Gesetzesvorschlag Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte: Drei Monate Mindeststrafe

Drei Monate Mindeststrafe

Police_brutality_at_Nigerian_Embassy_protest.jpg

Mehrere deutsche Polizisten, die gewaltsam gegen Protestierende vorgehen, die auf dem Boden liegen.
Wer sich gegen Polizeigewalt gerichtlich wehren möchte, wird oft selbst angezeigt.
Lizenz: 
CC Attribution, Share Alike
Quelle: 
Berlin Refugee Strike (https://commons.wikimedia.org/wiki/File:Police_brutality_at_Nigerian_Embassy_protest.jpg), „Police brutality at Nigerian Embassy protest“, https://creativecommons.org/licenses/by-sa/3.0/legalcode

Der Paragraf 113 im Strafgesetzbuch soll nach einem Änderungsvorschlag vom 30.01.2017 verschärft werden. Er regelt das Strafmaß, wenn Vollstreckungsbeamte wie etwa Polizist*innen im Dienstvollzug gehindert werden.

Wir sprachen mit Elke Steven vom Komitee für Grundrechte und Demokratie e.V. in Köln über den Änderungsvorschlag. Zunächst fragten wir sie, welche Änderungen genau vorgenommen werden sollten.