ort der Geburt der Person, deren Lichtbild abgerufen wurde,
 
2.Tag und Uhrzeit des Abrufs,
3.die Bezeichnung der am Abruf beteiligten Stellen,
4.die Angabe der abrufenden und verantwortlichen Person sowie
5.das Aktenzeichen.
 

11§ 22 Abs. 3 Satz 5 gilt entsprechend.
 
(3) Bei der Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens hat die abrufberechtigte Stelle durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35), nach § 64 des Bundesdatenschutzgesetzes und nach den entsprechenden landesgesetzlichen Regelungen sicherzustellen, dass Daten nur von hierzu befugten Personen abgerufen werden können.

 
(4) 1Die für einen zentralen Passregisterdatenbestand zuständige Stelle oder die Passbehörde trifft Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679, insbesondere durch den Einsatz von Verschlüsselungstechnik und Authentifizierungsverfahren, um den Datenschutz und die Datensicherheit zu gewährleisten. 2Bei Zweifeln an der Identität der abrufenden Stelle unterbleibt der automatisierte Abruf.